Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2017, Az. XI ZR 430/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10896

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160517UXIZR430.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

16. Mai 2017

Herrwerth

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Der Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers wegen fehlerhafter Auf-klärung über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kombination aus Darlehens-vertrag und [X.] entsteht mit Abschluss der zur Finanzierung und Tilgung empfohlenen Verträge.
[X.], Urteil vom 16. Mai 2017 -
XI [X.] -
OLG Schleswig

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat gemäß §
128 Abs.
2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 2.
Mai 2017 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
Juli 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Augenarztpraxis auf Schadenser-satz
in Anspruch.
Die Klägerin ist selbständige Augenärztin. Nach Vertragsverhandlungen zwischen ihr, ihrem Ehemann und der [X.] schloss sie zwecks Finanzie-rung ihrer augenärztlichen Praxis am 5./11.
Oktober 2001 mit der [X.] einen Universaldarlehensvertrag über 205.000

Jah-ren ab. Während der Laufzeit waren nur Zinsen in Höhe von nominal 5,95%
p.a. zu zahlen, während die Darlehenssumme zum Ende der Laufzeit am 1.
Oktober 2013 mit einer Einmalzahlung getilgt werden sollte. Hierfür schloss die Klägerin 1
2
-
3
-
auf Empfehlung und Vermittlung der [X.] zugleich einen als "[X.]" bezeichneten [X.] bei der V.

AG mit einer Versicherungsdauer von 12
Jahren und einer Versicherungssumme von 151.691

s-tizierten Ablaufleistung von 140%, d.h. 212.367

vermerkten ergänzenden Vereinbarung im Darlehensvertrag heißt es:
"Die Kreditgewährung zu

e-kommen der Lebensversicherung bei der V.

voraus. Sollte die Ver-sicherung nicht zustande kommen, ist ggf. der Einsatz einer anderen versicher-ten Person vorzunehmen. Alternativ erfolgt die Umstellung in ein [X.] mit einem nom. Zinsaufschlag von 0,25%
p.a."
Bei Fälligkeit der Lebensversicherung zahlte der Lebensversicherer am 1.
Oktober 2013

entsprechend der vertraglichen Vereinbarung unmittelbar an die Beklagte

lediglich 165.961,40

i-ben vom 13.
März 2010 im Hinblick auf eine geringere Überschussbeteiligung angekündigt worden war. Zur restlichen Tilgung des Darlehens zahlte die Klä-gerin den Differenzbetrag zuzüglich Tageszinsen für zehn Tage in Höhe von insgesamt 39.088,70

Nachdem die Klägerin mit der im August 2013 erhobenen Klage zunächst
den Antrag angekündigt hatte, festzustellen, dass das von ihr bei der [X.] aufgenommene Darlehen durch Auszahlung der [X.] vollständig getilgt sei, begehrt sie nunmehr von der [X.] die Zahlung von 39.088,70

die Zahlung von weiteren 3.696,48

die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche weiteren ein-getretenen
und/oder künftigen Schäden aufgrund der unrichtigen Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Universaldarlehensvertrags vom 3
4
-
4
-
5./11.
Oktober 2001 zu ersetzen. Sie behauptet, von der [X.] nicht aus-reichend darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag
möglicherweise nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens am Ende der Laufzeit genügen würde. Bei ordnungsgemäßer Auf-klärung
hätte sie ein Annuitätendarlehen aufgenommen, was zu einem Nomi-nalzins von 6,2%
p.a. möglich gewesen wäre. Sie hätte dann insgesamt 3.696,48

g-ten empfohlene Finanzierungsmodell.
Das [X.] hat zunächst mit Urteil vom 29.
Januar 2015 dem

nicht gestellten

Feststellungsantrag der Klägerin, das von ihr bei der [X.] auf-genommene Darlehen sei durch Auszahlung der [X.] vollständig getilgt, entsprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit Ergänzungsurteil vom 24.
September 2015 hat das [X.] sein erstes Ur-teil dahin abgeändert, dass es anstelle des Feststellungsausspruchs die [X.] verurteilt hat, an die Klägerin 39.088,70

zu zahlen. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, während es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat. Mit der -
vom Berufungsgericht zugelassenen
-
Revision verfolgt die Klägerin unter teilweiser Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:
A.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist insge-samt statthaft (§
543 Abs.
1 Nr.
1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisi-5
6
-
5
-
onserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf einen etwaigen Scha-densersatzanspruch der Klägerin in der vom Berufungsgericht als schlüssig angesehenen Höhe beschränkt.
Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulas-sung der Revision in den Entscheidungsgründen "in Höhe der schlüssig darge-legten Schadensersatzforderung" beschränkt, weil die dazu entscheidende [X.] des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist im Falle einer fehlerhaften Fi-nanzierungsberatung für die konkrete Fallkonstellation

soweit ersichtlich

nicht höchstrichterlich geklärt sei. Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, dass sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht nur aus dem [X.], sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die [X.] gegeben wird (vgl. nur Senatsurteile vom 24.
April 2007

XI
ZR
17/06, [X.]Z
172, 147 Rn.
14 und vom 26.
April 2016

XI
ZR
114/15, [X.], 341 Rn.
11; jeweils [X.]). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ent-halten die Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision
beschrän-ken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren [X.] oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (vgl. nur Senatsurteil vom 26.
April 2016

XI
ZR
114/15, [X.], 341 Rn.
10 [X.]). Danach scheidet hier die
Beschränkung der Zulassung auf einen [X.] wegen [X.] aus, weil es sich insoweit

neben dem ebenfalls in Rede stehenden Bereicherungsanspruch

nur um 7
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-
6
-
eine von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch handelt.
Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden. Fehlt es an einer wirk-samen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht
aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (Se-natsurteil vom 20.
Mai 2003

XI
ZR
248/02, [X.], 1370, 1371 [X.]). Die von der Klägerin vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos (Senatsurteil vom 22.
November 2016

XI
ZR
434/15, [X.], 427 Rn.
6 [X.], zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

B.
Die Revision ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit für das Revisionsverfahren von Interesse

im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stünden gegen die Beklagte die geltend gemachten [X.] weder als Schadensersatz noch aus Bereicherungsrecht zu.
Die Beklagte habe zwar eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt, indem sie nicht auf das Risiko einer Unterdeckung bei der zu-gleich zum Zwecke der Tilgung am Laufzeitende empfohlenen Lebensversiche-rung hingewiesen habe. Der Schadensersatzanspruch sei aber Ende 2012 ver-9
10
11
12
13
-
7
-
jährt, so dass die im August 2013 erhobene Klage die Verjährung nicht mehr habe hemmen können. Nach Art.
229 §
6 Abs.
4 Satz
1 EGBGB richte sich die Verjährung nach neuem Recht. Danach habe die zehnjährige Höchstfrist des §
199 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 BGB am 1.
Januar 2002 angefangen und mit Ablauf des 2.
Januar 2012 (Montag) geendet. Der Schadensersatzanspruch sei bereits mit Abschluss des [X.] entstanden.
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Rückzah-lung der 39.088,70

812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB (Leistungskondiktion) zu. Die Beklagte habe diese Leistung nicht ohne Rechtsgrund erlangt. [X.] sei vielmehr der Darlehensvertrag vom 5./11.
Oktober 2001 gewesen, aus dem die Beklagte die Rückzahlung der Darlehensvaluta habe verlangen können. Die Klägerin habe ihrer Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag keinen Anspruch auf Vertragsaufhebung oder einen sonstigen [X.] einredeweise entgegenhalten können (§
813 Abs.
1 Satz
1 BGB). Der Klägerin habe ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten [X.] nicht zugestanden. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch verjährt, so dass der Klägerin eine Aufrechnung nach §
215 BGB verwehrt sei. Der An-spruch der [X.] auf Rückzahlung der Darlehensvaluta sei erst nach [X.] der Vertragszeit am 1.
Oktober 2013 und damit nach Eintritt der Verjährung erfüllbar gewesen.

II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls insoweit stand, als das Berufungsgericht die Klage
wegen Verjährung abgewiesen hat, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
14
15
-
8
-
1. Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht zutref-fend angenommen, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der im Jahr 2001 erfolgten Finanzierungsberatung nach §
199 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 BGB i.V.m. Art.
229 §
6 Abs.
1 und 4 EGBGB mit Ablauf des 2.
Januar 2012 verjährt ist. Danach verjährt ein Anspruch des [X.] gegen die finanzierende Bank auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information über etwaige wirtschaftliche Nachteile der empfohlenen Finanzierung in zehn Jahren

hier gerechnet ab dem 1.
Januar 2002

von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Für den Beginn der [X.] richtet sich dies gemäß Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
2 EGBGB nach §
198 Satz
1 BGB in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung (im [X.]: aF), der indes inhaltlich der geltenden Regelung in §
199 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 BGB entspricht.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] entsteht ein Schadensersatzanspruch zu dem Zeitpunkt, ab dem er vom Geschädigten gel-tend gemacht und klageweise durchgesetzt werden kann. Für die Entstehung eines Geldanspruchs ist es nicht erforderlich, dass der Zahlungsanspruch be-reits

teilweise

beziffert werden und damit Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Es genügt die Möglichkeit, eine Feststellungs-
oder Stufenklage zu erheben (vgl. nur [X.], Urteile vom 18.
Juni 2009

VII
ZR
167/08, [X.]Z 181, 310 Rn.
19, vom 11.
Juli 2012

IV
ZR
164/11, [X.]Z 194, 39 Rn.
70 und vom 11.
September 2012

XI
ZR
56/11, [X.], 2190 Rn.
21 [X.]). Die [X.] ist ferner anzunehmen, wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetre-ten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernlie-genden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter 16
17
-
9
-
Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Juli 1992

IX
ZR
268/91, [X.]Z 119, 69, 70
f.).
b) So liegt der Fall hier. Der einheitliche Schadensersatzanspruch der Klägerin ist objektiv mit dem Abschluss der für sie wirtschaftlich nachteiligen Kombination aus Darlehensvertrag und [X.] entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung
der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Jedoch stellt

ähnlich wie bei der Empfehlung einer Kapitalanlage oder einer anteilsgebun-denen Lebensversicherung (vgl. dazu [X.], Urteile 10.
November 2009

XI
ZR
252/08, [X.]Z 183, 112 Rn.
46, vom 11.
Juli 2012

IV
ZR
164/11, [X.]Z 194, 39 Rn.
64 und 70 und vom 26.
Februar 2013

XI
ZR
498/11, [X.]Z 196, 233 Rn.
25, jeweils [X.])

der auf einer [X.] be-ruhende Abschluss eines
für den Darlehensnehmer nachteiligen, weil seinen Zielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Finanzierungs-
und [X.] aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherung bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn daher

unabhängig von der Entwicklung der Lebensversicherung

dazu, im Wege des Schadensersat-zes die Erstattung der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile zu verlan-gen. Der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem Abschluss der zur Finanzie-rung und Tilgung empfohlenen Verträge.
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Klägerin der geltend ge-machte Schaden nicht erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Betrag der
Versicherungsleistung, der zur Tilgung des Darlehens dienen sollte, endgültig festgestanden oder dessen Zurückbleiben hinter dem für die Tilgung erforderli-chen Betrag ernsthaft in Rede gestanden hat. Vielmehr hätte die Klägerin

was 18
19
-
10
-
sie selbst geltend macht

bei ordnungsgemäßer Beratung ein [X.] mit einem Zinssatz von 6,2%
p.a. abgeschlossen und dabei von Anfang an eine geringere monatliche Ratenzahlung erbringen müssen, als sie nach der vertraglichen Vereinbarung mit der [X.] tatsächlich geleistet hat. Dieser Vermögensnachteil ist ihr bereits im Oktober 2001 entstanden.
c) Danach begann vorliegend die zehnjährige Verjährungsfrist des §
199 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 BGB, weil kürzer als die regelmäßige Verjährungsfrist von 30
Jahren nach §§
195, 198 Satz
1 BGB aF, gemäß Art.
229 §
6 Abs.
4 Satz
1 EGBGB am 1.
Januar 2002 und endete gemäß §
188 Abs.
2, §
193 BGB mit Ablauf des 2.
Januar 2012 ([X.], Urteil vom 18.
Juni 2015

III
ZR
198/14, [X.]Z 206, 41 Rn.
29). Da die Klägerin ihre Klage erst im August 2013 einge-reicht hat, konnte sie damit eine Hemmung der Verjährung gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB nicht mehr erreichen.
2. Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch zu Recht den von der Klägerin geltend gemachten Bereiche-rungsanspruch aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1, §
813 Abs.
1 Satz
1 BGB ver-neint.
Die Zahlung der 39.088,70

g-ten in dieser Höhe ein am 1.
Oktober 2013 fälliger Darlehensrückzahlungsan-spruch zustand. Soweit die Klägerin ihrer Inanspruchnahme durch die Beklagte unter Berufung auf ihren vermeintlichen Schadensersatzanspruch wegen [X.] ein Leistungsverweigerungsrecht aus §§
242, 249 Abs.
1 BGB entgegengehalten hat, erhebt sie eine unselbständige Einwendung, die mit dem Anspruch verjährt, aus dem sie abgeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 28.
April 2015

XI
ZR
378/13, [X.]Z 205, 117 Rn.
48). Insoweit besteht keine Regelung, die den Einwand aus §§
242, 249 Abs.
1 BGB über den Ablauf der 20
21
22
-
11
-
Verjährung des zugrunde liegenden Anspruchs hinaus aufrechterhalten würde. §
215 BGB greift nach seinem Wortlaut nicht ein, weil weder

mangels Gleich-artigkeit der wechselseitigen Ansprüche

eine Aufrechnungslage besteht noch ein Zurückbehaltungsrecht gegeben ist. Ebenfalls weder direkt noch analog anwendbar sind die §§
821, 853 BGB. Eine Ausnahme gilt daher gemäß §
853 BGB nur, wenn sich der andere Teil auf einen deliktischen Schadensersatzan-spruch berufen kann (vgl. Senatsurteil vom 28.
April 2015 aaO Rn.
49
f. [X.]). Dafür hat die Klägerin indes nichts vorgetragen und ist auch im Übrigen nichts ersichtlich.
3. Aufgrund dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob das Berufungsur-teil den weiteren Angriffen der Revision standhält.

Ellenberger

Grüneberg

[X.]

Menges

Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
7 O 171/13 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2016 -
5 U 38/15 -

23

Meta

XI ZR 430/16

16.05.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2017, Az. XI ZR 430/16 (REWIS RS 2017, 10896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10896

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 430/16

5 U 38/15

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