Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2015, Az. XI ZR 406/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11641

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

5. Mai 2015

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 358 Abs. 3 (in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002,
[X.] [X.])
Ein endfälliger [X.], auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, sind keine verbundenen Verträge im Sinne des §
358 Abs.
3 [X.] in der Fassung des Gesetzes vom 23.
Juli 2002 ([X.]
I S.
2850), wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu [X.] ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird. In diesem Fall kommt auch keine analoge Anwendung von §
358 [X.] in Betracht.
[X.], Urteil vom 5. Mai 2015 -
XI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
Mai 2015
durch [X.]
Ellenberger, [X.]
[X.]
und [X.]
sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Oktober 2013 wird auf ihre Kos-ten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Beklagte
und von den Kosten des Berufungsver-fahrens die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen haben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung eines [X.] sowie eines daneben abgeschlossenen [X.] in Anspruch.
Am 10./31.
Oktober 2002 schlossen die Klägerin und die Rechtsvorgän-gerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen mit einem Nennbetrag von 25.000

r-de gegen Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung, die die Klägerin gleichzeitig bei der H.

Versicherungs-AG 1
2
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3
-
(nachfolgend: Versicherer) beantragte und für die eine monatliche Prämie von 92,92

Zinsrate für das Darlehen betrug 141,67

Abzug einer Bearbeitungsge-bühr in Höhe von 750

e-rung ergab sich ein Auszahlungsbetrag von 24.157,08

überwiegend der Ablösung verschiedener bereits bestehender Darlehen der Klägerin. Der Restbetrag in Höhe von 3.108,12

ausgezahlt. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen eines Widerrufs des Darlehensvertrags hingewiesen wurde.
Mit Anwaltsschreiben vom 6.
April 2011 erklärte die Klägerin den Wider-ruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung gegenüber der Beklagten. Zugleich erklärte sie den Widerruf ihrer auf den [X.] des [X.] gerichteten
Willenserklärung, worüber sie den Versicherer mit Schreiben vom Folgetag unterrichtete. Die Beklagte wies den Widerruf als verspätet zurück.
In erster Instanz hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der [X.] aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustünden, sowie die Beklagte zu verurteilen, über die von der Klägerin geleisteten Zahlungen [X.] zu erteilen und den sich zugunsten der Klägerin ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Hilfsweise hat die Klägerin die Feststellung der [X.] des Darlehensvertrags beantragt. Sie ist der Auffassung, die ihr bei Vertragsschluss von der Beklagten ausgehändigte Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weshalb der Widerruf noch wirksam habe erklärt werden können.
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4
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Das [X.] hat festgestellt, dass der Beklagten aus dem streitge-genständlichen Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sich [X.] mit Zugang der Widerrufserklärung in ein [X.] umgewandelt hat. Im Übrigen hat es die
Klage abgewiesen und die Kos-ten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten auferlegt. Das [X.] hat angenommen, der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufsbelehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht korrekt gewesen sei.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre Klage erweitert und beantragt, festzustellen, dass auch die Kapitallebensversicherung rückabzuwickeln sei, sowie die Beklagte zu verurteilen, die geleisteten [X.] und Versicherungs-prämien nebst Zinsen
an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen [X.] zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung und Herausgabe der abgetretenen Lebensversicherung. Die Klägerin ist der [X.], Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherung bildeten ein verbunde-nes Geschäft im Sinne von §
358 Abs.
3 [X.] (in der Fassung des Gesetzes vom 23.
Juli 2002, [X.] I S.
2850, nachfolgend: aF), weshalb sie den [X.] auf Rückabwicklung des [X.] gegenüber der Beklagten geltend machen könne.
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst. Es hat die Beklagte zur Rückzahlung der geleiste-ten [X.] in Höhe von 13.883,66

k-zahlung des Nettokreditbetrages von 24.157,98

festgestellt, dass nach Erfüllung der vorgenannten Leistungen die Beklagte ver-pflichtet ist, die Lebensversicherung an die Klägerin rückabzutreten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihren Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Rückabwicklung des [X.] und auf Rückzahlung der geleisteten [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht
hat zur Begründung seiner Entscheidung (BeckRS 2015, 03135) im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne von der Beklagten zwar die Rückerstattung der auf das Darlehen geleisteten Zinszahlungen nebst [X.] der von der Beklagten gezogenen Nutzungen verlangen, da das [X.] unangefochten und damit rechtskräftig festgestellt habe, dass sich der Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der Klägerin in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Die entsprechende Abänderung des landgerichtlichen
Urteilstenors stelle we-gen des Zug um Zug zu erfüllenden Gegenanspruchs der Beklagten allerdings kein Obsiegen der Klägerin dar.
Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags umfasse aber nicht die an den Versicherer gezahlten Prämien. Insoweit müsse sich die Klägerin mit dem Versicherer auseinandersetzen. Denn bei dem Darlehensvertrag und dem [X.] handele es sich nicht um verbundene Geschäfte im Sinne von §
358 Abs.
3 [X.], da kein Finanzierungsverbund vorliege.
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Voraussetzung für das Eingreifen des §
358 Abs.
2 [X.] sei, dass der Kreditvertrag der Finanzierung des vom Verbraucher geschuldeten Entgelts für den Erhalt der Leistung diene. Ein Versicherungsdarlehen, bei dem der [X.] neben einem Festkreditvertrag einen zur späteren Tilgung des [X.] schließe, falle nicht darunter. Die Finanzierung müsse vielmehr der wirtschaftliche Grund für den Abschluss des Darlehensvertrags sein. Der enge zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhang zwischen
Lebensversicherung und Darlehensvertrag genüge nicht, um einen Finanzierungszusammenhang zu begründen. Die Klägerin habe das Darlehen nicht aufgenommen, um die Lebensversicherung zu finanzieren, sondern im Gegenteil diene die Lebensversicherung gerade der
Ablösung des Darlehens nach Ablauf der Ansparphase. Es ergebe sich zudem im Umkehrschluss aus dem Senatsurteil vom 15.
Dezember 2009 (XI
ZR 45/09, [X.]Z 184, 1 Rn.
20), dass dann, wenn die Versicherung wie im vorliegenden Fall Teil der Gesamtfi-nanzierung sei, ein Verbund nicht in Betracht komme und es auch nicht genü-ge, dass die Klägerin der Beklagten die Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherheit abgetreten habe.
Gegen eine analoge Anwendung des §
358 Abs.
3 [X.] im Hinblick auf den Verbraucherschutzgedanken spreche, dass der mit Gesetz vom 29.
Juli 2009 ([X.] I S.
2355) eingefügte §
359a [X.] (im Folgenden: §
359a [X.]) für seit dem 11.
Juni 2010 geschlossene Verträge die entsprechende Anwen-dung von §
358 Abs.
2, 4 [X.] anordne, wenn zwar
kein verbundenes Ge-schäft vorliege, der Verbraucher aber weitere Verträge über Zusatzleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherkreditvertrag geschlossen habe. Die Legaldefinition der Zusatzleistungen in Art.
247 §
8 EG[X.] erfasse ersichtlich auch dem [X.] dienende Lebensversicherungen. Der vom Gesetzgeber erkannte Regelungsbedarf zeige, dass §
358 Abs.
3 [X.] die-se Konstellation gerade nicht erfasse. Dies werde durch die Gesetzesbegrün-13
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dung bestätigt, nach der mit der neuen Vorschrift der durch Art.
14 Abs.
4 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.]. [X.] Nr. L
133 S.
66, nachfolgend: [X.]) neu hervorgetretene Regelungsbedarf habe behoben werden sollen.
Dass aus dem Darlehen die Erstprämie der Lebensversicherung mitfi-nanziert worden sei, mache die Verträge weder insgesamt zum Verbundge-schäft noch lasse sich der Lebensversicherungsvertrag in die einzelnen Prä-mien aufspalten mit der Folge, dass nur die Erstprämie von 92,92

u-zahlen wäre.

II.
Diese Beurteilung hält

mit Ausnahme des Kostenpunktes

revisions-rechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das [X.] die Berufung trotz der Erweiterung des klägerischen Begehrens auf die Rückabwicklung des [X.] mit Recht als zuläs-sig behandelt. Zwar setzt eine
zulässige Berufung voraus, dass der [X.] auch die Beseitigung der im angegriffenen Urteil enthaltenen [X.] erstrebt. Ein Rechtsmittel ist daher
unzulässig, wenn damit ausschließ-lich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt und der in erster Instanz erhobene [X.] auch nicht teilweise weiterverfolgt wird (vgl. [X.], Urteile vom 29.
Mai 2008 -
I
ZR 189/05, [X.], 3711 Rn.
14 und vom 13.
Oktober 2011 15
16
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-
IX
ZR 188/10, [X.], 2369 Rn. 6). Letzteres ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Revisionserwiderung lässt unberücksichtigt, dass die Klägerin in der ersten Instanz mit ihrem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Abrechnung über die von ihr geleisteten Zahlungen und zur Zahlung des sich daraus zu ih-ren Gunsten ergebenden Betrags unterlegen ist. Diesen Antrag hat die Klägerin mit der Berufung weiterverfolgt, indem sie die von ihr auf den Darlehensvertrag erbrachten [X.] beziffert und deren Rückzahlung begehrt hat.
2. Das [X.] hat rechtskräftig und damit bindend festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Denn die insofern in der ersten Instanz unterlegene Beklagte hat keine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt.
3. [X.] führt

wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat

allerdings nicht dazu, dass die Klägerin gemäß §
358 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht mehr an den Lebensversicherungsvertrag gebunden ist und die Beklagte gemäß §
358 Abs.
4 Satz
3 [X.] im [X.] zur Klägerin hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherers aus dem Lebensversicherungsvertrag eingetreten ist. Denn bei dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag und dem Lebensversicherungsvertrag handelt es sich nicht um verbundene Verträge im Sinne des §
358 Abs.
3 [X.]. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend an-wendbar.
a) Nach §
358 Abs.
3 Satz
1 [X.] sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucher-darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der [X.] dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
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aa) Ob ein endfälliger Darlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen an den Darlehensgeber zahlt, und ein im Zu-sammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversiche-rung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, verbundene [X.] im Sinne des §
358 Abs.
3 [X.] sind, ist in der Literatur umstritten. Zum Teil wird dies ganz allgemein bejaht (Hönninger in jurisPK-[X.], 7.
Aufl., §
358 Rn.
10; [X.], [X.], 2.
Aufl., Rn.
347). Demgegenüber verneint die Gegenauffassung das Vorliegen von verbundenen Verträgen, wenn die Versicherungsprämien nicht durch das Darlehen (mit-)finanziert werden ([X.]/[X.], Kommentar zum Kreditrecht, 2.
Aufl., §
358 [X.] Rn.
32;
Bülow/[X.], Verbraucherkreditrecht, 8.
Aufl., §
495 [X.] Rn.
271; Bülow WuB
I
E
2. §
358 [X.] 1.09; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
358 Rn.
13; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, §
358 Rn.
39; Soergel/
[X.], [X.], 13.
Aufl., §
358 Rn.
21; [X.], Verbraucherkreditgesetz und [X.], 1994, Rn.
254; [X.] in v.
Westphalen/[X.]/
v.
Rottenburg, [X.], 2.
Aufl., §
9 Rn.
73;
Münstermann/[X.], [X.], 1991, Rn.
545; [X.], Der Tatbestand des verbundenen Geschäfts zwischen normierter Rechtsprechung und Regelungskonzeption des §
9 [X.], 2000, S.
272
f.; unergiebig zu dieser Frage

trotz des zweiten Leitsatzes

KG [X.], [X.], 2218, 2222).
bb) Zutreffend ist die zweitgenannte Auffassung. Ein endfälliger Darle-hensvertrag und ein der Tilgung des Darlehens dienender [X.] bilden keine verbundenen
Verträge im Sinne des §
358 Abs.
3 Satz
1 [X.], wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzah-lung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise
durch das Darlehen finanziert wird.
21
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-
10
-
(1) Zwar stellt die Kapitallebensversicherung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine "andere Leistung" im Sinne dieser Vorschrift dar.
Der Darlehensvertrag und der [X.] sind rechtlich selbständige Verträge über die Gewährung eines Darlehens und die Gewährung von Versicherungsschutz (vgl. Senatsurteil vom 15.
Dezember 2009
XI
ZR 45/09, [X.]Z 184, 1 Rn.
21 zur Restschuldversicherung). [X.] unterschied §
492 Abs.
1 Satz
5 Nr.
4 und 6 [X.] (in der Fassung des Gesetzes vom 23.
Juli 2002, [X.] I S.
2850, nachfolgend aF) zwischen den Kosten des Darlehens und den Kosten von Versicherungen, die im Zu-sammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurden (vgl. Senatsur-teil vom 15.
Dezember 2009, aaO). Dass die Kosten der Kapitallebensversiche-rung gemäß §
492 Abs.
1 Satz
5 Nr.
6 [X.] in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung anzugeben waren (vgl. Senatsurteil vom 18.
Januar 2005
XI
ZR 17/04, [X.]Z 162, 20, 27
ff. zu §
4 Abs.
1 Satz
4 Nr.
1 Buchst.
f [X.] aF), ändert nichts daran, dass es sich um die Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutretenden "anderen" Leistung im Sinne des §
358 Abs.
3 Satz
1 [X.] handelt.
Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Versicherungs-vertrag für die Pflicht des Darlehensgebers zur Gesamtbetragsangabe nach §
492 Abs.
1 Satz
5 Nr.
2 [X.] von Bedeutung sein kann (vgl. Senatsurteile vom 18.
Dezember 2001
XI
ZR 156/01, [X.]Z 149, 302, 306
ff., vom 8.
Juni 2004
XI
ZR 150/03, [X.]Z 159, 270, 277 und vom 19.
Februar 2008
XI
ZR 23/07, [X.], 681 Rn.
14). Denn diese Vorschrift legt nicht die vertraglichen Hauptleistungspflichten fest, sondern regelt nur die vertragliche Information des Verbrauchers (vgl. Senatsurteil vom 13.
Mai 2014
XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
34
f.), um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die [X.] und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, so dass inso-23
24
25
-
11
-
weit seine (wirtschaftliche) Sicht maßgeblich ist (vgl. Senatsurteile vom 18.
De-zember 2001, aaO, S.
308, und vom 8.
Juni 2004, aaO, S.
277
f.). Daraus lässt sich nicht folgern, dass die Lebensversicherung keine eigenständige Leistung im Sinne des §
358 Abs.
3 [X.] aus einem neben dem Darlehensvertrag stehenden Vertrag beinhaltet. Hierfür spricht ferner, dass aus der Pflicht zur Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen bei der Gesamtbe-tragsangabe nicht folgt, dass diese Beiträge auch bei der Ermittlung des [X.] zu berücksichtigen wären (vgl. Senatsurteil vom 18.
Januar 2005
XI
ZR 17/04, [X.]Z 162, 20, 25
f. zu §
4 Abs.
1 und 2 [X.] aF).
(2) Ein [X.] ist aber jedenfalls dann kein mit dem [X.] verbundener Vertrag, wenn die Versiche-rungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird.
Denn §
358 Abs.
3 Satz
1 [X.] enthält zwei eigenständige Voraus-setzungen (vgl. Senatsurteil vom 28.
Mai 2013

XI
ZR 6/12, [X.], 1314 Rn.
30; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
358 Rn.
29; [X.]/
[X.], [X.], 74.
Aufl. §
358 Rn.
10; [X.]/[X.], [X.],
Neubearb. 2012, §
358 Rn.
25; [X.]/[X.], Kommentar zum Kreditrecht, 2.
Aufl., §
358 [X.]
Rn.
25, 36). So muss erstens das Darlehen ganz oder teil-weise der Finanzierung des anderen Vertrags dienen und zweitens müssen beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Fehlt schon der notwendige Finanzierungszusammenhang, weil die Versicherungsprämie nicht ganz oder teilweise aus dem Darlehen finanziert wird, kommt es nicht mehr darauf an, ob Darlehens-
und [X.] deshalb eine wirtschaftliche Einheit bilden, weil die Aussetzung der Tilgung des Darlehens nur im Hinblick
auf den parallelen Abschluss des [X.], mit dessen Ablaufleis-tung später die Tilgung erfolgen soll, vereinbart wurde. In diesem Fall dient 26
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12
-

wie auch die Revision einräumt
nicht das Darlehen der Finanzierung des [X.], sondern die aus anderen Mitteln anzuspa-rende Versicherungssumme dient der Tilgung des [X.]. Diese Konstellation wird von §
358 Abs.
3 [X.] nicht erfasst.
[X.]) Im vorliegenden Fall diente das Darlehen

wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat

auch nicht deshalb ganz oder teilweise der Fi-nanzierung des [X.], weil der [X.] die erste Prämie für die Lebensversicherung in Höhe von 92,92

direkt von der Beklagten an den Versicherer gezahlt wurde.
Denn die Versicherungsprämie war nicht in Form einer Einmalzahlung zu erbringen, sondern in 180 monatlichen Raten, und die Zahlung der ersten Rate aus dem Darlehensvertrag stellt sich lediglich als Abkürzung der Zahlungswege dar, die -
worauf der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hingewie-sen hat
-
eine zuverlässige und pünktliche Zahlung der ersten, nach §§
35, 38 [X.] (in der bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung) für den Bestand des [X.] besonders bedeutsamen Prämie gewährleisten soll-te. Dies ergibt sich daraus, dass der Auszahlungsbetrag des Darlehens nicht durch einen genau bezifferten Finanzbedarf der Klägerin bestimmt wurde. [X.] wurde ein "glatter" [X.] gewählt, von
dem zunächst eine Bearbeitungsgebühr und die erste Versicherungsprämie abgezogen und so-dann verschiedene Kredite der Klägerin abgelöst wurden, bevor der

vierstellige

Restbetrag zur freien Verfügung an die Klägerin ausgezahlt wur-de. Ferner war zwischen
den Parteien vereinbart, dass die [X.] mit den [X.] durch die beklagte Darlehensgeberin von einem Konto der Klägerin eingezogen und sodann an den Versicherer weitergeleitet werden. Wäre die erste Versicherungsprämie nicht direkt von der Bank an den [X.] gezahlt worden, hätte die Klägerin diese Prämie aus ihrem sonstigen Ver-28
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-
13
-
mögen zahlen müssen, während ein entsprechend höherer Betrag an sie zur freien Verfügung ausgezahlt worden wäre.
b) Entgegen der Ansicht der Revision kommt
auch keine analoge An-wendung von §
358 Abs.
3 Satz
1 [X.] in Betracht. Für eine Analogie fehlt es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke (zu diesem Erfordernis sie-he Senatsurteil vom 22.
Mai 2012

XI
ZR 290/11, [X.]Z 193, 238 Rn.
45 mwN).
Das Vorliegen einer solchen Regelungslücke kann nicht aus der Einfü-gung von §
359a [X.], der gemäß Art.
229 §
22 Abs.
2 EG[X.] nur für seit dem 11.
Juni 2010 abgeschlossene Verträge gilt, abgeleitet werden. Entgegen der Auffassung der Revision diente die Schaffung dieser Vorschrift nicht dazu, eine vom Gesetzgeber als ausfüllungsbedürftig erkannte Lücke in §
358 Abs.
3 [X.] im Interesse der Rechtssicherheit durch eine ausdrückliche Regelung zu schließen, sondern der Umsetzung der neuen Vorgaben der [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S.
73). Da die Mitgliedstaaten die [X.] zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie nach deren Art.
27 Abs.
1 Unterabs.
2 (in der berichtigten Fassung, [X.]. [X.] 2009 Nr. L 207 S. 14) ab dem 11.
Juni 2010 anzuwenden haben, sind die Vorgaben dieser Richtlinie für vor diesem Datum abgeschlossene Verträge nicht maßgeblich und erfordern diesbezüglich auch keine rückwirkende richtlinienkonforme Auslegung der nati-onalen Vorschriften.
4. [X.] rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Kosten-entscheidung des Berufungsgerichts. Diese ist auch ohne ausdrückliche Rüge der Revision durch das Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen ([X.], Urteile vom 1.
Dezember 1969

VII
ZR 198/69, [X.]. ZPO §
92 Nr.
8, und 30
31
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-
14
-
vom 24.
November 1980

VIII
ZR 208/79, [X.], 46, 48; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
97 Rn.
6 mwN).
Das Berufungsgericht, das seine Entscheidung, der Klägerin sämtliche Kosten der ersten und zweiten Instanz aufzuerlegen, auf §
97 Abs.
1, §
92 Abs.
2 Nr.
2 ZPO gestützt hat, hat dabei nicht beachtet, dass die Klage im [X.] auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags in beiden Instanzen Erfolg hatte. Das [X.] hat dem negativen Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben, zudem festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rück-gewährschuldverhältnis umgewandelt hat, und lediglich den Antrag auf [X.], der nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes führte, ab-gewiesen. Unter diesen Umständen hat das [X.] rechtsfehlerfrei §
92 Abs.
2 Nr.
1 ZPO angewendet und die Kosten der Beklagten auferlegt. Der erst-instanzliche Erfolg der Klägerin ist durch das Berufungsurteil nicht entfallen. Denn die Beklagte hat keine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil einge-legt und die Klägerin hat auch nach der Neufassung dieses Urteils durch das Berufungsgericht in Bezug auf die begehrte Rückabwicklung des [X.] obsiegt. Dem steht

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

nicht der Zug um Zug zu erfüllende Gegenanspruch der Beklagten, der den titulierten Anspruch der Klägerin übersteigt, entgegen, da die Klägerin diesen Gegenan-spruch von vornherein in ihrem [X.] berücksichtigt hat (vgl. [X.] NJW
1999, 395).
Da Gegenstand der Anträge in der ersten Instanz nur der Widerruf und die Rückabwicklung des Darlehensvertrags war, sind die Kosten dieser Instanz der Beklagten aufzuerlegen. Dagegen sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß §
92 Abs.
1 Satz
1, §
97 Abs.
1 ZPO verhältnismäßig zu teilen, da die Klägerin in dieser Instanz die Rückgewähr der auf den Darlehens-
und den Le-bensversicherungsvertrag erbrachten Zahlungen begehrt hat.
33
34
-
15
-

III.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO. Das teilweise Obsiegen der Klägerin im [X.] ist unerheblich, da die Fortsetzung des Streits über den Kostenpunkt

bei nicht vollständig [X.] Hauptanspruch

ohne Einfluss auf den Streitwert und demgemäß auch ohne Einfluss auf die Kostenentscheidung bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juni 1992

I
ZR 226/90, [X.], 625, 627).

Ellenberger

[X.]

[X.]

Menges

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2013 -
5 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.10.2013 -
3 [X.]/13 -

35

Meta

XI ZR 406/13

05.05.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2015, Az. XI ZR 406/13 (REWIS RS 2015, 11641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11641

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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