Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 5 StR 475/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1095

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:081216B5STR475.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 475/16

vom
8. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer Vergewaltigung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2016
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Neuruppin vom 7.
Juni 2016 wird entsprechend der Antragsschrift des [X.] vom 25. Oktober 2016 mit der Maß-gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegrün-det verworfen, dass der Adhäsionsklägerin Zinsen auf den ihr zu-erkannten Betrag ab dem 3. Juni 2016 zu entrichten sind. Die Ur-teilsformel wird dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den weitergehenden Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den
Nebenklägerinnen
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstan-denen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhä-sionsklägerin zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Auch hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin K.

lag die An-nahme eines minder schweren Falles des § 177 Abs. 3 StGB unabhängig von a-gung der Mutter der Nebenklägerin festgestellten [X.] denkbar fern. Die verhängte [X.] ist sehr maßvoll.
Der Senat weist jedoch darauf hin, dass sich zur Feststellung der [X.] für die Nebenklägerin, von deren Vernehmung im Einverständnis aller Verfahrens--
3
-
beteiligten abgesehen wurde, eine Vernehmung ihrer während der [X.] anwesenden Mutter als Zeugin angeboten hätte.
2. Soweit das [X.] entsprechend dem Adhäsionsantrag eine Pflicht des Angeklagten zum Ersatz auch von bereits entstandenen materiellen Schäden festgestellt hat, ergibt sich das Feststellungsinteresse der Adhäsionsklägerin F.

daraus, dass die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der Antragstel-lung noch nicht abgeschlossen war (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2008

[X.] 6/06).

Mutzbauer

Sander Schneider

Berger Feilcke

Meta

5 StR 475/16

08.12.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 5 StR 475/16 (REWIS RS 2016, 1095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1095

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 330/16 (Bundesgerichtshof)


4 StR 414/16 (Bundesgerichtshof)


4 StR 330/16 (Bundesgerichtshof)

Hauptverhandlung in Strafsachen: Voraussetzungen für die Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen oder die Verlesung richterlicher Vernehmungsprotokolle


4 StR 281/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 154/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.