Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2022, Az. EnVR 45/21

Kartellsenat | REWIS RS 2022, 8552

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Gegenstand

Ermessensausübung der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer fehlerhaft mitgeteilten Datenangabe durch den Netzbetreiber - Datenkorrektur


Leitsatz

Datenkorrektur

Die Regulierungsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie einen Netzbetreiber nach Abschluss der Datenerhebung und Anhörung zur Ausgestaltung des Effizienzvergleichsmodells an einem schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparameter festhält, sofern eine Berücksichtigung der Korrektur der fehlerhaften Angabe im komplexen System des Effizienzvergleichs zu Verfahrensverzögerungen und weiteren Verfahrensrisiken führen würde und keine unzumutbare Härte für den Netzbetreiber gegeben ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 23. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Soweit die Betroffene die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22. August 2019 zurückgenommen hat, werden das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren eingestellt. Insoweit sind diese Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 23. Juni 2021 ist insoweit wirkungslos und wird im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Gründe

1

A. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz in D.        , das sie von der [X.] pachtet.

2

Mit Beschluss vom 22. August 2019 legte die [X.] die kalenderjährlichen [X.] für die dritte [X.] für das Netz der Betroffenen niedriger als beantragt fest. Bei der Berechnung des [X.] setzte sie für [X.] und [X.] nach Ansicht der Betroffenen zu hohe Werte an; sich rechnerisch ergebende negative [X.]beträge berücksichtigte sie nicht. Bei der Ermittlung des individuellen [X.] der Betroffenen ließ die [X.] einen von der Betroffenen im Rahmen der Datenerhebung für den Effizienzvergleich verspätet gemeldeten Leistungswert einer dezentralen Erzeugungsanlage außer Betracht.

3

Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht den Beschluss der [X.] aufgehoben und diese hinsichtlich der Berechnung des [X.], nicht jedoch bezüglich der Festlegung des individuellen [X.] der Betroffenen zur Neubescheidung verpflichtet. Dagegen haben sich sowohl die [X.] als auch die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt. Die Betroffene hat ihre Beschwerde während des [X.] mit Zustimmung der [X.] zurückgenommen, soweit sie sich gegen die beiden Rechtsfragen zur Berechnung des [X.] richtet.

4

B. Die Teilrücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 27. August 2013 - [X.] 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - [X.] 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Rechtsbeschwerde der [X.] hat sich dadurch erledigt.

5

C. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg.

6

I. Das Beschwerdegericht hat angenommen, es sei nicht zu beanstanden, dass die [X.] der Ermittlung des individuellen [X.] der Betroffenen als [X.] der installierten dezentralen [X.] in der [X.] nicht den von der Betroffenen nachträglich im Februar und März 2019 mitgeteilten objektiv zutreffenden, sondern den von dieser im Rahmen des [X.]s gemeldeten zu geringen Wert zugrunde gelegt habe. Die Nichtberücksichtigung der nachträglichen Datenmeldung bei der Berechnung des [X.] der Betroffenen stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Den im [X.] als Vorverfahren und sodann im [X.] selbst gesetzten Fristen zur Datenvorlage und -überprüfung, die der zwingend notwendigen Strukturierung dieses komplexen und auf eine einheitliche Datengrundlage angewiesenen Verfahrens diene, komme präkludierende Wirkung zu, so dass sich die Beschwerdeführerin an ihren im [X.] gemeldeten und erst nach Durchführung des [X.] korrigierten Daten festhalten lassen müsse. Zudem habe die [X.] die Berücksichtigung der korrigierten Datenmeldung ermessensfehlerfrei abgelehnt.

7

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Betroffenen stand.

8

1. Die Erlösobergrenze wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 [X.] für jedes Kalenderjahr der gesamten [X.] nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 [X.] bestimmt. Zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der [X.] verweist § 6 Abs. 1 [X.] auf Vorschriften der Gas- und der Stromnetzentgeltverordnung. Diese Regelungen finden nach der Rechtsprechung des Senats auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 2. September 2021 ([X.]/18, [X.], 534 Rn. 112 ff.) weiterhin Anwendung ([X.], Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - [X.] 17/20, [X.], 119 Rn. 14 - Genereller [X.] [X.]; vom 7. Dezember 2021 - [X.] 6/21, juris Rn. 9 - Kapitalkostenabzug mwN.). Angesichts der durch das Unionsrecht geforderten Unabhängigkeit der [X.] von externen Weisungen anderer öffentlicher oder privater Stellen sind die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung sowie der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung jedoch wo auch immer möglich und bis zu der den Gerichten durch den Willen des nationalen Gesetzgebers gezogenen Grenze im Sinne einer Gewährleistung und Sicherung dieser Unabhängigkeit auszulegen. Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt daher im Grundsatz nur noch in Bezug auf den nach diesen Maßstäben fortgeltenden nationalen Regulierungsrahmen sowie anhand unionsrechtlicher Vorgaben ([X.], [X.], 119 Rn. 15 - Genereller [X.] [X.]; Beschluss vom 7. Dezember 2021 - [X.] 6/21, juris Rn. 10 - Kapitalkostenabzug, [X.]. mwN.).

9

2. Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht zu Recht gebilligt, dass die [X.] der Ermittlung des individuellen [X.] der Betroffenen als [X.] der installierten dezentralen [X.] in der [X.] nicht den von der Betroffenen nachträglich im März 2019 mitgeteilten objektiv zutreffenden, sondern den von ihr im [X.] gemeldeten zu geringen Wert zugrunde gelegt hat.

a) Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen wurden die [X.] in der Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung der [X.] nach §§ 12 bis 14 [X.] für die dritte [X.] ([X.]. [X.]-17/0002-A) vom 26. April 2017 aufgefordert, bis zum 31. Juli 2017 vollständige und korrekte Last-, Struktur- und Absatzdaten bei der [X.] einzureichen. Die Festlegung enthielt den Hinweis, dass eine spätere Datenübermittlung den Start der dritten [X.] am 1. Januar 2019 gefährden würde, weil für die der [X.] vorgelagerten Prozessschritte eine hinreichend aussagekräftige Datenbasis dann nicht vorhanden wäre. Spätere Änderungen des Erhebungsbogens fänden daher grundsätzlich keine Berücksichtigung. Eine Nachlieferung sei nur in begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Rücksprache mit der [X.] möglich. Im [X.] hat die Betroffene fristgemäß die angeforderten Daten mitgeteilt, einschließlich des Werts für den [X.] "Installierte dezentrale [X.] in der [X.]" (Stand 31. Dezember 2016), den sie jedoch zu niedrig angab, da aufgrund eines internen Versehens die tatsächliche elektrische [X.] eines im Januar 2016 in Betrieb genommenen Kraftwerkblocks in Höhe von 595 MW unberücksichtigt blieb. Im August/September 2018 übermittelte die [X.] [X.] am Effizienzvergleich teilnehmenden [X.]n Datenquittungen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme und etwaigen Korrektur von Parameterwerten. Damit wurde der Prozess der Datenerhebung formal abgeschlossen. Auf der danach bestehenden Datenbasis stellte die [X.] das [X.]modell fertig und berechnete die vorläufigen [X.]. Am 21. Dezember 2018 teilte sie den betroffenen Netzbetreibern die konkrete Ausgestaltung des [X.]modells mit und gab ihnen bis zum 25. Januar 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Betroffene teilte der [X.] am 11. März 2019 den gegenüber ihrer ursprünglichen Datenlieferung höheren, objektiv richtigen Wert für den [X.] "Installierte dezentrale [X.] in der [X.]" mit. Hätte die [X.] bei der Berechnung des individuellen [X.] der Betroffenen die nach der im [X.]s gesetzten Frist gemeldeten objektiv zutreffenden Daten berücksichtigt, hätte sich statt des festgelegten Werts von     % ein Wert von     % ergeben.

b) Bei dieser Sachlage geht der [X.], das Beschwerdegericht habe verkannt, dass die Versäumung der für die Datenmeldung gesetzten Frist rechtlich folgenlos bleiben müsse, solange - wie hier - noch keine Sachentscheidung in Form der Festlegung des individuellen [X.] und der [X.] für die Betroffene ergangen sei.

aa) Allerdings kommt der in der Festlegung vom 26. April 2017 ([X.]. [X.]-17/0002-A) den Netzbetreibern zum Zwecke der Ermittlung der [X.] bis zum 31. Juli 2017 gesetzten Frist für die Meldung der vollständigen und korrekten Last-, Struktur- und Absatzdaten sowie den im weiteren [X.] gesetzten Fristen zur Datenvorlage und -prüfung keine präkludierende Wirkung im Sinne einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist zu. Vielmehr handelt es sich bei diesen Fristen um behördliche Verfahrensfristen, deren Versäumung anders als jene gerade nicht den endgültigen Verlust der Rechtsposition zur Folge hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2016 - [X.] 34/15, [X.], 187 Rn. 41 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwG, NVwZ 1994, 575 [juris Rn. 16]), sondern im Falle einer rückwirkenden Verlängerung nach § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG folgenlos bleiben kann.

(1) Wie der [X.] bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, kann eine Fristsetzung durch die Regulierungsbehörde im [X.] entweder eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat, oder eine behördliche Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VwVfG darstellen. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. [X.], [X.], 187 Rn. 44 - Festlegung individueller Netzentgelte).

(2) Im Streitfall ergibt die Auslegung der Festlegung vom 26. April 2017, dass die dort gesetzte Frist keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, sondern eine behördliche Verfahrensfrist ist. Sie beruht ausdrücklich auf der in §§ 32 Abs. 1 Nr. 11, 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit § 29 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Möglichkeit für die Regulierungsbehörde, Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der zur Ermittlung der [X.] bei den Netzbetreibern zu erhebenden Daten zu machen. Das [X.] enthält indes keine Ermächtigungsgrundlage für die Regulierungsbehörden, den in den verschiedenen Schritten des [X.] gesetzten Fristen eine materiell-rechtliche [X.] beizumessen. Dies wäre jedoch erforderlich, da Fristen mit einer entsprechenden Wirkung unmittelbar von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen müssen (vgl. [X.], [X.], 187 Rn. 41 - Festlegung individueller Netzentgelte; BVerwG, NVwZ 1994, 575 [juris Rn. 15]). Auch sprechen Sinn und Zweck der in der Festlegung gesetzten Frist, die zunächst der Ordnung des komplexen [X.]s dient, für eine Einordnung als behördliche Verfahrensfrist. Schließlich geht auch die [X.] selbst nicht davon aus, in dem Verfahren eine materielle Ausschlussfrist gesetzt zu haben (vgl. zu den [X.] [X.], [X.], 187 Rn. 44 ff. - Festlegung individueller Netzentgelte). Entsprechendes gilt für die im weiteren Verfahren des [X.] nach Übersendung der Datenquittungen über die berechneten [X.] und die ermittelten [X.] gesetzten Fristen.

bb) Die Einordnung der von der [X.] gesetzten Fristen als behördliche Verfahrensfristen hat entgegen der Rechtsbeschwerde nicht zur Folge, dass sämtliches Vorbringen eines Netzbetreibers bis zur finalen Entscheidung der [X.] über die Festlegung der [X.] uneingeschränkt berücksichtigt werden müsste. Zwar führt die Versäumung einer behördlichen Verfahrensfrist nicht zu einer materiellen Präklusion im Sinne eines endgültigen Rechtsverlusts. Denn nach § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG kann eine solche Frist rückwirkend verlängert werden, so dass die Fristversäumnis im Ergebnis folgenlos bleibt. Wird die rückwirkende Fristverlängerung jedoch - ermessensfehlerfrei (vgl. unten Rn. 18 ff.) - versagt, so muss die Behörde das nach Fristablauf eingehende Vorbringen nicht mehr berücksichtigen (vgl. [X.], [X.], 187 Rn. 46 - Festlegung individueller Netzentgelte). In einem solchen Fall kommt der Fristversäumnis faktisch präkludierende Wirkung zu.

cc) Aus der von der Betroffenen angeführten Rechtsprechung des [X.] zur Genehmigung von [X.] (BVerwGE 146, 325 = NVwZ 2013, 1418, Rn. 23), wonach die Regulierungsbehörde Unterlagen und Nachweise, die das regulierte Unternehmen erst nach Abgabe des Antrags und Beginn der sechswöchigen Entscheidungsfrist einreicht, berücksichtigen muss, wenn dadurch die Einhaltung der Frist des § 22 Abs. 2 [X.] und die Wahrung der Rechte Dritter nicht gefährdet werden, folgt für den Streitfall nichts anderes. Es erscheint bereits fraglich, ob dieser Rechtsprechung entnommen werden kann, dass die Behörde trotz laufender Frist grundsätzlich sämtliches Vorbringen des Antragstellers bis zu ihrer Entscheidung berücksichtigen muss, wie die Betroffene meint. Denn § 22 Abs. 2 [X.] sieht gerade keine Frist für den Antragsteller vor, sondern eine Entscheidungsfrist für die Behörde.

Davon abgesehen stellt die [X.] nach §§ 19 ff [X.] ein allein zwischen der Behörde und dem antragstellenden Postdienstleister geführtes bilaterales Verwaltungsverfahren dar, während die Festlegung der [X.] in einem hochkomplexen Verwaltungsverfahren mit - jedenfalls phasenweise - zahlreichen Beteiligten erfolgt. Die Bestimmung der individuellen [X.] der einzelnen Netzbetreiber ist erst der letzte Schritt in einem gestuften [X.] mit zahlreichen Zwischenschritten, die nicht nur die Verhältnisse des [X.]eiligen Netzbetreibers zum Gegenstand haben, sondern in verschiedenen Bereichen - insbesondere dem des [X.] - einen Abgleich der Daten aller Netzbetreiber erfordern. Das ist aber nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass zu bestimmten Stichtagen alle erforderlichen Daten vorliegen. Insofern ändert der Umstand, dass die Frist die Schaffung einer verlässlichen Datengrundlage zu einem bestimmten Zeitpunkt sicherstellen soll und daher in erster Linie der "Ordnung" und Durchführbarkeit des vorgeschalteten [X.]s dient, nichts daran, dass sie grundsätzlich auch für das bilaterale Verfahren zwischen der [X.] und dem [X.]eiligen Netzbetreiber zur Festsetzung der individuellen [X.] gilt und damit auch der Begründung eines materiellen Rechts der Netzbetreiber dient. Dementsprechend hat auch der [X.] bereits entschieden, dass sich Netzbetreiber im Interesse der Einheitlichkeit der Datengrundlage an ihren eigenen Angaben grundsätzlich festhalten lassen müssen, da es mit dem methodischen Ansatz des [X.]s nicht vereinbar wäre, wenn ein Netzbetreiber die von ihm eingegebenen Daten nach Durchführung des [X.] ohne weiteres korrigieren könnte ([X.], Beschluss vom 21. Januar 2014 - [X.] 12/12, [X.], 276 Rn. 122 f. - Stadtwerke [X.] GmbH).

c) Das Beschwerdegericht hat entgegen der Ansicht der Betroffenen auch zu Recht angenommen, dass die [X.] ihre Entscheidung, die im März 2019 von der Betroffenen gemeldete Korrektur bezüglich ihrer installierten dezentralen [X.] bei der Festlegung ihres individuellen [X.] nicht zu berücksichtigen, frei von [X.] getroffen hat.

aa) Die Entscheidung der [X.] über eine nachträgliche Fristverlängerung gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG, durch welche die Berücksichtigung von für die Festlegung des individuellen [X.] eines Netzbetreibers relevanten Strukturwerten ermöglicht wird, die erst nach Ablauf einer dafür gesetzten Frist mitgeteilt werden, erfolgt im Rahmen des ihr zustehenden Regulierungsermessens (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 22. Juli 2014 - [X.] 59/12, [X.], 495, Rn. 23 ff. - [X.]; BVerwGE 131, 41 Rn. 47). Dies folgt aus der Wechselwirkung des alle Netzbetreiber betreffenden [X.] und dem individuellen [X.] des einzelnen Netzbetreibers. Davon ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen und hat in Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung des [X.]s und des [X.] zutreffend angenommen, dass die Regulierungsbehörde dieses Regulierungsermessen fehlerhaft ausübt, wenn sie eine Abwägung überhaupt nicht vornimmt ([X.]), wenn sie in die Abwägung nicht die nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Belange einstellt (Abwägungsdefizit), wenn sie die Bedeutung der betroffenen Belange verkennt (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den einzelnen Belangen zu deren objektiver Gewichtigkeit außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

bb) Die [X.] hat die Berücksichtigung des von der Betroffenen im März 2019 gemeldeten korrekten Werts für den [X.] "Installierte dezentrale [X.] in der [X.]" (Stand 31. Dezember 2016) bei der Festlegung der [X.] der Betroffenen im angefochtenen Beschluss mit der Begründung abgelehnt, sie übe ihr Regulierungsermessen dahin aus, den gesamten Effizienzvergleich nicht erneut durchzuführen und auch den individuellen [X.] der Betroffenen nicht anzupassen; diese müsse sich vielmehr an ihren eigenen Angaben festhalten lassen. Die unmissverständliche Datenabfrage zu diesem Punkt sei nicht aufgrund von Unklarheiten, sondern wegen eines [X.] bei der Betroffenen falsch umgesetzt worden. Ein besonderer Umstand, der eine Korrektur der Parameter und Neuberechnung des [X.] der Betroffenen erforderlich mache, liege nicht vor. Im Gegenteil stelle die Korrektur des [X.] von 3,25 Prozentpunkten keine unzumutbare Härte dar. Eine solche unzumutbare Härte habe die Betroffene auch nicht in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2019 dargelegt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzumutbare Härte gegeben sei, habe die [X.] auch die in der Anreizregulierungsverordnung enthaltenen Sicherheitsmechanismen in die Betrachtung einbezogen, die unzumutbare Effizienzvorgaben verhinderten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der für die Betroffene festgelegte [X.] von      % über dem [X.] für das vereinfachte Verfahren in Höhe von 96,69 % liege. Auch vor diesem Hintergrund sei die nicht erfolgte Anpassung des [X.] der Betroffenen nicht unzumutbar.

Im Übrigen wird in dem angefochtenen Beschluss zur [X.]rmittlung ausgeführt, die [X.] habe in keinem Fall Korrekturen am Datenbestand für die gesamthafte Modellbestimmung oder für die daran anschließende Berechnung von individuellen [X.]n berücksichtigt. Im Vorfeld des [X.] sei den Netzbetreibern mit entsprechenden Mitteilungen und Datenquittungen eine hinreichende Möglichkeit gewährt worden, korrekte [X.] zu melden sowie sich zu den von der [X.] berechneten [X.]n und ermittelten [X.]n zu äußern und etwaige Fehler zu korrigieren. Daher seien die Netzbetreiber mit Einwendungen zu den für sie [X.]eils herangezogenen [X.]n jedenfalls nach dem Abschluss der Anhörung zum Effizienzvergleich ausgeschlossen. Ein Ausschluss ließe sich bereits mit Ablauf der Rückmeldefristen in den entsprechenden Datenquittungen rechtfertigen. Die [X.] habe die einzelnen Datenänderungen geprüft und dabei etwaige Auswirkungen auf die gesamthafte Modellbestimmung und [X.]berechnung erörtert. Da es sich um punktuelle, nicht gravierende Datenänderungen handele, ergäben sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür, dass neue Fristen für Datenmeldungen gesetzt werden und der Effizienzvergleich erneut durchgeführt werden müsse. Denn fehlerhafte Einzeldaten könnten sich im Prozess des [X.] immer einstellen und wirkten sich angesichts der Breite der Datengrundlage in der Regel nicht in nennenswertem Umfang auf das Ergebnis aus. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Datengrundlage insgesamt als untauglich für die Durchführung eines [X.] erwiesen habe. Im Gegenteil sprächen die nur minimalen geltend gemachten Änderungen bei den Aufwands- und [X.]n vor dem Hintergrund der Größe des übrigen Datensatzes für eine hinreichend genaue Datengrundlage. Vorliegend sei auch keine Fallkonstellation gegeben, in der sich die [X.] eines Netzbetreibers erheblich auf die [X.] zu Gunsten des betroffenen Netzbetreibers selbst oder zu Lasten anderer Netzbetreiber auswirke.

cc) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass diese Erwägungen keinen Ermessensfehler aufweisen. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen [X.] greifen nicht durch.

(1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gehen weder die [X.] noch ihr folgend das Beschwerdegericht von einem unrichtigen Maßstab aus. Das Beschwerdegericht legt ausdrücklich den auch von der Rechtsbeschwerde für zutreffend gehaltenen Grundsatz zugrunde, dass die Behörde bei der Entscheidung gemäß § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG in der Regel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden hat, wenn keine wesentlichen Gesichtspunkte dagegen sprechen. Solche wesentlichen Gesichtspunkte lagen hier indes vor und wurden von der [X.] in die Abwägung eingestellt. Die [X.] hat in dem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Vermerk vom 29. April 2019, wie auch in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, verschiedene Datenfehler geprüft und bewertet, die erst aufgrund von Korrekturmeldungen nach Ablauf der [X.] für den Effizienzvergleich am 25. Januar 2019 zu Tage getreten waren. Sodann hat sie geprüft, ob das Festhalten an der Frist unbillig sei (§ 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG). Dabei ist sie im angefochtenen Beschluss von dem zutreffenden Verständnis ausgegangen, dass eine Berücksichtigung der Datenfehler im komplexen System des [X.] Rückwirkungen auf zahlreiche andere Netzbetreiber haben würde, weil die Festlegung der [X.] für viele Netzbetreiber noch ausstand. Es konnte daher zu Verfahrensverzögerungen und weiteren Verfahrensrisiken kommen. Vor diesem Hintergrund hat die [X.] geprüft, ob trotz der bekannt gewordenen Datenfehler bei den noch zu erlassenden Beschlüssen über die [X.] an der bisherigen Datengrundlage festgehalten werden könne. Deshalb hat sie entsprechende Berechnungen für alle Netzbetreiber durchgeführt. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auswirkungen der Fehler nicht so gravierend sind, dass sie eine Neuberechnung und die damit einhergehende Verzögerung rechtfertigen könnten. Ihre Entscheidung hat sie auf das überwiegende Interesse an einer zügigen Festlegung der [X.] gestützt. Soweit sie bei der Prüfung berücksichtigt hat, ob eine unzumutbare Härte für die Betroffene gegeben sei, erfolgte dies im Rahmen der nach dem obigen Maßstab vorgenommenen Abwägung, in die sie auch die Auswirkungen für die Betroffene eingestellt hat, und stellt daher entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keinen unzutreffenden Maßstab dar.

(2) Auch ein Abwägungsdefizit liegt danach entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht vor. Die Rechtsbeschwerde meint, die [X.] habe außer [X.] gelassen, dass eine Berücksichtigung der nach Fristablauf gemeldeten Werte den ordnungsgemäßen Lauf des Verwaltungsverfahrens nicht berührt hätte. Das trifft indes nach den obigen Ausführungen schon in der Sache nicht zu. Im Gegenteil hätte eine Einbeziehung der verschiedenen nach Fristablauf gemeldeten Datenfehler zu einer Verfahrensverzögerung geführt, weil eine isolierte Berücksichtigung des Datenfehlers nur bei der Betroffenen nicht in Betracht kam. Vielmehr hätten - wovon die [X.] in dem angefochtenen Beschluss und dem diesem zugrundeliegenden Vermerk ausgeht - auch die anderen Datenfehler und die sich dadurch unmittelbar ergebenden Auswirkungen auf die [X.] der anderen Netzbetreiber beachtet werden, neue Fristen für Datenmeldungen gesetzt und der Effizienzvergleich erneut durchgeführt werden müssen. Das hat die Rechtsbeschwerde in der Sache nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit die Rechtsbeschwerde ferner meint, die [X.] habe das öffentliche Interesse daran, dass den Netzbetreibern die ihnen regulatorisch zugestandene Eigenkapitalverzinsung auch tatsächlich zufließe, nicht in ihre Erwägungen einbezogen, greift das nicht durch. Wie bereits ausgeführt, hat die [X.] die wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen in den Blick genommen, erörtert und in ihrem Gewicht auch nicht verkannt.

(3) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegen weder eine Abwägungsfehleinschätzung noch eine Abwägungsdisproportionalität vor. Wie oben ausgeführt, muss sich ein Netzbetreiber im Interesse der Einheitlichkeit der Datengrundlage an seinen eigenen Angaben grundsätzlich festhalten lassen ([X.], [X.], 276 Rn. 123 - Stadtwerke [X.]). Der Senat hat ferner in anderem Zusammenhang anerkannt, dass dem Interesse an einer rechtzeitigen Regulierungsentscheidung und einem für alle Beteiligten gleichermaßen geltenden Regulierungsrahmen erhebliches Gewicht beigemessen werden kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - [X.] 7/20, [X.], 256 Rn. 24 f. - Genereller [X.] [X.]; vom 23. März 2021 - [X.] 74/19, [X.], 1232 Rn. 40 - Individuelles Netzentgelt V). Insbesondere vor dem Hintergrund des sich aus den regulatorischen Zielen ergebenden erheblichen Interesses an einer Festlegung der [X.] zu Beginn der [X.] ist die [X.] - wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat - ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass die Betroffene sich an dem von ihr schuldhaft unrichtig gemeldeten [X.] festhalten lassen muss.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 [X.] unter Berücksichtigung der im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgten Teilrücknahme der Beschwerde durch die Betroffene.

[X.]     

      

[X.]     

      

Tolkmitt

      

Picker     

      

Holzinger     

      

Meta

EnVR 45/21

20.12.2022

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 23. Juni 2021, Az: VI-3 Kart 837/19 (V)

§ 27 Abs 1 S 2 Nr 3 ARegV, § 32 Abs 1 Nr 11 ARegV, § 37 Abs 7 S 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.12.2022, Az. EnVR 45/21 (REWIS RS 2022, 8552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8552

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5 Kart 2/21 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


5 Kart 6/21 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


5 Kart 3/21 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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