Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.06.2015, Az. III R 31/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 9338

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Gegenstand

Kostenerstattung für Einspruch gegen die Erstattung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger


Leitsatz

1. Kostenerstattung kann auch beansprucht werden, wenn sich der Einspruch nicht gegen eine Kindergeldfestsetzung richtet, sondern gegen den als Abrechnungsbescheid zu qualifizierenden Hinweis, dass wegen des Erstattungsanspruchs eines Sozialleistungsträgers kein Kindergeld an den Berechtigten gezahlt wird .

2. Der Einspruch ist auch dann erfolgreich, wenn er von der Familienkasse nicht im Sinne des Einspruchsführers formell beschieden wird, sondern sein wirtschaftliches Interesse durch unmittelbare Zahlung des Sozialleistungsträgers an ihn erfüllt wird .

3. Der Einspruch ist vollen Umfangs erfolgreich, wenn während des Einspruchsverfahrens zu keinem Zeitpunkt mehr als der letztlich zugesprochene Betrag gefordert wurde .

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. August 2014  11 K 2070/13 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. [X.]er Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte im August 2012 für seinen im April 2004 geborenen [X.] Kindergeld. [X.]ie [X.] [X.] teilte der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Schreiben vom 22. August 2012 mit, dass der Kläger Sozialleistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten habe und ihr deshalb ein Erstattungsanspruch hinsichtlich nachträglich festgesetzten Kindergeldes zustehe, dessen Höhe noch ermittelt werden müsse. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 machte die [X.] [X.] einen Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 28. Februar 2013 in Höhe von 1.288 € geltend; Berechnungsgrundlagen enthielt das Schreiben nicht.

2

[X.]ie Familienkasse setzte sodann mit Bescheid vom 18. Februar 2013 gegenüber dem Kläger für seinen [X.] Kindergeld in Höhe von 184 € monatlich ab August 2012 laufend fest und führte aus, dass der Anspruch für den Zeitraum von August 2012 bis Februar 2013 in Höhe von 1.288 € nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 107 Zehntes [X.] ([X.]) als erfüllt gelte, weil die Sozialhilfeverwaltung der [X.] [X.] aufgrund der von ihr ohne Anrechnung von Kindergeld gewährten Sozialleistungen in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 103, § 104 [X.] geltend gemacht habe. Für diesen Zeitraum werde daher kein Kindergeld an den Kläger ausgezahlt.

3

[X.]er durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger legte am 22. Februar 2013 Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht, um den Einspruch begründen zu können. [X.]ie Familienkasse antwortete, dass in einem das Kindergeld betreffenden Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe und eine Akteneinsicht nur nach Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht in den [X.]iensträumen in Betracht komme.

4

[X.]er Prozessbevollmächtigte wandte sich sodann direkt an die [X.] [X.], welche nach einer Überprüfung feststellte, dass der von ihr geltend gemachte Erstattungsanspruch um 49,04 € überhöht gewesen war. [X.]ie [X.] [X.] teilte dies dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. April 2013 mit und zahlte die 49,04 € direkt an den Kläger aus.

5

[X.]er Prozessbevollmächtigte des [X.] schrieb der Familienkasse am 24. April 2013, dass die [X.] [X.] ihren Erstattungsanspruch überprüft und eine insoweit erhaltene Überzahlung in Höhe von 49,04 € unmittelbar an den Kläger weitergeleitet habe. [X.]em Einspruch vom 22. Februar 2013 sei damit abgeholfen worden. Wegen dieser Abhilfe beantrage er, der Familienkasse die Kosten des [X.] aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Einspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

6

[X.]ie Familienkasse lehnte die Erstattung von Kosten für das Einspruchsverfahren am 26. April 2013 ab und wies den dagegen am 23. Mai 2013 eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Eine Abhilfe sei nicht gegeben, weil die Erledigung auf einer Leistungsänderung der [X.] [X.] beruhe, deren fehlerhafte Berechnung ihr --der [X.] nicht zugerechnet werden könne.

7

[X.]ie auf Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für das Einspruchsverfahren gegen den Ausgangsbescheid vom 18. Februar 2013 sowie die Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gerichtete Klage hatte Erfolg. [X.]as Finanzgericht (FG) entschied, der Anwendungsbereich des § 77 EStG erstrecke sich auch auf [X.] über Kindergeld (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1994). [X.]er [X.] sei formell rechtswidrig gewesen, weil die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ([X.]) gebotene Anhörung des [X.] unterblieben sei, und materiell rechtswidrig, weil der von der [X.] [X.] geltend gemachte Erstattungsanspruch unstreitig überhöht gewesen sei. [X.]ie entstandenen Kosten seien auch voll zu erstatten; eine Quotelung wegen nur teilweisen Erfolgs komme nicht in Betracht. [X.]ie Familienkasse sei daher verpflichtet, die für den Einspruch notwendigen Aufwendungen für erstattungsfähig und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

8

Zur Begründung ihrer Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

9

§ 77 EStG sei eine Ausnahmevorschrift, da die Kosten für ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren im Anwendungsbereich der Abgabenordnung ansonsten nicht erstattet würden, und solle Nachteile für die [X.] gegenüber dem bis zum 31. [X.]ezember 1995 einschlägigen § 63 [X.] vermeiden. § 77 EStG gelte jedoch nur für Verwaltungsentscheidungen, die die Festsetzung von Kindergeld beträfen und könne wegen seines Ausnahmecharakters nach dem Senatsbeschluss vom 9. [X.]ezember 2010 III B 115/09 ([X.], 434) nicht extensiv ausgelegt werden. Soweit der Senat mit Urteil vom 26. Juni 2014 III R 39/12 ([X.], 410, [X.], 148) entschieden habe, dass Einsprüche gegen [X.] von § 77 EStG erfasst würden, bleibe offen, ob dies auch für [X.] gelte. [X.]a es im Sozialrecht keine dem § 218 Abs. 2 [X.] vergleichbare Regelung gebe, läge in der Versagung der Kostenerstattung --anders als im Falle der Abzweigung, da § 48 Abs. 1 Erstes [X.] dem § 74 Abs. 1 EStG entspreche-- keine Schlechterstellung der [X.] gegenüber der bis 1995 geltenden Rechtslage.

Im Streitfall fehle es zudem an einem erfolgreichen Einspruch des [X.], da sie --die [X.] nicht über den Einspruch entschieden habe, was im Senatsbeschluss in [X.], 434 vorausgesetzt werde. Zudem habe nicht sie dem wirtschaftlichen Interesse des [X.] entsprochen, sondern die [X.] [X.]. [X.]ies sei vergleichbar mit einem Verzicht auf einen Rückforderungsanspruch aufgrund der Weiterleitung des Kindergeldes; auf derartige Konstellationen sei § 77 EStG aber nach dem Senatsbeschluss in [X.], 434 nicht anwendbar.

[X.]ie Familienkasse beantragt, das Urteil des [X.] vom 21. August 2014  11 K 2070/13 Kg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

[X.]er Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

[X.]ie Beteiligten haben übereinstimmend auf die [X.]urchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

II. [X.]ie Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). [X.]as [X.] hat zu Recht entschieden, dass die Familienkasse verpflichtet ist, dem Kläger seine für den Einspruch gegen den Bescheid vom 22. Februar 2013 notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

1. [X.]ie Klage war zulässig. [X.]a die Kostenerstattung --anders als in der vom [X.] durch Urteil vom 13. Mai 2015 III R 8/14 entschiedenen [X.] nicht im Rahmen einer Einspruchsentscheidung, sondern nach Erledigung der Hauptsache "isoliert" abgelehnt wurde, war ein Vorverfahren durchzuführen (§ 44 Abs. 1 [X.]O). [X.]ie Klage wurde auch fristgemäß binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben (§ 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]O).

2. Soweit ein Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, sind dem Einspruchsführer nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

a) [X.]em Kostenerstattungsanspruch des [X.] steht nicht entgegen, dass sich sein Einspruch nicht gegen eine Kindergeldfestsetzung richtete, sondern gegen den mit der Kindergeldfestsetzung verbundenen Hinweis, dass für den Zeitraum von August 2012 bis Februar 2013 wegen des Erstattungsanspruchs der Stadt [X.] kein Kindergeld an den Kläger ausgezahlt werde. [X.]abei handelt es sich um einen [X.] (vgl. Urteile des [X.] --BFH-- vom 17. April 2008 III R 33/05, [X.], 47, [X.], 919; vom 5. Juni 2014 VI R 15/12, [X.], 298, [X.], 145). [X.] (§ 218 Abs. 2 AO) gehören zu dem im fünften Teil der Abgabenordnung geregelten Erhebungsverfahren.

b) [X.]er [X.] hat mit Urteil in [X.], 410, [X.], 148 entschieden, dass die Kostenerstattung nach § 77 Abs. 1 EStG auch beansprucht werden kann, wenn der Einspruch nicht die Festsetzung, sondern die Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 EStG betrifft, die nicht zum [X.], sondern zum Auszahlungsverfahren gehört, das dem Erhebungsverfahren entspricht.

[X.]ie Auswirkungen einer Abzweigungsentscheidung der Familienkasse (§ 74 Abs. 1 EStG) und eines [X.]s wegen des Erstattungsanspruchs eines Trägers von Sozialleistungen (§ 74 Abs. 2 EStG) gleichen sich: In beiden Fällen wird das zu Gunsten des [X.] festgesetzte Kindergeld nicht an diesen, sondern an einen [X.]ritten ausgezahlt.

Wegen der gleichartigen Folgen für den [X.] und weil sowohl Abzweigungsentscheidungen als auch [X.] das Erhebungsverfahren betreffen, sind aus den im [X.]surteil in [X.], 410, [X.], 148 dargelegten Gründen auch nach einem erfolgreichen Einspruch, mit dem ein [X.] trotz eines mitgeteilten Erstattungsanspruchs die Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes an sich erstrebt, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Auf die Frage, ob über die Auszahlung von Kindergeld bis 1995 nicht durch [X.] entschieden werden konnte und deshalb in der Versagung der Kostenerstattung keine Schlechterstellung gegenüber dem früheren Sozialrecht liegt, kommt es nicht an.

c) [X.]er Einspruch des [X.] war auch [X.] von § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgreich.

aa) [X.]er Kläger hatte --wie erforderlich ([X.] in [X.]/ [X.]/[X.], § 77 EStG Rz 2)-- gegen den [X.] einen förmlichen Einspruch eingelegt.

bb) [X.]er [X.] war unstreitig materiell rechtswidrig, da der Erstattungsanspruch der Stadt [X.] um 49,04 € zu hoch angesetzt war, und der Kläger hat diesen --ihm nach dem [X.] nicht zustehenden-- Betrag unmittelbar von der durch den [X.] begünstigten Stadt [X.] auch erhalten.

cc) Ein Einspruch kann auch dann erfolgreich sein, wenn er von der Familienkasse nicht im Sinne des Einspruchsführers formell beschieden wird, sondern sich das Einspruchsbegehren --wie hier-- auf andere Weise so erledigt, dass dem wirtschaftlichen Interesse des Einspruchsführers Rechnung getragen wird. [X.]as [X.] hat zutreffend entschieden, dass der Kostenerstattungsanspruch dann davon abhängt, wie die Behörde ohne das erledigende Ereignis hätte entscheiden müssen. [X.]ies entspricht auch dem Rechtsgedanken der § 91a der Zivilprozessordnung, § 138 Abs. 1 [X.]O und § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Eine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse besteht allerdings nicht, wenn sich ein gegen die Rückforderung von Kindergeld eingelegter Einspruch dadurch erledigt, dass der tatsächlich Berechtigte die Weiterleitung des Kindergeldes an sich bestätigt ([X.]sbeschluss in [X.], 434). In derartigen Fällen ist aber die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Kindergeldes rechtmäßig; die sog. Weiterleitungsbestätigung bewirkt lediglich, dass einerseits die Rückforderung und andererseits die Auszahlung an den tatsächlich Berechtigten aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen unterbleiben, weil Letzterer das Kindergeld --obschon nicht von der Familienkasse, sondern von dem zu Unrecht durch die Festsetzung [X.] erhalten hat und die Familienkasse ihm gegenüber infolge seiner Erklärung frei geworden ist. [X.]er Einspruch wäre daher ohne Erledigung durch die Weiterleitungsbestätigung abzuweisen und hätte somit [X.] des § 77 Abs. 1 EStG keinen Erfolg gehabt.

[X.]amit ist der Streitfall jedoch nicht zu vergleichen: Wäre es nicht zum unmittelbaren Kontakt zwischen dem Kläger und der Stadt [X.] gekommen, der zur Korrektur der Berechnung des Erstattungsanspruchs und zur unmittelbaren Überweisung des [X.]ifferenzbetrages an den Kläger führte, dann hätte die Familienkasse nach [X.]urchführung eigener Berechnungen oder entsprechender Instruktion durch die Stadt [X.] den [X.] ändern und den [X.]ifferenzbetrag an den Kläger zahlen müssen.

d) [X.]er Anspruch auf Kostenerstattung ist nicht nach § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen, denn die Aufwendungen sind nicht durch das Verschulden des [X.] entstanden. Ein Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (z.B. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, [X.] 2003, 25; [X.] vom 2. April 2014 XI B 2/14, [X.] 2014, 1049). Im Streitfall hat der Kläger indes keine Mitwirkungspflichten verletzt.

e) [X.]er Kostenerstattungsanspruch des Einspruchsführers ist zwar ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen durch sein Verschulden entstanden sind. Er setzt aber nicht voraus, dass die Familienkasse schuldhaft gehandelt hat. Auf die Frage, ob die Familienkasse die Höhe des von der Stadt [X.] mitgeteilten Erstattungsanspruchs ungeprüft zu übernehmen hatte oder insoweit zu einer eigenen Ermittlung berechtigt oder verpflichtet war, kommt es daher nicht an.

f) [X.]er Kläger hat Anspruch auf volle Kostenerstattung; die Beschränkung auf eine Quote --z.B. 49/1288-- kommt nicht in Betracht. [X.]er [X.] kann dabei offenlassen, ob sich dies --wie das [X.] angenommen hat-- bereits daraus ergibt, dass der Kläger verfahrensfehlerhaft nicht vor Ergehen des [X.]s angehört wurde und die Nachholung der Anhörung im Einspruchsverfahren den Kostenerstattungsanspruch gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht entfallen ließ.

Eine Quotelung scheidet jedenfalls aus, weil der Einspruch nicht teilweise ohne Erfolg geblieben ist. [X.]er Kläger hatte zunächst Einspruch eingelegt, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Er hat sein Begehren im Einspruchsschreiben nicht beziffert oder sachlich bezeichnet und war nach der Überprüfung des Erstattungsanspruchs durch die Stadt [X.] mit dem gefundenen Ergebnis einverstanden. Mit dem Einspruch wurde weder der Erstattungsanspruch der Stadt [X.] dem Grunde nach bestritten noch etwa eine größere Falschberechnung geltend gemacht; der Kläger hat vielmehr weder mit dem Einspruch noch danach zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als die erhaltenen 49,04 € gefordert. [X.]a sich das Einspruchsbegehren auf diesen Betrag beschränkte, ist er nicht teilweise unterlegen.

g) [X.]em Kläger sind seine notwendigen Aufwendungen zu erstatten. [X.]as [X.] hat zu Recht entschieden, dass dazu die Aufwendungen für den Prozessbevollmächtigten gehören, weil dessen Hinzuziehung notwendig war. [X.]enn die Grundsätze der Ermittlung von Erstattungsansprüchen sind rechtlichen Laien regelmäßig nicht bekannt.

3. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

III R 31/14

23.06.2015

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 21. August 2014, Az: 11 K 2070/13 Kg, Urteil

§ 74 Abs 2 EStG 2009, § 77 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 218 Abs 2 AO, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, § 44 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.06.2015, Az. III R 31/14 (REWIS RS 2015, 9338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9338

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