Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. VI ZR 217/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 819

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

4. Dezember 2012

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 852 Abs. 1 BGB aF, § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1
Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis des Geschädigten kann fehlen, wenn dieser infolge einer
durch die Verletzung erlittenen [X.] keine Erinnerung an das Geschehen hat ([X.] Senatsurteil vom 22.
Juni 1993 -
VI
ZR 190/92, [X.], 1121).
[X.], Urteil vom 4. Dezember 2012 -
VI [X.] -
OLG [X.]

LG Osnabrück

-

2

-

Der
VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
4.
Dezember 2012
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 12.
Juli 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der 1976 geborene Kläger
wurde in der [X.] von 1985 bis 1990 mehrfach durch den Beklagten sexuell missbraucht. Er hat behauptet, er habe das [X.] bis zu einer Familienfeier im April 2005 vollständig verdrängt und [X.] keine Kenntnis davon gehabt. Bei dieser Feier habe seine jüngere Schwester offenbart, von dem Beklagten missbraucht worden zu sein. Erst dadurch sei die Erinnerung an den eigenen Missbrauch zurückgekehrt.
Dies habe für ihn bis heute massive psychische Folgen; es liege das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung vor.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgel-des in Höhe von 7.500

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Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 7.500

823 Abs.
1, §
847 [X.] zu. Das [X.] habe die beiden im angefochtenen Urteil konkret festgestellten Fälle sexuellen Missbrauchs des [X.] durch den [X.] mit zutreffender Begründung als unstreitig angesehen. Dagegen habe sich die Berufung nicht gewendet. Damit stünden die beiden vom [X.] angenommenen Fälle eines sexuellen Missbrauchs in den Jahren 1988 und 1990 fest.
Der aus diesen Verletzungshandlungen folgende Schmerzensgeldan-spruch sei nicht verjährt. Die Verjährung bestimme sich gemäß Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
2 EGBGB für den [X.]raum vor dem 1.
Januar 2002 nach §
852 Abs.
1 [X.].
Nach
dieser Vorschrift
sei der Schadensersatzanspruch in drei Jahren von dem [X.]punkt an verjährt, in welchem der Verletzte von dem Scha-den und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt habe. Bei dem zum [X.]punkt der Tat beschränkt geschäftsfähigen Kläger habe
die Verjährung grundsätzlich mit dem Eintritt der Volljährigkeit im Dezember 1994 begonnen. Das [X.] habe aber zutreffend angenommen, dass der Kläger bis zum April 2005 keine Kenntnis von der Person des Schädigers und den [X.] Umständen gehabt habe. Gemäß
der durchgeführten Beweis-aufnahme habe
er das schädigende Ereignis bis April 2005 aufgrund einer psy-3
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chischen Traumatisierung verdrängt und deswegen keine Erinnerung mehr [X.] gehabt, die ihm die erfolgversprechende Erhebung einer Schadensersatz-klage ermöglicht hätte. Die Verjährung habe deshalb erst mit dem Schluss des Jahres 2005 begonnen und sei rechtzeitig durch Erhebung der Klage im Sep-tember 2008 gehemmt worden (§
199 Abs.
1, §
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB).

II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung, dass der [X.] den Kläger in zwei konkret benannten Fällen sexuell missbraucht hat. Sie wendet sich ebenfalls
nicht gegen die rechtlichen Überlegungen des Beru-fungsgerichts
hinsichtlich der Anwendung der Verjährungsvorschriften. Hierge-gen ist auch aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
Insbesondere
durfte das Berufungsgericht
annehmen, dass es an der für den Beginn der [X.] erforderlichen Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der [X.] fehlen kann, wenn der Geschädigte infolge einer durch die Verletzung erlittenen retrograden Amnesie keine Erinnerung mehr an das Geschehen hat (vgl. Senatsurteil vom 22.
Juni 1993 -
VI
ZR 190/92, [X.], 1121, 1122).
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung, die vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeldforderung sei wegen sexueller Über-griffe in den Jahren 1988 und 1990 nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei die vom [X.] festgestellten Tatsa-chen zugrunde gelegt und rechtsfehlerfrei Zweifel an der Richtigkeit und Voll-5
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ständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen verneint (§
529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO).
Die Revisionsrüge geht in erster Linie dahin, dass das Berufungsgericht ein aussagepsychologisches Gutachten ([X.]) hätte [X.] müssen. Das Berufungsgericht hat dies allerdings zu Recht nicht als er-forderlich angesehen, nachdem der Gerichtssachverständige nach
umfassen-der
Befragung des [X.]
in seinem psychiatrischen Gutachten die Angaben des [X.] als plausibel angesehen hat. Infolgedessen hat es auf der [X.] der Ausführungen des Sachverständigen keine Zweifel gegen die Richtig-keit und Vollständigkeit der vom [X.] getroffenen Festellung gehabt, dass der Kläger bei Eintritt der Volljährigkeit und danach bis zum April 2005 keine Kenntnis von dem Missbrauch
im Sinne des §
852 Abs.
1 [X.] und des §
199 Abs.
1
Nr.
2 Fall
1
BGB
hatte.

a) Soweit die Revision geltend macht, der Sachverständige
habe
die An-gaben des [X.] nur als "plausibel" angesehen, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Sachverständigen ist, darüber zu befinden, ob die zu [X.] Aussage wahr ist oder nicht; dies ist dem Tatrichter vorbehalten. Der Sachverständige soll vielmehr dem Gericht die Sachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es die Tatsachen feststellen kann, die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit wesentlich sind (vgl. [X.], Urteil vom 12.
November 2003 -
2 StR 354/03, NStZ-RR 2004,
87, 88;
[X.], [X.] 2008, 3, 4). Demgemäß ist die Beurteilung von Zeugenaussagen oder der Glaubhaf-tigkeit eines Parteivorbringens grundsätzlich ureigene richterliche Aufgabe, bei der es nur ausnahmsweise der Einholung eines [X.]s bedarf (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Juli 1999 -
1 [X.], [X.]St 45, 164, 182; [X.], aaO, S.
5).
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6

-

b) Im Streitfall war es nicht erforderlich, zusätzlich zu der psychiatrischen Begutachtung ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung ist -
wie sich bereits aus dem Be-griff ergibt
-
nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des [X.] im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zu-treffen, d.h. einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (vgl. [X.], Urteile vom 30.
Juli 1999 -
1
[X.], aaO,
167; vom 30.
Mai 2000 -
1
StR 582/99, [X.], 45, 46). Vorrangig geht es also um die [X.], d.h. um eine methodische Beurteilung, ob auf ein be-stimmtes Geschehen bezogene Angaben einem tatsächlichen Erleben entspre-chen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2005 -
1
StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1521 mwN.; [X.], aaO, S.
6
sowie die vom Beklagten vorgelegte Studie von [X.], Aussagen über traumatische Erlebnisse, veröffentlicht in [X.] 2011, S.
18, 29). Demgemäß sind die Kriterien für ein aussagepsychologisches Gut-achten anhand einer Fallkonstellation entwickelt worden, in der zu prüfen war, ob ein Missbrauch überhaupt stattgefunden hat und ob der Angeklagte wirklich der Täter war. Dies entspricht nicht dem vorliegenden Fall. Hier sind zwei Miss-brauchsfälle tatrichterlich festgestellt worden und es geht nur um die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche deshalb nicht verjährt sind, weil der Kläger wegen einer Verdrängung des Missbrauchsgeschehens mit der Folge des [X.] bis 2005 keine Kenntnis im Sinne des §
852 Abs.
1 [X.] und des §
199 Abs.
1
Nr. 2 Fall 1
BGB hatte. Bei einer solchen Fragestellung war die Einholung eines zusätzlichen aussagepsychologischen Gutachtens nicht erforderlich (vgl. auch [X.], Urteil vom 23.
August 2007 -
3
StR 301/07, [X.], 116, 117). Die Revisionserwiderung weist im Übrigen zu Recht da-raufhin, dass der Beklagte nach Vorlage des psychiatrischen Ergänzungsgut-achtens und Fristsetzung durch das [X.] nur die Überprüfung der 10
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-

Glaubhaftigkeit der Angaben des [X.] hinsichtlich des zugrunde gelegten -
jedenfalls im Berufungsverfahren nicht mehr streitigen
-
Tatgeschehens [X.] hat. Die in der psychiatrischen Exploration und im Prozessvortrag erfolgten Aussagen des [X.] in Bezug auf die Frage nach der geltend gemachten Amnesie zu bewerten, war Sache des psychiatrischen Sachverständigen und in der abschließenden Gesamtschau Sache des sachverständig beratenen [X.].
Galke
[X.]
Pauge

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.12.2010 -
12 O 2381/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.07.2011 -
13 [X.] -

Meta

VI ZR 217/11

04.12.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. VI ZR 217/11 (REWIS RS 2012, 819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 819

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