Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2023, Az. 6 StR 122/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2034

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. November 2022 im Adhäsionsausspruch

a) aufgehoben, soweit seine Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden festgestellt worden ist,

b) dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht uneingeschränkt stand.

3

[X.] betreffend die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers hat keinen Bestand, weil die Strafkammer dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht gerecht geworden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juli 2021 − 6 StR 307/21). Danach werden von dem Schmerzensgeld, das der Geschädigte für erlittene Verletzungen verlangt, alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2022 − 6 [X.]). Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass der Eintritt anderer zukünftiger immaterieller Schäden möglich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 2. August 2021 − 1 [X.]/21, NStZ-RR 2021, 347).

4

Das [X.] hat dem [X.] nur teilweise entsprochen. Es hat Zinsen erst seit dem 29. November 2022 zuerkannt, obwohl die beantragten Prozesszinsen ab dem Tag zu entrichten waren, der auf die – hier am 15. November 2022 eingetretene – Rechtshängigkeit des [X.]s folgt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18; vom 22. Februar 2022 – 6 [X.]). Nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO wäre deshalb im [X.] zum Ausdruck zu bringen gewesen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der geltend gemachten Zinsen von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. April 2015 – 1 [X.]; vom 28. Juni 2022 – 6 StR 143/22).

5

Der Senat ergänzt den Tenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

Sander     

  

Feilcke     

  

Tiemann

  

Fritsche     

  

von [X.]     

  

Meta

6 StR 122/23

04.04.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bückeburg, 30. November 2022, Az: 4 Ks 1/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2023, Az. 6 StR 122/23 (REWIS RS 2023, 2034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2034

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