Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. XI ZR 212/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5993

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 212/10
Verkündet am:

7.
Juni 2011

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X[X.]
Zivilsenat des [X.] hat gemäß §
128 Abs.
2
ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 10.
Mai 2011 eingereicht werden konnten, durch [X.] [X.], den Richter Dr.
Joeres, die Richterin [X.] und [X.]
Ellenberger und Dr.
Matthias
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 26.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 31.
Mai 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
das Berufungsgericht die Berufung des [X.] gegen das Urteil der Zivilkammer
10 des [X.] in [X.] vom 30.
Juni 2009 wegen der Abweisung der Zahlungsklage in Höhe von 3.999,99

nebst Zinsen
sowie wegen der Abweisung der Feststellungsklage zu-rückgewiesen hat. Das erstgenannte Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der Zivilkammer
10 des [X.] Berlin in [X.] vom 30.
Juni 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.999,99

n-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
249,99

März 2005, aus weiteren 249,99

30.
Juni 2005, aus weiteren 249,99

September 2005, aus weiteren 249,99

Dezember 2005, aus weiteren 249,99

März 2006, aus weiteren 249,99

seit dem 30.
Juni 2006, aus weiteren 249,99

Sep-tember 2006, aus w

Dezember 2006, -
3
-

März 2007, aus weiteren 249,99

Juni 2007, aus weiteren 249,99

30.
September 2007, aus weiteren 249,99

31.
Dezember 2007, aus weiteren 249,99

März 2008, aus weiteren 249,99

Juni 2008, aus weiteren 249,99

September 2008 und aus weiteren 249,99

seit dem 31.
Dezember 2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das Darlehen der [X.] ([X.]

) jährlich in Höhe von 4% zu verzinsen ist.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehenden Rechtsmittel des [X.] zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in [X.] und I[X.] Instanz sowie die Gerichts-kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tra-gen der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel.

Von Rechts wegen

-
4
-
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Zinsen aus einem Darle-hensvertrag, den der Kläger zur Finanzierung eines Anlagemodells mit der Be-zeichnung "EuroPlan" abgeschlossen hat.
Der Kläger beteiligte sich im Jahre 2001 zum Zwecke der Altersvorsorge an dem aus drei Bausteinen bestehenden Anlagemodell EuroPlan, bei dem durch ein Darlehen (Baustein
1) eine einmalige Einzahlung in eine [X.] Le-bensversicherung (Baustein 2) finanziert wird und gleichzeitig eine Beteiligung an einem Investmentfonds (Baustein 3) mit dem Ziel erfolgt, den Ertrag der Fondsbeteiligung später zur Darlehenstilgung zu verwenden. In diesem [X.] unterschrieb der Kläger einen "[X.]", in dem er einen Vermittler beauftragte, ihm ein Bruttodarlehen in Höhe von 111.111,11

sfestschreibung für zehn Jahre und einer Darlehenstilgung nach fünfzehn
Jahren zu vermitteln. Zugleich zeichnete er eine [X.] in Höhe von 100.000
DM in den Pool 2000EINS der eng-lischen Lebensversicherung "Clerical Medical Wealthmaster Noble Police" (im Folgenden: Lebensversicherung) sowie eine Beteiligung an dem [X.]" (im Folgenden: Fonds) mit einer [X.] in Höhe von 5.000

f-zehn
Jahren [X.].
Zur Finanzierung dieses Anlagemodells gewährte eine Rechtsvorgänge-rin der [X.] (im Folgenden: Beklagte) dem Kläger mit Vertrag vom 6./28.
August 2002 einen endfälligen Festkredit mit Tilgungsaussetzung in Höhe von 111.111,11

mit einem Disagio von 10% des [X.]. Der bis zum 31.
Juli 2012 festgeschriebene Nominalzinssatz beträgt 4,90% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Zinsen. Hierzu heißt es in der Vertragsurkunde:
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-
"Vor Ablauf dieser Frist sind aufgrund der dann gegebenen [X.] ggf. einschließlich Geldbeschaffungskos-ten zu vereinbaren. Kommt eine neue, schriftliche Vereinbarung nicht zustande, ist das Restdarlehen zum Ende der Zinsbindungsfrist zur Rückzahlung fällig."
Die Laufzeit des Darlehens betrug fünfzehn Jahre und soll am 31.
Juli 2017 enden. Als Gesamtbelastung des [X.] wurde die "Gesamtsumme aller Darlehensleistungen" bis zum Ende der Zinsbindungsfrist in Höhe von 165.434,57

angegeben. Als Sicherheiten trat der Kläger der [X.] seine Ansprüche aus der Lebensversicherung ab und verpfändete ihr den Fondsan-teil. Ergänzend erteilte die Beklagte dem Kläger in einem Anhang zum Darle-hensvertrag "Hinweise zum Darlehen in Verbindung mit der Finanzierung des R.

-
EuroPlans". Darin heißt es im Hinblick auf die Risiken des EuroPlan-Modells, dass es geplant ist, die "Darlehenszinsen durch Erträge der [X.] zu begleichen". Weiter ist in Bezug auf die Investmentfondsanteile von der "geplanten Rückzahlung des Darlehens" die Rede. Zur Erläuterung des Anlagemodells erhielt der Kläger außerdem ein "[X.]", in dem es unter anderem heißt:
"Statt wie bisher, für Ihre Altersversorgung eine Immobilie per Darlehen zu erwerben und über 20 bis 30
Jahre abzuzahlen, erwerben Sie beim EuroPlan eine Lebensversicherung mit Einmalbetrag per Darlehen. Das Darlehen zahlen Sie in 10 bis 15
Jahren mit einem anzusparenden [X.] ab."
Unter der Überschrift "BAUSTEIN 1: Das Darlehen" heißt es sodann:
"Für das Darlehen zahlen Sie 10 -
15 Jahre nur die Zinsen. Diese erbrin-gen Sie nicht aus Eigenkapital, sondern durch laufende Teilauszahlun-gen aus Ihrer Lebensversicherung. Nach
10 bis 15 Jahren wird das [X.] mit Ihrem angesammelten Investmentfondsguthaben in einer Summe getilgt (siehe Baustein 3)."
Unter der Überschrift "BAUSTEIN
3: Der Investmentfonds" heißt es weiter:
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"Zur Darlehenstilgung verwenden Sie beim EuroPlan einen
Investment-fonds, den Sie aus Eigenkapital entweder laufend ansparen oder als Einmalanlage einbringen."
Dieser Erläuterung ist ein Piktogramm mit dem farblich und drucktechnisch her-vorgehobenen Inhalt "Intelligentes Tilgungsinstrument" beigefügt.
Der Kläger hat ursprünglich die Rückzahlung des [X.] sowie der bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. in den Jahren 2003 bis 2008 von ihm zuviel gezahlten Zinsen in Höhe von 17.111,10

s-zinsen sowie der daraus gezogenen Nutzungen begehrt, weil der [X.] keine Angaben über die bis zum Laufzeitende am 31.
Juli 2017 anfallende Gesamtbelastung enthalte. Außerdem hat er die Feststellung verlangt, dass das Darlehen auch in Zukunft nur mit 4% p.a. zu verzinsen ist. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsicht-lich des [X.] angesichts
der Verjährungseinrede der [X.] nur noch wegen der von ihm in den Jahren 2005 bis 2008 überzahlten Zinsen in Höhe von 3.999,99

e-züglichen Nutzungsentgeltes sowie hinsichtlich der begehrten Feststellung [X.].

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist im Wesentlichen begründet.

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7
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[X.]
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Kläger könne eine Rückzahlung des [X.] sowie angeblich über-zahlter Zinsen nicht beanspruchen, da im Darlehensvertrag keine Gesamtbe-tragsangabe erforderlich gewesen sei. Zwar hätten die Parteien eine Gesamt-laufzeit von 15 Jahren vereinbart und den Zinssatz nur bis zum 30.
November 2012 festgeschrieben. Bei Vertragsschluss hätten jedoch die für die Gesamt-laufzeit maßgeblichen Eckdaten noch nicht festgestanden, weshalb es zu die-sem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, den Gesamtbetrag aller vom Kläger zu leistenden Zahlungen genau zu beziffern. Auch handele es sich vorliegend nicht um einen Darlehensvertrag mit veränderlichen Bedingungen. Zwar werde das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres zur Rückzahlung fällig, weil weitere Verhandlungen und Vereinbarungen der [X.] darüber erforderlich seien, wann der Kläger das Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen habe. Die Verpflichtung der [X.], dem Kläger am Ende der Zinsbindungsfrist neue [X.] anzubieten, könne jedoch nicht bedeuten, dass der Kläger auf das neue Angebot der [X.] eingehen müsse; vielmehr sei er insoweit in seiner Entscheidung frei gewesen, ob er das Angebot annehme oder ablehne. Zudem hätten die Parteien zwar die [X.] mit Hilfe einer Tilgungsersatzleistung vereinbart, denn das Darlehen solle bei Fälligkeit durch den Verkauf der Fondsbeteiligung getilgt werden. Insoweit fehle es jedoch an einer engen Verbindung dergestalt, dass die Zahlungen auf den Ansparvertrag wirtschaftlich betrachtet als regelmäßige Tilgungsleistungen angesehen werden könnten. Da das Darlehen nach dem Ende der Zinsbindungsfrist nur weiterlaufen solle, wenn es zu einer Vereinba-rung komme und der Restbetrag andernfalls zum Ende der Zinsbindungsfrist 8
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zur Rückzahlung fällig werde, liege keine unechte, sondern eine echte Ab-schnittsfinanzierung vor. Unabhängig davon seien die vermeintlichen [X.] des [X.], soweit sie in den Jahren bis 2004 fällig geworden seien, ver-jährt.

I[X.]
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Erstattungsanspruch des [X.] aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall 1 BGB hinsichtlich der von ihm seit dem 1.
Januar 2005 überzahlten Zinsen und der daraus von der [X.] gezoge-nen Nutzungen sowie den Feststellungsanspruch des [X.] verneint.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Kläger gemäß §
494 Abs.
2 Satz
2 BGB in der seit dem 1.
August 2002 gültigen [X.] (im Folgenden: aF) nur die gesetzlichen Zinsen, da der Darlehensvertrag entgegen §
492 Abs.
1 Satz
5 Nr.
2 BGB in der seit dem 1.
August 2002 gülti-gen Fassung (im Folgenden: aF) keine Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen enthält.
a) Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß §
492 Abs.
1 Satz
5 Nr. 2 BGB
aF auch in Fällen besteht, in denen eine so genannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist.
Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein lang-fristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinspe-riode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsab-10
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schnitts nicht ohne weiteres, sondern nur dann fällig wird, wenn der [X.] der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Eine sol-che unechte Abschnittsfinanzierung ist ein Darlehen mit "veränderlichen Bedin-gungen" im Sinne von §
492 Abs.
1 Satz
5 Nr.
2 [X.], da die Zinskonditio-nen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (st. Rspr., vgl. zuletzt [X.]surteile vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 135/10, WM
2011, 656 Rn. 17 und XI
ZR 136/10, juris Rn.
18 mwN).
b) Zu Recht rügt die Revision hingegen, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint hat.
Wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils in zwei Parallelfällen entschieden hat, wird nach dem Vertragsinhalt das hier für eine Laufzeit von fünfzehn Jahren gewährte Darlehen -
entgegen der Rechtsansicht der Revisi-onserwiderung
-
nach Ablauf der Zinsbindungsfrist von zehn Jahren nicht ohne weiteres, sondern nur dann fällig, wenn vorher keine schriftliche
Vereinbarung über neue Konditionen zustande kommt. Diese Regelung verpflichtet die [X.] -
worauf die Revision zutreffend hinweist
-
dazu, vor dem Ablauf der Zins-bindungsfrist ernsthafte Verhandlungen über die zukünftigen Vertragskonditio-nen zu führen.
Eine vorzeitige Fälligkeit des [X.] kann mithin nur dann eintreten, wenn der Darlehensnehmer der im Rahmen dieser [X.] von der [X.] vorgeschlagenen Änderung der Konditionen wi-derspricht ([X.]surteile vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 135/10, [X.], 656 Rn.
18 und XI
ZR 136/10, juris Rn. 19).
2. Anders als das Berufungsgericht meint, ist der von der [X.] ge-währte, endfällige Festkredit mit Tilgungsaussetzung auch im Sinne des §
492 Abs.
1 Satz
5 Nr.
2 [X.] "in Teilzahlungen" zu tilgen.
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-
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-
a) Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des Se-nats auch dann vor, wenn ein endfälliger Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Kapitallebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens aus-gesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet wer-den. Aus der maßgeblichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information §
492 Abs.
1 Satz
5 Nr.
2 [X.] dient, ist es dabei von nachrangiger Bedeu-tung, ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst an eine Versicherung, eine Bausparkasse, eine Fondsgesellschaft oder an sonstige Partner eines Ansparvertrages erbracht werden, wenn nur von vornherein fest-steht, dass diese Zahlungen mindestens zur teilweisen Rückzahlung des [X.] verwendet werden sollen ([X.]surteile vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 135/10, [X.], 656 Rn. 20 und XI
ZR 136/10, juris Rn. 21 mwN).
b) Eine solche Tilgung des Kredits in Teilbeträgen liegt auch bei [X.] vor, die Kreditnehmern -
wie hier -
im Rahmen des [X.] gewährt werden. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, stand von vornherein fest, dass nicht nur die an den Fonds zu erbringende Einmalzahlung in Höhe von 5.000

o-natlichen Zahlungen in Höhe von 283

i-chen Beziehungen zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollen. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzu-sparender Fondsbeteiligung sowie deren Tilgungsfunktion ergibt sich -
worauf die Revision zutreffend hinweist -
entgegen der nicht näher begründeten gegen-teiligen Ansicht des Berufungsgerichts aus der Verflechtung der drei "[X.]" des Anlagemodells EuroPlan. Ausweislich sowohl des Zeichnungsscheines als auch des [X.] und der dem Darlehensvertrag beigefügten Hinweise der [X.] ist die Fondsbeteiligung von vornherein als "Intelligentes Til-17
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11
-
gungsinstrument" für das Darlehen konzipiert. Angesichts der wechselseitigen Abhängigkeit von darlehensfinanzierter Lebensversicherung und fondsgestütz-ter Darlehenstilgung bedurfte es keiner ausdrücklichen Vereinbarung im Kredit-vertrag selbst darüber, dass das Darlehen zumindest teilweise durch den Ertrag des Investmentfonds getilgt werden soll. Aus der maßgeblichen Sicht des [X.] als Verbraucher konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass seine für die Fondsbeteiligung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichste-hen.
Entgegen der Rechtsansicht der Revisionserwiderung steht auch der spekulative Charakter einer Investmentfondsbeteiligung als Ansparvertrag de-ren enger Verbindung mit einem später zu [X.] Darlehen nicht entgegen. Ebenso wie bei einem Investmentfonds haben auch bei Lebensversicherungen und Bausparverträgen zahlreiche, bei Vertragsabschluss nicht berechenbare Faktoren Einfluss darauf, ob und in welchem Umfang dem Verbraucher bei [X.] eine Ansparleistung zur Verfügung steht. Insbesondere die Erträge von Kapitallebensversicherungen, die ihr Vermögen zumindest teilweise in Ak-tien-
oder Immobilienfonds anlegen, werden deshalb in ähnlicher Weise wie die streitgegenständliche Investmentfondsbeteiligung von spekulativen Elementen beeinflusst.
c) Rechtsfehlerhaft ist schließlich auch die Auffassung des Berufungsge-richts, bei Abschluss des Darlehensvertrages
hätten die für eine Berechnung der Gesamtbelastung des [X.] maßgeblichen Eckdaten noch nicht festge-standen, weshalb es zu diesem Zeitpunkt unmöglich gewesen sei, den [X.] aller bis zum Ende der Vertragslaufzeit zur Tilgung des Kredits zu entrichtenden Teilleistungen zu beziffern. Wie der [X.] für vergleichbare Fälle unechter Abschnittsfinanzierungen bereits wiederholt entschieden hat, rechtfer-19
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-
12
-
tigt dies nicht, von einer Gesamtbetragsangabe im Sinne von §
492 Abs.
1 Satz
5 Nr.
2 [X.] gänzlich abzusehen. Die Angabe hat vielmehr auch hier auf der Grundlage der bei Abschluss des Darlehensvertrages geltenden [X.] zu erfolgen ([X.]surteile vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 135/10, [X.], 656 Rn.
23 und XI
ZR 136/10, juris Rn.
24 mwN).

3. Die danach gemäß §
492 Abs.
1 Satz
5 Nr.
2 [X.] erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, nachdem die Darlehensvaluta vereinbarungs-gemäß ausgezahlt wurde, nach §
494 Abs.
2 Satz
2 [X.] zur Folge, dass der Kläger nur den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% p.a. (§
246 BGB) schuldet.
a) Der Kläger hat deshalb gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB einen -
unstreitig nicht verjährten
-
Anspruch auf Rückzahlung der von ihm seit
dem 1.
Januar 2005 auf den [X.] gezahlten Zinsen in Höhe der Differenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. und dem vertraglich vereinbarten Zinssatz von 4,90%. Der von der [X.] [X.] erlangte [X.] beträgt 0,90% p.a. aus 111.111,11

Zeitraum ab dem 1.
Januar 2005 bis zum 31.
Dezember 2008 ein Betrag von 3.999,99

b) Außerdem hat der Kläger gemäß §
818 Abs.
1 BGB Anspruch auf Er-stattung der von der [X.] aus den ohne Rechtsgrund vereinnahmten Zinsbeträgen gezogenen Nutzungen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] sind Kreditinstitute zur Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen nach §
818 Abs.
1 BGB ver-pflichtet, soweit ihnen Vermögenswerte [X.] zugeflossen sind, die sie 21
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24
-
13
-
wirtschaftlich nutzen konnten. Ist -
wie hier -
Geld der Gegenstand eines [X.] aus ungerechtfertigter Bereicherung, sind die tatsächlich erlangten Zinsen seit der Entstehung des Anspruches herauszugeben. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass Kreditinstitute vereinnahmte Gelder zinsbringend anlegen ([X.]surteile vom 12.
Mai 1998 -
XI
ZR 79/97, [X.], 1325, 1326 und vom 14.
Mai 2002 -
XI
ZR 148/01, juris Rn. 23, jeweils mwN).
Die Höhe der von der [X.] gezogenen Nutzungen im Sinne von §
818 Abs.
1 BGB ist, wenn -
wie hier
-
hinreichende Angaben zur Berechnung der durchschnittlichen Wiederanlagezinsen fehlen, gemäß §
287 Abs.
1 ZPO zu schätzen. Dabei sind das allgemeine Zinsniveau und seine Veränderungen in dem Zeitraum, in dem der [X.] erlangte Betrag zur Anlage zur Verfü-gung stand, zu berücksichtigen. Dies kann durch Anknüpfung an den jeweiligen Basiszinssatz und einen Aufschlag von 5 Prozentpunkten erfolgen, denn was für die Berechnung des Verzugsschadens nach §
288 Abs.
1 BGB zugunsten einer Bank gilt, muss auch bei der Schätzung von [X.] nach §
818 Abs.
1 BGB zu ihren Lasten gelten ([X.]surteile vom 12.
Mai 1998 -
XI
ZR 79/97,
[X.], 1325, 1326 f. und vom 14.
Mai 2002 -
XI
ZR 148/01, juris, Rn.
23).
c) Neben dem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach §
818 Abs.
1 BGB steht dem Kläger kein Anspruch auf [X.] nach §
291 BGB zu, denn diese haben die Funktion, den Nachteil auszugleichen, den der Kläger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Wenn dem Kläger -
wie hier
-
ein Anspruch auf Herausgabe gezogener [X.] in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuer-kannt wird, ist dieser Nachteil ausgeglichen. Die zusätzliche Zubilligung von [X.] in gleicher Höhe würde ihn ohne Grund besser stellen, als er bei 25
26
-
14
-
rechtzeitiger Zahlung gestanden hätte ([X.]surteil vom 12.
Mai 1998 -
XI
ZR 79/97, [X.], 1325, 1327 mwN).
d) Gleichfalls aus §
492 Abs.
1 Satz
5 Nr.
2 [X.] in Verbindung mit
§
494 Abs.
2 Satz
2 [X.] begründet ist hingegen der Antrag des [X.] auf die Feststellung, dass das Darlehens während der verbleibenden Restlaufzeit bis zum 31.
Juli 2017 nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p. a. (§
246 BGB) zu verzinsen ist.

II[X.]
Das Berufungsurteil ist daher unter Zurückweisung der Revision im Übri-gen aufzuheben,
soweit das Berufungsgericht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.999,99

gezogenen Nutzungen sowie das Feststellungsbegehren des [X.] verneint27
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-
15
-
hat (§
562 Abs.
1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] selbst zu entschei-den (§
563 Abs.
3 ZPO) und der Klage in dem vorbezeichneten Umfang statt-zugeben.

[X.]

Joeres

[X.]

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2009 -
10 [X.]/09 -

KG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2010 -
26 U 143/09 -

Meta

XI ZR 212/10

07.06.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. XI ZR 212/10 (REWIS RS 2011, 5993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5993

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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