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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 405/12
vom
10. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Dr. [X.],
Dr.
Grüneberg und Pamp
sowie die
Richterin Dr.
Menges
am 10.
Dezember 2013
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-sion gegen das Urteil des 31.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm
vom 17.
September 2012 zugelassen.
Der Gegenstandswert
beträgt
25.000
.
Gründe:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde
ist zulässig. Insbesondere ist die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO überschritten.
Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsge-richt nur zulässig, wenn
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
Das ist hier der Fall.
a) Landgericht und Berufungsgericht haben
dem Antrag des klagenden Verbraucherschutzvereins entsprechend
der beklagten Bank gemäß §
1
[X.] untersagt, für Bankgeschäfte mit privaten Kunden in ihrem Preis-
und Leistungsverzeichnis,
ihrem Preisaushang oder sonstigen Allgemeinen Ge-1
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schäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach ein Bearbeitungsent-gelt von 1%
anfällt. Das Berufungsgericht hat die
Revision nicht zugelassen und den Streitwert für das Unterlassungsbegehren
in Übereinstimmung mit der Vor-instanz auf bis zu 2.500
setzt.
b) Dieser Betrag kann jedoch mit Rücksicht auf die
besonderen Umstän-de
des
Streitfalls nicht Grundlage der Bemessung der Beschwer der Beklagten sowie der Festsetzung des Streitwerts sein.
aa) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer [X.] sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils (st. Rspr.; [X.], Beschlüsse
vom 16.
Mai 2013
VII
ZR 253/12, juris Rn.
3 mwN, vom 13.
Dezember 2012
V
ZR 73/12, Grundeigentum 2013, 347 mwN
und vom 10.
Mai 2012
I
ZR 160/11, juris Rn.
3). Wendet sich die beklagte [X.] mit der Revision gegen die
in den Vorinstanzen
zu ihren Lasten
titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer daher nach ihrem
gemäß §
3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ([X.], Beschlüsse vom 10.
April 2008
V
ZR 154/07, juris Rn.
5, vom 6.
November 2008
V
ZR 48/08, juris Rn.
2 und vom 8.
März 2012
III
ZA 3/12, juris Rn.
2)
zu bemessenden
Interesse
an der Be-seitigung dieser Verpflichtung.
bb) Ist Gegenstand des Rechtsstreits
allerdings
wie hier
die Ver-bandsklage eines Verbraucherschutzverbandes, so wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer
und des Streitwerts
in der Regel keine ausschlaggebende Be-deutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutz-verbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedin-3
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gungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen ([X.], Beschlüsse vom 30.
April 1991
XI
ZR 298/90, NJW-RR 1991, 1074, vom 18.
Juli 2000
VIII
ZR 12/00, NJW-RR 2001, 352
und vom 28.
September 2006
III
ZR 33/06, NJW-RR
2007, 497 Rn.
2).
cc) Diese Grundsätze schließen es jedoch auch nach der Rechtspre-chung des [X.] nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
5 [X.] Rn.
7; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., §
5 [X.] Rn.
30 mwN). Demgemäß hat der erkennende Senat die
erhebliche
wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Entgeltregelung nicht nur für deren Verwender
sowie die Vertragspartner, sondern auch für andere Kreditinstitute und ihre Kunden bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer und des Streitwerts wiederholt maßgeblich berück-sichtigt
(Senatsbeschlüsse vom 30.
April 1991
XI
ZR 298/90, NJW-RR 1991, 1074 und vom 12.
Dezember 2000
XI
ZR 180/00, juris Rn.
3).
Im Streitfall belaufen sich nach
dem durch die eidesstattliche Versiche-rung eines Mitarbeiters glaubhaft gemachten Vortrag der
Beklagten allein die von ihr in den letzten drei Jahren bei der Gewährung standardisierter Moderni-sierungskredite an Verbraucher vereinnahmten Bearbeitungsentgelte auf insge-samt über 194.000
Dieser Betrag kann zwar nach den dargestellten [X.] im vorliegenden [X.] nicht unmittelbar bzw. allein Maßstab für die Festsetzung der Beschwer der Beklagten und für die Festsetzung des Streitwerts sein. Zu beachten ist des Weiteren aber, dass die Frage nach der Wirksamkeit von [X.] nach den Maßstäben des [X.] zu den derzeit äußerst
umstrittenen Rechtsfragen der [X.] zählt, deren Beantwortung, wie dem erkennenden Senat nicht nur aus zahlreichen anderen 6
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hierzu bei ihm anhängigen Revisionsverfahren
(z.B. XI
ZR
170/13; XI
ZR 348/13), sondern auch aufgrund einer Vielzahl instanzgerichtlicher Entschei-dungen (vgl. nur [X.], [X.], 2072;
OLG [X.], [X.], 1366;
OLG [X.], BeckRS 2011, 13603;
OLG [X.], [X.], 1125;
OLG Frankfurt
am Main, BeckRS 2012,
09048;
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.
Februar 2011
6
U 162/10, juris; [X.], BeckRS 2011, 08607;
OLG [X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2011
3
W 86/11, juris; OLG [X.], [X.], 2320;
LG [X.], [X.], 1710),
einer außerordentlich hohen Zahl von Kundenbeschwerden bei den [X.] der Kreditwirtschaft
(siehe Ombudsmann der privaten Banken, Tätigkeitsbericht 2012, S.
54)
sowie einer breiten Diskussion im Schrifttum (vgl. nur [X.], ZIP 2011, 947; Tiffe, [X.], 127; [X.], [X.], 1841; [X.]/[X.], [X.], 2349; [X.], [X.], 2358; [X.], [X.] 2013, 158; [X.], [X.], 1777, 1829) bekannt ist, sowohl für die Kreditwirtschaft als auch für eine erhebliche
Zahl von Verbrauchern von wesentlicher Bedeutung
ist. Danach ist es
ange-messen, im Streitfall den Wert der Beschwer sowie den Streitwert mit 25.000
zu bemessen.
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg; insoweit wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO von einer nähe-ren Begründung abgesehen.
[X.]
[X.]
Grüneberg
Pamp
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2012 -
25 O 519/11 -
[X.], Entscheidung vom 17.09.2012 -
I-31 U 60/12 -
8
Meta
10.12.2013
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2013, Az. XI ZR 405/12 (REWIS RS 2013, 496)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 496
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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