Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2020, Az. XI ZR 516/18

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1791

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Allgemeine Kreditbedingungen: Formularklausel im Verbraucherkreditvertrag über die Erhebung einer Bereitstellungsprovision


Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Gründe

I.

1

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 [X.] eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet in [X.] "gemäß §§ 491 ff. [X.] als Immobiliardarlehensvertrag gemäß § 503 [X.]" mit ausdrücklicher Abnahmeverpflichtung unter der Überschrift "Sonstige Kosten" folgende [X.]:

"Bereitstellungsprovision von 0,25% pro Monat auf den ab [einzufügendes Datum] nicht zur Auszahlung kommenden Betrag bis zur vollen Auszahlung, jeweils fällig mit den Zinsen."

2

Nach Ansicht des [X.] ist diese [X.] inhaltlich unangemessen und deswegen unwirksam.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht, das den Streitwert für das Berufungsverfahren in der [X.] bis 22.000 € festgesetzt hat, nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.].

II.

4

1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt insgesamt 2.750 €.

5

Das für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer maßgebliche Interesse der Prozesspartei in [X.] bemisst sich gemäß §§ 1, 4 [X.] in [X.] ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten [X.]. Insbesondere kommt der wirtschaftlichen Bedeutung eines [X.]werks bzw. der betroffenen [X.]n ebenso wenig ein maßgebliches Gewicht zu wie dem Zugang zum Revisionsgericht oder etwaigen Gebühreninteressen beteiligter [X.] und des [X.]. Dadurch ist sichergestellt, dass Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kostenrisiken möglichst geschützt sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. September 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 497 Rn. 3 und vom 26. September 2012 - [X.], [X.], 875 Rn. 20 mwN; Senatsbeschluss vom 10. September 2019 - [X.], juris). Bei der Bewertung dieses allein maßgeblichen Allgemeininteresses hat sich in der Praxis - von der Rechtsprechung und Literatur einhellig gebilligt - ein Regelstreitwert von 2.500 € pro zu kontrollierender [X.] als angemessen herausgebildet, wovon unter Berücksichtigung einer gewissen [X.] eines klagenden [X.] je nach den Besonderheiten des Einzelfalls nach oben oder nach unten abgewichen werden kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. September 2006 aaO und vom 26. September 2012 aaO Rn. 21, jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 10. September 2019 aaO). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Senat vereinzelt einen höheren Gegenstandswert festgesetzt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. April 1991 - [X.], NJW-RR 1991, 1074, vom 12. Dezember 2000 - [X.]/00, juris Rn. 3 und vom 10. Dezember 2013 - [X.], [X.], 96 Rn. 6 f.), beruhte dies jeweils auf den besonderen Umständen der betreffenden Fallgestaltung.

6

Gemessen hieran beträgt der [X.] für das Begehren des [X.], die Beklagte zu verurteilen, die Verwendung der streitgegenständlichen [X.] zu unterlassen, 2.500 €. Für das weitere Begehren, das gemäß § 7 [X.] auf Bekanntmachung der Urteilsformel gerichtet ist, sind weitere 250 € anzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 2381 Rn. 59).

7

2. Im Übrigen besteht selbst dann, wenn man die mit der Revision geltend zu machende Beschwer mit mehr als 20.000 € bewertet, kein Grund, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zuzulassen. Denn das Berufungsgericht hat die klauselmäßige Vereinbarung einer Bereitstellungsprovision in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu Recht nicht beanstandet ([X.], Urteile vom 16. März 1978 - [X.], [X.], 422 f., vom 8. November 1984 - [X.], [X.], 10, 11 f. und vom 12. Dezember 1985 - [X.], [X.], 156; [X.], [X.], 557, 558; [X.], [X.], 105, 106; [X.], [X.], 2204, 2205; [X.], Hinweisbeschluss vom 25. November 2013 - 14 U 116/13, juris Rn. 4 ff.; [X.], [X.], 408, 410 ff.; Baum et al. in [X.]Knops/Bamberger, [X.] und europäisches Bank- und [X.]italmarktrecht, 3. Aufl., § 36 Rn. 135; [X.]/[X.], [X.], 2057, 2058 ff.; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 488 Rn. 219; [X.] in [X.], Vertragsrecht und AGB-[X.]werke, Stand November 2019, Teil "[X.]werke" Darlehensvertrag Rn. 62 ff.; [X.]/Freitag, [X.], Neubearb. 2015, § 488 Rn. 208; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., (8) Banken (Kreditinstitute) Rn. 48b; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 78 Rn. 127; [X.] in [X.]/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 16 B. Rn. 85; [X.], BuB, Stand Dezember 2013, Rn. 18/96b; [X.], [X.], 185, 191; [X.] [X.]/Rohe, 53. Edition, Stand: 1. Februar 2020, § 488 Rn. 77; [X.]/[X.], [X.], 1[X.]., § 488 Rn. 60; [X.] in Schwintowski, Bankrecht, [X.]., [X.]. 14 Rn. 83 ff.; [X.] in Wolf/[X.][X.], AGB-Recht, 6. Aufl., [X.]n [X.]; [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl., § 307 Rn. 11; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3. Aufl., Bank- und Börsenrecht Rn. [X.]). Die abweichende Einschätzung von [X.] ([X.], 410, 415) ist vereinzelt geblieben und vermag eine klärungsbedürftige Unklarheit daher nicht zu begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 - [X.], [X.], 936 Rn. 3; vgl. auch [X.], NJW 2009, 572 Rn. 19).

8

Die [X.] ist als [X.] gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der [X.] Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 [X.] entzogen.

9

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische [X.]n noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. [X.] sind aber [X.]n, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.]Z 207, 176 Rn. 16, vom 25. Oktober 2016 - [X.], [X.]Z 212, 329 Rn. 22, vom 5. Juni 2018 - [X.], [X.]Z 219, 35 Rn. 36, vom 18. Juni 2019 - [X.], [X.]Z 222, 240 Rn. 23 und vom 10. September 2019 - [X.], [X.], 2161 Rn. 16), sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 20. Oktober 2015, vom 25. Oktober 2016 und vom 5. Juni 2018, jeweils aaO).

Ob eine [X.] nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie [X.] enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 15 und vom 10. September 2019 - [X.], [X.], 2161 Rn. 17). Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden [X.] einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 25 und vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.]Z 215, 172 Rn. 25).

b) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die [X.] zutreffend als [X.] qualifiziert. Denn sie bepreist eine von der Beklagten erbrachte Sonderleistung. Diese besteht in der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung, dem Darlehensnehmer den Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrages für einen vereinbarten Zeitraum, die sogenannte Ziehungsperiode, auf Abruf bereit zu halten (vgl. [X.], Urteile vom 8. November 1984 - [X.], [X.], 10, 11 f. und vom 12. Dezember 1985 - [X.], [X.], 156; [X.], [X.], 557, 558; [X.], [X.], 2204, 2205; [X.], Hinweisbeschluss vom 25. November 2013 - 14 U 116/13, juris Rn. 6; [X.], [X.], 408, 411; [X.], [X.], 15 Rn. 24; Baum et al. in [X.]Knops/Bamberger, [X.] und europäisches Bank- und [X.]italmarktrecht, 3. Aufl., § 36 Rn. 135; [X.]/ [X.], [X.], 2057, 2059; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 488 Rn. 219; [X.] in [X.], Vertragsrecht und AGB-[X.]werke, Stand November 2019, Teil "[X.]werke" Darlehensvertrag Rn. 62 ff.; [X.]/Freitag, [X.], Neubearb. 2015, § 488 Rn. 208; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., (8) Banken (Kreditinstitute) Rn. 48b; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 78 Rn. 124; [X.] in [X.]/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 16 B. Rn. 85; [X.], BuB, Stand Dezember 2013, Rn. 18/96b; [X.], [X.], 185, 191; [X.] [X.]/Rohe, 53. Edition, Stand: 1. Februar 2020, § 488 Rn. 77; [X.] in Schwintowski, Bankrecht, [X.]., [X.]. 14 Rn. 84). Zu einer solchen Vorhaltung des [X.]itals bis zum Abruf durch den Darlehensnehmer ist die Beklagte auf der Grundlage der von Gesetzes wegen bestehenden darlehensvertraglichen Pflichten aus § 488 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht verpflichtet. Ohne die angegriffene [X.] wäre die Beklagte vielmehr berechtigt, den Nettodarlehensbetrag gemäß § 271 Abs. 1 [X.] sofort an den Darlehensnehmer auszuzahlen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2019 - 4 U 8/17, juris Rn. 31 [X.]; [X.], [X.], 408, 410; [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO) und den für die [X.]italüberlassung geschuldeten Zins zu beanspruchen. Der Darlehensnehmer ist zur Abnahme der Darlehensvaluta - anders beim Überziehungskredit - verpflichtet ([X.]/[X.], [X.], 79. Aufl., § 488 Rn. 17). Die gesetzliche Ausgestaltung des Darlehensvertrags als [X.] in § 488 [X.] durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]) rechtfertigt danach - entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde - keine Aufgabe der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.], Urteile vom 16. März 1978 - [X.], [X.], 422 f., vom 8. November 1984 - [X.], [X.], 10, 11 f. und vom 12. Dezember 1985 - [X.], [X.], 156).

c) Die [X.] unterliegt entgegen der Meinung des [X.] auch nicht deswegen der [X.] Inhaltskontrolle, weil sie das Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers nach § 320 [X.] einschränken oder ausschließen würde (vgl. § 309 Nr. 2 Buchst. a [X.]). Ein solcher Regelungsgehalt kann der [X.] nicht entnommen werden.

Die [X.] enthält lediglich eine vertragliche Grundlage dafür, dass die Beklagte bezogen auf den (innerhalb der Ziehungsperiode) nicht zur Auszahlung kommenden Betrag vom Verbraucher eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 0,25% pro Monat beanspruchen kann. Die Pflicht der Beklagten, den Nettodarlehensbetrag zur Auszahlung auf Abruf bereit zu halten, steht dabei zur Pflicht des Verbrauchers, die Bereitstellungsprovision zu zahlen, in einem synallagmatischen Verhältnis (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 488 Rn. 219; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 78 Rn. 124; vgl. auch [X.], Urteil vom 4. September 2019 - 31 U 108/18, juris Rn. 66). Für den Fall, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht nicht erfüllt, indem sie den Nettodarlehensbetrag nach Abruf durch den Verbraucher nicht bereitstellt, enthält die [X.] demgegenüber keine Regelung. Insoweit gelten mithin die Regeln des allgemeinen Leistungsstörungsrechts. Danach entfällt gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Bereitstellungsprovision, wenn nicht der Verbraucher für den Umstand der Nichtleistung der Beklagten gemäß § 326 Abs. 2 Satz 1 [X.] verantwortlich ist. Die Anwendung dieser allgemeinen Regelungen wird durch die [X.] genauso wenig abbedungen wie das Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers nach § 320 [X.].

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. Mai 2020.

Ellenberger     

        

Joeres     

        

Matthias

        

Menges     

        

Schild von Spannenberg     

        

Das Verfahren ist durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am 12. Mai 2020 beendet.

Meta

XI ZR 516/18

24.03.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 10. September 2018, Az: 17 U 12/18

§ 307 Abs 3 S 1 BGB, § 308 BGB, § 309 BGB, § 488 Abs 1 S 1 BGB, § 491 BGB, §§ 491ff BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2020, Az. XI ZR 516/18 (REWIS RS 2020, 1791)

Papier­fundstellen: WM2020,1204 REWIS RS 2020, 1791

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 405/12 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts: Inhaltskontrolle für eine Formularklausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr bei Privatkreditverträgen


XI ZR 170/13 (Bundesgerichtshof)

Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt; Kenntnis der Nichtschuld im Bereicherungsrecht


XI ZR 552/15 (Bundesgerichtshof)

Bauspardarlehensvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Klausel über Darlehensgebühren


XI ZR 7/19 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Kontrollfähigkeit und Wirksamkeit einer Klausel über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts für …


XI ZR 405/12 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.