Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. VI ZR 548/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16547

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BUNDES[X.]ERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI [X.]
Verkündet am:

27. Januar 2015

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der [X.]eschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 253 Abs. 2,
§ 823 Abs. 1 Aa; StV[X.] § 7 Abs. 1, § 11
Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des [X.] naher Angehöriger eine [X.]esundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 [X.] darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des "[X.]" an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.

[X.], Urteil vom 27. Januar 2015 -
VI [X.] -
OL[X.] Hamm

L[X.] Arnsberg

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
27. Januar 2015
durch den Vorsitzenden [X.],
den Richter
[X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von
Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] zu
2 wird das Urteil des 9. Zivilse-nats des [X.] vom 23.
November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf
Verurteilung der [X.] zur Zahlung eines angemessenen weiteren Schmer-zensgeldes nebst Zinsen gerichtete Anschlussberufung des [X.] zu
2 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 13. Oktober 2011 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger zu 2 (nachfolgend: Kläger) nimmt den beklagten [X.], soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Ersatz imma-teriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
1
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3

-

Am 29.
April 2007 gegen 15.20
Uhr befuhr [X.] mit dem bei der [X.] versicherten Fahrzeug die [X.] in A. Hierbei überschritt er die zu-lässige Höchstgeschwindigkeit von 70
km/h um mindestens 58
km/h. Er war darüber hinaus in erheblichem Maße alkoholisiert. Nach einer langgezogenen Linkskurve kam [X.] von der Fahrbahn ab und geriet auf die [X.], wo ihm der Kläger und -
hinter diesem
-
dessen Ehefrau auf Motorrädern mit einer [X.]eschwindigkeit von 50
km/h entgegenkamen. [X.] verfehlte den Kläger nur knapp und erfasste dessen Ehefrau, die bei der Kollision tödliche Verletzungen davontrug. Der Kläger begab sich infolge des Unfalls in ärztliche Behandlung bei seinem Hausarzt Dr. F.
Dieser diagnostizierte eine akute Belas-tungsreaktion nach [X.] [X.].9 [X.]. Im Februar 2008 zog der Kläger aus der vor-maligen Familienwohnung aus. Seinen Beruf als Lkw-Fahrer gab er auf und wechselte in den Innendienst. Die Beklagte zahlte dem Kläger außergerichtlich ein

Mit der Klage begehrt der Kläger u.a. ein weiteres Schmerzensgeld in [X.] [X.]rößenordnung von 8.000

i-nen schweren Schock erlitten, da er miterlebt habe, wie seine Frau bei einem brutalen Verkehrsunfall getötet und er selbst nur um Haaresbreite verfehlt [X.] sei. Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen. Zwar habe der Kläger infolge des Unfalls eine [X.]esundheitsverletzung im Sinne des §
823 Abs.
1 [X.] davongetragen. Eine gesteigerte, über das natürliche Maß an Trauerbewältigung hinausgehende Beeinträchtigung komme dadurch zum Aus-druck, dass der Kläger aufgrund der Erlebnisse in den Innendienst habe [X.] müssen. Der Schmerzensgeldanspruch des [X.] sei allerdings durch die Zahlung der [X.] in Höhe von 4.000

hat die auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gerichtete Anschlussbe-rufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der
vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger schon dem [X.]runde nach gegen die Beklagte kein Schmerzensgeldanspruch wegen der unfallbedingten Tötung seiner Ehefrau zu. Ein Schmerzensgeldanspruch aus §
823 Abs.
1, §
253 Abs.
2
[X.], §
7 Abs.
1, §
11 Satz
2 StV[X.], §
115 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 VV[X.]
setze eine Körperverletzung oder eine [X.]esundheitsbeschädi-gung voraus. Er komme deshalb nicht bereits als Ausgleich für seelische Schmerzen oder Trauer, sondern nur dann in Betracht, wenn die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen infolge des [X.] eines nahen Ange-hörigen nach Art und Schwere deutlich über das hinausgingen, was dem [X.]etö-teten nahestehende Personen erfahrungsgemäß an seelischem Schmerz erlit-ten. Dass die psychischen Beeinträchtigungen des [X.] diese Qualität [X.], lasse sich nicht feststellen. Nach seinen Bekundungen sei er vier Wochen krankgeschrieben, [X.] in ärztlicher Behandlung gewesen und habe über ein bis zwei Monate Beruhigungsmittel eingenommen. Eine psychologi-sche oder psychotherapeutische Behandlung zur Trauerbewältigung habe nicht stattgefunden. Angesichts dessen bewegten sich die Beeinträchtigungen des [X.] ungeachtet der hausärztlich attestierten Diagnose einer akuten Belas-tungsreaktion nach [X.] [X.].9 [X.] auch unter Berücksichtigung des [X.] und des Auszuges aus der ehelichen Wohnung, zu denen sich der Kläger infolge des Todesfalls veranlasst gesehen habe, noch im Rahmen des-sen, was als sicher schmerzliche, gleichwohl übliche Trauerreaktion nach dem Unfalltod der Ehefrau zu erwarten sei.
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II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes kann auf der [X.]rundlage des für die revisionsrechtliche Prü-fung maßgeblichen Sachverhalts nicht verneint werden. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe eine [X.]esundheitsverletzung im Sinne der
§
823 Abs.
1 [X.], §
7 Abs.
1, §
11 Satz
1 StV[X.]
infolge des Unfalls
nicht davongetragen.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine [X.]esundheitsverletzung im Sinne des §
823 Abs.
1 [X.] darstellen können
(vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2007 -
VI
ZR 17/06, [X.]Z 172, 263 Rn.
12; vom 30. April 1996 -
VI
ZR 55/95, [X.]Z 132, 341, 344; vom 16. Januar 2001 -
VI
[X.],
[X.], 874, 875; vom 12.
November 1985 -
VI
ZR 103/84, [X.], 240, 24).
Der Senat hat [X.] ausgesprochen, dass die Schadensersatzpflicht für psychische Auswir-kungen einer Verletzungshandlung nicht voraussetzt, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende [X.]ewissheit, dass die
psychisch bedingte [X.]esundheitsschädigung ohne die Verletzungs-handlung
nicht aufgetreten wäre
(Senatsurteile
vom 30. April 1996
-
VI
ZR 55/95, [X.]Z 132, 341, 343 f.
Rn. 14 f.; vom 4. April 1989 -
VI
ZR 97/88, [X.], 853, 854; vom 9. April 1991 -
VI
ZR 106/90, [X.], 704, 705; vom 2. Oktober 1990 -
VI
ZR 353/89, [X.], 432, jeweils
mwN).
2. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das
Berufungsgericht auch ange-nommen,
dass dieser [X.]rundsatz nach der
gefestigten
Rechtsprechung des Se-nats im Bereich der sogenannten Schockschäden eine
gewisse Einschränkung
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erfährt. Danach begründen seelische Erschütterungen
wie Trauer und seeli-scher Schmerz, denen Hinterbliebene beim (Unfall)Tod eines [X.] ausgesetzt sind, auch dann nicht ohne Weiteres eine [X.]esund-heitsverletzung im Sinne des §
823 Abs.
1 [X.], wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant
sind. Der Senat hat dies
damit begründet, dass die Aner-kennung solcher
Beeinträchtigungen als [X.]esundheitsverletzung im Sinne des
§
823 Abs.
1 [X.]
der Absicht des [X.]esetzgebers
widerspräche, die Deliktshaf-tung gerade in §
823 Abs.
1 [X.] sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu be-schränken und Beeinträchtigungen, die auf die Rechtsgutverletzung eines an-deren bei [X.] zurückzuführen sind, soweit diese nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, mit Ausnahme der §§
844, 845 [X.] ersatzlos zu lassen (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 -
VI
ZR 78/70, [X.]Z 56, 163, 164
ff.; vom 31. Januar 1984 -
VI
ZR 56/82, [X.], 439; vom 4.
April 1989 -
VI
ZR 97/88, [X.], 853, 854). Psychische Beeinträchtigungen
infolge des Todes
naher Angehöriger,
mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, können vielmehr nur dann als [X.]esundheitsverletzung im Sinne des §
823 Abs.
1 [X.] angesehen
werden, wenn sie pathologisch fassbar sind
und
über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall
eines An-gehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. Senatsurteile vom 13.
Januar
1976 -
VI
ZR 58/74, [X.], 539, 540; vom 31. Januar 1984 -
VI ZR 56/82, [X.], 439; vom 4. April 1989 -
VI
ZR 97/88, [X.], 853, 854;
vom 6.
Februar 2007 -
VI
ZR 55/06, [X.], 803 Rn.
6, 10; vom 20.
März 2012 -
VI
ZR 114/11, [X.], 634 Rn.
8; ablehnend: [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, §
249 Rn.
46; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
249 Rn.
148, 151; MünchKomm[X.]/Wagner, 6.
Aufl.,
§
823 Rn.
144, jeweils mwN).
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3. Die Revision rügt aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die An-forderungen an die Annahme einer [X.]esundheitsverletzung in diesem Sinne überspannt
und nicht berücksichtigt hat, dass der Kläger den Unfalltod seiner Ehefrau unmittelbar
miterlebt hat und durch das grob verkehrswidrige Verhalten des
W. selbst gefährdet war.

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte Dr. F.
beim
Klä-ger eine akute Belastungsreaktion nach
[X.] [X.].9 [X.] festgestellt.
Bei der [X.] handelt es sich um die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter [X.]esundheitsprobleme (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems). Sie
wird von der [X.] herausgegeben (vgl. http://apps.who.int/classifications/icd/en/, [X.] am 13.
Januar 2015).
Im Kapitel V (F00-F99) der [X.] werden psychische und Verhaltensstörungen beschrieben. Die Untergruppe F40-F48 befasst sich dabei mit neurotischen, Belastungs-
und somatoformen Störungen. [X.]egenstand des Unterabschnitts [X.] sind Reaktionen auf schwere
Belastungen und Anpas-sungsstörungen, die als direkte Folge einer akuten schweren Belastung oder eines kontinuierlichen Traumas entstehen, erfolgreiche Bewältigungsstrategien behindern und aus diesem [X.]runde zu Problemen der [X.] Funktionsfähig-keit führen
(vgl. [X.], ab-gerufen am 13. Januar 2015).
Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, sah sich der Kläger infolge der Eindrücke aus dem Unfallgeschehen veranlasst, aus der in seinem Eigentum stehenden ehelichen Wohnung auszuziehen und seinen Beruf als Lkw-Fahrer aufzugeben.
Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag des [X.]
hatte ihm sein Arzt zu dem Wohnungswechsel geraten, um die [X.] der psychischen Verarbeitung des [X.] zu verbessern. Der Kläger musste seinen Beruf aufgeben, weil er unter fortdauernden [X.],
Schweißausbrüchen und Zittern im Straßenverkehr leidet und deshalb 8
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nicht mehr in der Lage ist, ein
Fahrzeug zu führen. Auch auf das Motorradfah-ren muss
der Kläger verzichten.
Diese Beeinträchtigungen
gehen aber deutlich über die gesundheitlichen
Auswirkungen hinaus, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom Unfalltod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausge-setzt sind.
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch nicht berücksichtigt, dass der Senat stets dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ob die von dem "[X.]"
geltend gemachten psychischen Beein-trächtigungen auf seine direkte Beteiligung an einem Unfall oder das Miterleben eines Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind
(vgl. Senatsurteile
vom 11. Mai 1971
-
VI
ZR 78/70, [X.]Z 56, 163, 166 f.; vom 22. Mai 2007 -
VI
ZR 17/06, [X.]Z 172, 263 Rn.
13 f.;
vom 12. November 1985 -
VI
ZR 103/84, [X.], 240, 241 f.; vom 16.
Januar 2001 -
VI [X.], [X.], 874, 875 f.). So hat der Senat die Haftung des Schädigers für psychisch vermittelte [X.]esundheits-störungen in den Fällen für zweifelsfrei gegeben erachtet, in denen der [X.]e-schädigte am Unfall direkt beteiligt war und dieser das Unfallgeschehen psy-chisch nicht verkraften konnte (vgl. Senatsurteile vom 12. November 1985 -
VI
ZR 103/84, [X.], 240, 241; vom 22. Mai 2007 -
VI
ZR 17/06, [X.]Z 172, 263
Rn.
14).
Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Kläger nach den ge-troffenen Feststellungen nicht lediglich vom Tod seiner Ehefrau benachrichtigt wurde und deshalb einen tief empfundenen Trauerfall bewältigen musste, son-dern den tödlichen Unfall
seiner Ehefrau unmittelbar
miterlebt hat; darüber hin-aus war er selbst dem Unfallgeschehen ausgesetzt und
durch das grob ver-kehrswidrige Verhalten des W. gefährdet.
Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des [X.] 10
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hatte dieser, nachdem ihn das bei der [X.] versicherte Fahrzeug um Haa-resbreite
verfehlt hatte, in den Rückspiegel geblickt und mit angesehen, wie seine Ehefrau mit voller Wucht von dem Fahrzeug erfasst wurde.
Legt man dies zugrunde, so hat der Kläger zum einen selbst unmittelbare Lebensgefahr für sich wahrgenommen und zum anderen akustisch und optisch miterlebt, wie [X.] Ehefrau bei einer sehr hohen Kollisionsgeschwindigkeit als Motoradfahrerin nahezu ungeschützt von einem Auto erfasst und getötet wurde. Ein solches Erlebnis
ist hinsichtlich der Intensität der von ihm ausgehenden seelischen Er-schütterungen mit dem Erhalt einer Unfallnachricht
nicht zu vergleichen.

III.
Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch des Klä-

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gers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
562 Abs.
1, § 563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
[X.]alke
[X.]
[X.]

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
L[X.] Arnsberg, Entscheidung vom 13.10.2011 -
I-1 O 533/10 -

OL[X.] Hamm, Entscheidung vom 23.11.2012 -
I-9 [X.] -

Meta

VI ZR 548/12

27.01.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. VI ZR 548/12 (REWIS RS 2015, 16547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16547

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16 U 102/20 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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VI ZR 548/12

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