Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2000, Az. 1 StR 385/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 189

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 385/00vom12. Dezember 2000in der [X.] versuchten [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2000, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],Dr. [X.],[X.],[X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil [X.] [X.] vom 4. April 2000 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, daß die Einzelstrafe im Fall 2.9der Urteilsgründe auf sieben Monate Freiheitsstrafe festgesetztwird.Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.Von Rechts wegenGründe:Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Jedoch war die fehlendeFestsetzung der (zweiten) Einzelstrafe im Fall 2.9 (Geschädigter [X.]) [X.] nachzuholen.In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der [X.] des [X.] die Einzelstrafe für die zweite Tat (Fall 2.9)- aus dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. [X.]) - auf sieben Monate Freiheitsstrafefestgesetzt. Das [X.] hat für die erste Tat (Fall 2.2) eine Einzelstrafevon einem Jahr verhängt und für beide Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe voneinem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Dabei wollte es ersichtlich für diezweite Tat dieselbe Strafe verhängen ([X.]). Das Verbot der [X.] (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht ent-gegen (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der- 4 -nunmehr festgesetzten zweiten Einzelstrafe schließt jegliche Benachteiligungdes Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).Schäfer Nack [X.] [X.] [X.]

Meta

1 StR 385/00

12.12.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2000, Az. 1 StR 385/00 (REWIS RS 2000, 189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 189

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