Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. I ZR 274/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17338

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210116UIZR274.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

21. Januar 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Tarifwechsel
UWG § 4 Nr. 4 (UWG aF § 4 Nr. 10); [X.] § 204
Ein Krankenversicherer behindert einen Versicherungsmakler, der an ihn im Hinblick auf einen Tarifwechsel eines Versicherungsnehmers ein unzumutbares und damit unzulässiges Korrespondenzverlangen gestellt hat, nicht dadurch gezielt in unlauterer Weise, dass er im Hinblick auf dieses Korrespondenzver-langen an den Versicherungsnehmer mit dem Hinweis herantritt, dass im Rah-men des bestehenden Versicherungsverhältnisses die laufende Beratung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer einschließlich der Beratung über einen Tarifwechsel kostenfrei erfolgt.
[X.], Urteil vom 21. Januar 2016 -
I [X.] -
OLG [X.]

LG [X.] II

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21.
Januar 2016
durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 20.
Februar 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin und Inhaberin einer Erlaubnis nach
§
34d GewO. Sie hat sich auf die Tarifoptimierung für [X.] privater Krankenversicherungen im Rahmen von [X.] gemäß §
204 [X.] spezialisiert.
Der [X.] ist ein Versicherungsverein auf Gegen-seitigkeit, der privaten Krankenversicherungsschutz anbietet.
Mit Schreiben vom 5.
März, vom 4.
April und vom 19.
November 2012 forderte die Klägerin vom [X.]n für dessen Versicherungsnehmer M.

,
H.

und F.

jeweils ein Angebot für eine Tarifumstellung an. In den
von der Klägerin dabei vorgelegten Vollmachtsurkunden
erklärten die Versiche-rungsnehmer, dass der gesamte im Rahmen ihres [X.]es zur Aufnahme oder Abwicklung des Vertrags erforderliche
Schriftwechsel vom [X.]n ausnahmslos mit der Klägerin geführt werden sollte
und dieser eine 1
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-
3
-
umfassende
Empfangsvollmacht für die gesamte zur Tarifumstellung erforderli-che Antrags-
und Vertragskorrespondenz zustand.
Der [X.] wandte sich auf diese Mitteilungen
mit eigenen Schreiben unmittelbar an seine
drei
Versicherungsnehmer. In den Schreiben
verwies er darauf, dass Versicherungsmakler und -berater vom Versicherungsnehmer für ihre Beratungsleistung in der Regel ein Honorar verlangten, während
er als Versicherer die laufende Beratung kostenfrei vornehme. Weiter nannte er eine Telefonnummer, unter
der die Versicherungsnehmer sich bei ihm direkt über das Thema Tarifwechsel unterrichten konnten. Daran anschließend hieß es
in den Schreiben, dass die angeforderten Auskünfte an den vom Versicherungs-nehmer beauftragten Versicherungsmakler bzw. -berater übersandt
würden, wenn der Versicherungsnehmer keine kostenfreie Beratung durch den [X.] wünsche und sich bei diesem in den nächsten Tagen nicht melde.
Nach Ansicht der
Klägerin verhält sich der [X.] mit der Versendung solcher
Schreiben wettbewerbs-
und rechtswidrig.
Die
Klägerin hat
mit dem Klageantrag
zu
I
beantragt,
es dem
[X.]n unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen,
während des gesamten Vorgangs eines beabsichtigten Tarifwechsels oder bis zu einem etwaigen Widerruf der ihr
durch den Versicherungsnehmer erteilten Vollmacht Versicherungsnehmer des [X.]n selbst oder durch Dritte im Zu-sammenhang mit der Tarifumstellung nach §
204 [X.] zu kontaktieren, nach-dem die Klägerin bereits deren Vertretung angezeigt und für den [X.] angefordert hat.
Darüber hinaus hat die Klägerin, soweit der Rechtsstreit in die Rechtsmit-telinstanzen gelangt ist,
die Verurteilung des [X.]n zur Auskunftserteilung über den Umfang entsprechender Handlungen seit dem 20.
Januar 2012
(Kla-geantrag
zu
II), Feststellung der Schadensersatzpflicht des [X.]n hinsicht-lich des der Klägerin aus solchen Handlungen entstandenen oder noch entste-3
4
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6
-
4
-
henden Schadens
(Klageantrag
zu
III)
sowie die Erstattung
vorgerichtlicher An-waltskosten in Höhe von 888,10

(Klageantrag
zu
IV).
Das [X.] hat es dem [X.]n unter Androhung näher bezeich-neter Ordnungsmittel untersagt,
während des gesamten Vorgangs eines beabsichtigten Tarifwechsels
oder bis zu einem etwaigen Widerruf der der Klägerin durch den Versicherungsnehmer erteilten Vollmacht Versicherungsnehmer des [X.]n selbst oder durch [X.] im Zusammenhang mit der Tarifumstellung nach §
204 [X.] zu kontaktieren, wenn die Klägerin bereits deren Vertretung angezeigt und für den [X.] angefordert hat und der [X.] die [X.] der Klägerin als Versicherungsmaklerin akzeptiert.
Das [X.] hat den [X.]n weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 487,70

,
und die Klage im Übrigen abgewiesen (LG [X.]
II, Urteil vom 16.
Mai 2013 -
4
HK
O
5253/12, juris).
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien jeweils im Umfang ihres [X.] Berufung eingelegt.
[X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.]s zurückgewiesen und auf die Berufung des [X.]n die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der [X.] beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im vollen Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
[X.] hat die [X.] als unbegründet ange-sehen. Dazu hat es ausgeführt:
Der [X.] habe nicht dadurch eine Korrespondenzpflicht verletzt, dass er seine Versicherungsnehmer unmittelbar angeschrieben habe. Es er-7
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5
-
scheine schon fraglich, woraus sich die Pflicht eines Versicherers ergeben soll-te, mit einem Versicherungsmakler zu korrespondieren. Eine vertragliche Be-ziehung, aus der sich eine entsprechende vertragliche Nebenpflicht ergeben könnte, bestehe zwischen dem Makler und dem Versicherer nicht. Es bestün-den
keine Anhaltspunkte dafür, dass der zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestehende Versicherungsvertrag insoweit eine Regelung zugunsten eines Maklers enthalten könnte. Den Vollmachten, die die Klägerin von den Versicherungsnehmern erhalten habe, sei
nicht zu entnehmen, dass die
Versicherungsnehmer
ihre eigenen Ansprüche an die Klägerin abtreten wollten. Eine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung des [X.]n sei ebenfalls nicht ersichtlich.
Unabhängig davon bestehe ein derartiger Anspruch jedenfalls deshalb nicht, weil die Vollmachten auf den zur Aufnahme oder Abwicklung der Tarifum-stellung erforderlichen Schriftwechsel beschränkt gewesen seien und unter dem
Vorbehalt der Erforderlichkeit gestanden hätten. Diese Beschränkungen hätten bei jedem Schreiben eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls
erfordert, die dem [X.]n nicht zuzumuten sei.
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Mitbewerberbehinderung zu. Der [X.] habe das Verlangen der Klägerin nach
Angeboten zur
Tarifumstellung zwar zum Anlass genommen, seinerseits seinen Versicherungsnehmern eine Beratung anzubieten.
Er habe dabei aber zugleich darauf hingewiesen, dass er die geforderten Auskünfte an die Klägerin übersenden würde, wenn die [X.] keine Beratung durch seine Mitarbeiter wünschten. Erst recht stelle
nicht jede Kontaktaufnahme des [X.]n bei einem Tarifwechsel
mit den
Kunden der Klägerin eine Behinderung
dar.
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-
6
-
Die angegriffenen Schreiben seien ferner nicht irreführend und enthielten im Übrigen auch keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und [X.] Gewerbebetrieb der Klägerin. Den Interessen der Klägerin komme bei
Abwägung der gegenläufigen Belange der Parteien kein Vorrang zu.
[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das [X.] hat mit Recht sowohl
Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß §
280 Abs.
1, §
241 Abs.
1 BGB (dazu unter II
1) als
auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin (dazu unter II
2) sowie
Ansprüche der Klägerin wegen rechtswidrigen Eingriffs in ihren ein-gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verneint
(dazu unter II
3).
1. [X.] hat mit Recht angenommen, dass ein Anspruch auf Korrespondenz und Auskunftserteilung, den die Klägerin möglicherweise aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis gegenüber dem [X.]n habe,
jedenfalls nicht weiter reichen kann als ein entsprechender Anspruch des Versicherungsnehmers selb[X.] Keinen Rechtsfehler lässt auch
seine Beurteilung erkennen, ein solcher Anspruch sei im Streitfall wegen Un-zumutbarkeit der Korrespondenzpflicht und Auskunftserteilung ausgeschlossen.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] trifft den [X.] grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen des [X.] mit einem von diesem bevollmächtigten Vertreter im Rahmen des Versicherungsverhältnisses Schriftwechsel zu führen und dem Vertreter in dem Umfang
Auskünfte zu erteilen, in dem er dem Versicherungsnehmer ge-genüber auskunftspflichtig ist ([X.], Urteil vom 29.
Mai 2013
IV
ZR
165/12, NJW 2013, 2354 Rn.
10 bis 13 und 20 = [X.], 841). Kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Korrespondenz mit und Auskunftserteilung gegen-über einem von ihm eingeschalteten Vertreter besteht allerdings
dann, wenn sich dies für den Versicherer im Einzelfall als unzumutbar darstellt ([X.], NJW 14
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17
-
7
-
2013, 2354 Rn.
14 bis 18).
Die Korrespondenzpflicht mit einem vom Versiche-rungsnehmer eingeschalteten Vertreter kann insbesondere unzumutbar sein, wenn sie für den Versicherer mit einem unzumutbaren Mehraufwand verbunden i[X.] Ein unzumutbarer Mehraufwand kann entstehen, wenn der Versicherungs-nehmer seinem Vertreter keine umfassende, sondern lediglich eine begrenzte Vollmacht erteilt hat. Da es sich bei Versicherungsverträgen um Massenge-schäfte
handelt, ist es dem Versicherer nicht zuzumuten, Vollmachten in jedem Einzelfall darauf zu untersuchen, wie weit sie
reichen und ob sie die jeweils zu führende Korrespondenz und die zu erteilende Auskunft betreffen ([X.], NJW 2013, 2354 Rn.
17).
Dem insoweit bestehenden berechtigten Interesse des Versicherers ist
zum einen dadurch Rechnung zu tragen, dass der Versiche-rungsnehmer den
Vertreter umfassend bevollmächtigt, ihn in allen bestehenden Versicherungsangelegenheiten
zu vertreten und die Korrespondenz hinsichtlich bestehender Versicherungsverträge allein mit ihm zu führen;
zum anderen ist
die
entsprechende
Vollmacht dem Versicherer entweder unmittelbar durch den Versicherungsnehmer oder durch den Vertreter in eindeutiger und unmissver-ständlicher Weise unter Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde be-kanntzugeben
([X.], NJW 2013, 2354 Rn.
18).
b) Die nach diesen Maßstäben für die Annahme einer Korrespondenz-pflicht erforderlichen Voraussetzungen lagen
im Streitfall nicht vor. Die der Klä-gerin von den Versicherungsnehmern des [X.]n erteilten
Vollmachten
er-streckten
sich nicht auf alle das
jeweilige Versicherungsverhältnis betreffenden Angelegenheiten, sondern waren
auf
die
mit einer Tarifumstellung gemäß §
204 [X.] verbundenen
Fragen
beschränkt.
Ihr Umfang war mit einem allgemeinen Abstellen auf einen "[X.]" nur sehr pauschal beschrieben, so dass sich für den
[X.]n
im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen stel-len konnten.
18
-
8
-
Der Annahme, der [X.] habe mit seinem Verhalten gegenüber sei-nen Versicherungsnehmern eine in diesem Verhältnis bestehende Korrespon-denz-
und Auskunftspflicht verletzt, steht weiterhin entgegen, dass der [X.] -
anders als der [X.] in dem
dem Urteil des [X.] vom 29.
Mai 2013 (IV
ZR
165/12) zugrundeliegenden Sachverhalt
-
nicht jeden [X.] mit der Klägerin abgelehnt hat. Der [X.] hat mit seinen Schreiben ge-genüber seinen Versicherungsnehmern vielmehr erklärt, er werde, falls diese sich nicht in den nächsten Tagen bei ihm meldeten, die angeforderten [X.] an die Klägerin übersenden.
Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob dann, wenn ein Versicherer seine Korrespondenzpflicht verletzt,
nicht nur Ansprüche des Versicherungsnehmers, sondern auch Ansprüche des betroffenen [X.] in Betracht kommen. Dasselbe gilt für die Frage, ob sich aus [X.] im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel bestehenden Korrespon-denzpflicht eines Versicherers für diesen ein Verbot ergibt, mit seinem [X.] in dieser Angelegenheit direkt Kontakt aufzunehmen. In der vom [X.] mit Urteil vom 8.
Februar 2011 entschiedenen Sache VI
ZR
311/09 ist ein entsprechendes Verbot in einem Fall verneint worden, in dem die eine Seite, die einen
vertraglichen
Anspruch geltend gemacht hatte, sich über das Verlangen eines von der anderen Seite beauftragten [X.] hinweggesetzt hatte, in dieser Angelegenheit ausschließlich mit ihm direkt zu korrespondieren
([X.], NJW 2011, 1005 Rn.
10
ff.).
2.
Die von der Klägerin geltend gemachten
Ansprüche
sind
auch nicht
gemäß §§
8, 9, 3
UWG in Verbindung mit §
4 Nr.
10 UWG
aF, §
242 BGB, §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG
unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren gezielten Mitbe-werberbehinderung durch Abfangen von Kunden begründet.

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20
21
-
9
-
a) Nach §
4 Nr.
10 UWG
aF, der nach der Novellierung durch das [X.] zur Änderung des [X.] (BGBl.
I, S.
2158) nunmehr inhaltsgleich in §
4 Nr.
4 UWG enthalten ist,
handelt unlauter, wer [X.] gezielt behindert. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen von Kunden ist, da solche Verhaltensweisen im Wesen des [X.] liegen, selbst wenn es zielbewusst und systema-tisch erfolgt, nur unlauter, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die [X.] des Verhaltens begründen ([X.]
Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 22.
Januar 2009
I
ZR
30/07, [X.], 500 Rn.
23 = [X.], 435
Beta Layout).
Das Abfangen und das Ausspannen von Kunden stellen sich
daher nur als unlauter
dar, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine Einwirkung auf den Kunden ist dabei als un-angemessen anzusehen, wenn sich der [X.] gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt,
um diesem eine Änderung seines Entschlusses, das Angebot des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzu-drängen ([X.]
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 24.
November 2011
I
ZR
154/10, [X.], 645 Rn.
17 = [X.], 817
Mietwagenwerbung; Urteil vom 22.
Januar 2014
I
ZR
164/12, [X.], 393 Rn.
35 = WRP 2014, 424

wetteronline.de, jeweils mwN).
b) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe, soweit es ein im Sinne der
§§
3, 4 Nr.
10 UWG
aF
unlauteres Verhalten verneint habe, Vortrag der
Klägerin unberücksichtigt gelassen, aus dem sich die Unlauterkeit des Verhaltens des [X.]n ergebe.
aa) Die Revision trägt hierzu vor, die Klägerin habe geltend gemacht, dass der [X.] nicht nur das Verlangen nach Angeboten zur Tarifumstellung durch die Klägerin zum Anlass
nehme, seinerseits den Versicherungsnehmern 22
23
24
-
10
-
eine Beratung anzubieten, sondern
sich auch
weigere, deren
Anfragen sofort zu beantworten, und den Versicherungsnehmern stattdessen mitteile, er warte erst einmal ab, ob diese sich meldeten.
Dies führe auf jeden Fall zu einer ohne [X.] ersichtlichen Verzögerung bei der Beantwortung der Tarifwechselanfra-gen. Da der [X.] in den Antwortschreiben zudem zwar ankündige, sich bei Ausbleiben einer Rückmeldung des Versicherungsnehmers an
den von diesem eingeschalteten Versicherungsmakler zu wenden, aber offenlasse, wann er das tun werde, veranlasse er ungeduldige Versicherungsnehmer, sich an ihn zu wenden, obwohl diese ein solches Vorgehen
mit der
umfassenden
Beauftra-gung der Klägerin eigentlich nicht gewollt hätten.
Die Klägerin habe mit der Beauftragung durch ihren Kunden überdies
dem Grunde nach bereits einen [X.]anspruch nach §
652 BGB erlangt, der zwar erst fällig werde, wenn und soweit ihre Tätigkeit zu einer Tarifände-rung führe, wofür aber jeglicher Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der Tarifänderung ausreiche. Die beanstandeten Schreiben des [X.]n könnten die für die Realisierung dieses Anspruchs erforderliche Kenntniserlan-gung der Klägerin von dem Briefwechsel
deshalb
vereiteln, weil
der [X.] dort ausdrücklich auf die Kostenlosigkeit seiner Beratung verweise. Der durch-schnittliche Adressat eines entsprechenden Schreibens werde daher irrig an-nehmen, er müsse bei einer Beratung durch den [X.]n auch an die
bereits beauftragte und für ihn tätig gewordene Klägerin nichts bezahlen, und werde möglicherweise davon abgehalten, weiterhin Kontakt zur Klägerin zu suchen, was ihr
die
Realisierung ihres Vergütungsanspruchs
erschweren werde.
Die Klägerin könne der Praxis des [X.]n mangels Unterrichtung über den [X.] Verlauf der Verhandlungen zwischen ihrem Kunden und dem [X.]n auch keine Abwehrmaßnahmen entgegensetzen.
25
-
11
-

[X.] habe im Übrigen nicht
wie geboten

die Interes-sen der Verbraucher berücksichtigt und daher nicht die sich zwischen dem [X.] und seinen Versicherungsnehmern ergebende Interessenkollision
in seine Erwägungen einbezogen. Anders als beim
Versicherer, der bei einem Tarifwechsel nach §
204 [X.] möglicherweise gegen seine eigenen Interessen beraten müsse, komme im Falle der Einschaltung eines Versicherungsmaklers eine Tarifermäßigung nicht dem Makler, der seine Vergütung unabhängig da-von verdiene, bei welchem Versicherer der Kunde künftig versichert sei, son-dern dem Kunden zugute. Die Klägerin habe darauf hingewiesen, dass die [X.] Schreiben des [X.]n darauf abzielten, seine Versicherungs-nehmer zu veranlassen, sich entgegen ihren Interessen bei ihm selbst statt bei der neutralen Klägerin beraten zu lassen, weil deren Tätigkeit als Tarifoptimie-rer auf die Reduzierung der Prämienaufwendungen der Kunden und damit auch des Prämienaufkommens
des [X.]n abzielte.
bb) Dieses Vorbringen konnte dem
von der Klägerin gestellten, abstrakt gefassten und auf ein generelles Kontaktverbot gerichteten Unterlassungsan-trag nicht zum Erfolg verhelfen. Die Umstände, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nach Ansicht der Revision
hätte berücksichtigen müssen, sind in diesem Antrag weder
enthalten noch
auch nur
angesprochen.
So wird mit dem Unterlassungsantrag der Inhalt der Schreiben der Parteien, auf die die Revision abstellt, nicht aufgegriffen.
Der von der Klägerin gestellte Unterlas-sungsantrag erfasst daher Verhaltensweisen, die nach deren eigenem Vortrag nicht unzulässig sind. Dasselbe gilt für den Unterlassungsanspruch, den das [X.] als begründet angesehen hat (vgl. LG [X.]
II, Urteil vom 16.
Mai 2013
4
H
O
5253/12, juris Rn.
68 bis 72).
c) Es besteht im Streitfall kein Anlass, die Sache unter dem Gesichts-punkt des Vertrauensschutzes und des Fairnessgebots an die Vorinstanz zu-26
27
28
-
12
-
rückzuverweisen, um der Klägerin eine Neufassung ihres [X.]

etwa unter Einbeziehung ihrer an den [X.]n gerichteten Mitteilungen
und
der von diesem daraufhin an seine Versicherungsnehmer versandten Schrei-ben
zu ermöglichen, die den Ausführungen zu vorstehend II
2 b
bb Rechnung trägt
(vgl. dazu [X.], [X.], 393 Rn.
49
wetteronline.de, mwN).
Der [X.] hat entgegen der Ansicht der Revision
auch unter Berücksichtigung der vorstehend unter II
2 b
aa dargestellten Umstände, deren Außerachtlassung die Revision rügt
die Klägerin mit seinen beanstandeten Schreiben nicht im Sinne von §
4 Nr.
10 UWG
aF
in unlauterer Weise gezielt behindert. In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass die beanstandete Verhaltensweise des [X.]n die Reaktion auf ein
wie vorstehend unter II
1 ausgeführt
un-zumutbares und damit unzulässiges Korrespondenzverlangen darstellte. Der [X.] hätte dieses Verlangen daher entweder zurückweisen oder unbeant-wortet lassen können. Im Vergleich
zu diesen beiden
jeweils rechtmäßigen

Verhaltensweisen stellte sein von der Klägerin vorliegend beanstandetes [X.] keine unlautere Behinderung der Klägerin dar.
Der [X.]
wehrt ledig-lich ein ihn
unzumutbar belastendes Verhalten der Klägerin und eine Abwer-bung seines Versicherungsnehmers
ab.
3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandeten Schreiben des [X.]n enthielten keine irreführenden Angaben im Sinne
von §
5 Abs.
1 UWG
aF
in Bezug auf mögliche Ansprüche der Klägerin auf [X.], lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegrif-fen. [X.] hat unter Berücksichtigung der Ausführungen zu vor-stehend II
2
c ferner mit Recht angenommen, dass diese Schreiben deren [X.] nicht über den Umfang von Verpflichtungen im Sinne von §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 UWG täuschten.
29
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13
-
4. Nach den
Ausführungen zu vorstehend II
2
c
stellte das beanstandete Verhalten des [X.]n schließlich
auch keinen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar.
I[X.] Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
LG [X.] II, Entscheidung vom 16.05.2013 -
4 [X.] 5253/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.02.2014 -
29 [X.] -

30
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Meta

I ZR 274/14

21.01.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. I ZR 274/14 (REWIS RS 2016, 17338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17338

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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