Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2012, Az. VII ZR 217/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7366

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 217/10

vom

12. April 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
12.
April
2012
durch [X.]
Dr.
[X.], den
Richter Dr.
Kuffer,
die Richterin
[X.],
[X.] Eick
und den Richter Prof. Leupertz
beschlossen:
Der Beschwerde der Beklagten wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
Dezember
2010 wird gemäß §
544 Abs.
7 ZPO im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 70.254,49

des Baubeginns zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht [X.].
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-lassung der Revision zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO).
Gegenstandswert: 1.019.516,42

:
70.254,49

-
3
-

Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Restwerklohn, Mehrkosten wegen [X.] und um die Herausgabe von [X.]. Die Beklagte rechnet mit [X.] wegen Überzahlung auf und macht wi-derklagend Schadensersatzansprüche geltend.
Die Beklagte schrieb 2003 das Bauvorhaben "Neubau eines Dienstge-bäudes für das [X.]

" öffentlich aus. In dem [X.] war als Bodenbelag "noraplan uni elastic
4,9 o. glw. Art" ausgeschrieben, der den aus den zusätzlichen technischen Vertragsbedingun-gen ersichtlichen ökologischen Anforderungen genügen sollte. Mit Schreiben vom 30.
Januar
2004 beauftragte die Beklagte die Klägerin, die Bodenbelags-arbeiten auf einer Fläche von 18.890
m² mit dem von dieser angebotenen [X.] uni acoustik auszuführen. Die Arbeiten, die ur-sprünglich am 29.
März
2004 beginnen sollten, konnten erst am 17.
Mai
2004 aufgenommen werden, weil der Estrich zuvor eine zu hohe Restfeuchte auf-wies.
Nach Verlegung einer Teilfläche stoppte die Beklagte die [X.] wegen von dem Belag ausgehender Emissionen und ordnete die Verlegung des ursprünglich ausgeschriebenen Belags an.
Nach Abnahme
ihrer Leistungen erteilte die Klägerin der Beklagten eine Schlussrechnung über eine Restforderung von 989.643,61

n-stanzlich geltend gemacht hat. Zusätzlich hat die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von 299.250

rgabe von 17.500
m² [X.], die Vergütung für deren Einlagerung und die Rückgabe 1
2
3
4
-
4
-

zweier Vertragserfüllungsbürgschaften verlangt. Die Beklagte hat widerklagend Schadensersatz geltend gemacht und die Rückzahlung überzahlter Beträge gefordert.
Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 131.327,71

Zinsen verurteilt. Auf die Widerklage hat es die Klägerin zur Zahlung von 30.377,75

Streithelferin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt, soweit sie zur Zahlung einer 74.977,75

lohnforderung ver-urteilt worden war. Gegen diese Forderung hat sie mit einer gleich hohen Ge-genforderung aufgerechnet und mit der Widerklage über den bereits ausgeur-teilten Betrag hinaus Zahlung weiterer 139.104,65

Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 475.676,94

en Übergabe von 17.500
m² [X.] zu zahlen und die beiden Bürgschaften herauszugeben. Die Widerklage hat es abgewiesen. Das [X.] hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die [X.] mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie erstrebt die vollständige Abwei-sung der Klage sowie die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 113.261,77

II.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin 70.254,49

hat, beruht das Berufungsurteil auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten 5
6
7
-
5
-

auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art.
103 Abs.
1 GG. Insoweit ist es deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe wegen der Verschiebung des Baubeginns vom 29.
März
2004 auf den 17.
Mai
2004 gemäß §
642 BGB ein Anspruch in Höhe von 70.254,49

der Baubeginnverzögerung seien unstreitig. Die Beklagte habe sich bereit
er-klärt, [X.], ohne Präjudiz und zur Beilegung des Rechtsstreits einen Betrag von 70.254,49

einer eigenen Berechnung unter Bezugnahme auf von dem Sachverständigen V. zugrunde gelegten
Werte ermittelt. Zur Zahlung dieses Betrags sei die [X.] zwar lediglich für den Fall einer außergerichtlichen Einigung bereit gewe-sen. Die Berechnung der Beklagten enthalte jedoch zumindest das Zugeständ-nis der Angemessenheit der eigenen Berechnungsgrundlagen, so dass der Klägerin ein Entschädigungsanspruch in entsprechender Höhe zuzusprechen sei.
2. Mit diesen Erwägungen hat sich das Berufungsgericht über entschei-dungserheblichen Vortrag der Beklagten hinweggesetzt. Wie das Berufungsge-richt zutreffend feststellt,
hat sich die Beklagte zur Zahlung von 70.254,49

h-ne jedes [X.] lediglich für den Fall einer vergleichsweisen
Eini-gung bereit erklärt.
Nachdem eine solche Einigung nicht zustande kam, hat sie die Forderungen der Klägerin nach Grund und Höhe bestritten. Sie hat insbe-sondere im Hinblick auf die erhebliche Dauer der Bauzeitverschiebung [X.], dass dem Vortrag der Klägerin jede Darlegung dazu fehle, wie sie ihre Mitarbeiter anderweitig eingesetzt habe. Sie hat deutlich gemacht, dass sie die für den Fall einer vergleichsweisen Regelung angebotene Vergütung nicht als der Klägerin zustehende Forderung
anerkenne, sondern den entsprechenden Betrag als
den der Höhe nach maximal möglichen Anspruch ansehe. Sie hat 8
9
-
6
-

klargestellt, entgegen der Annahme des [X.]s auch keine 1.584
Arbeits-stunden als vergütungspflichtig anzuerkennen. Insbesondere aber hat die [X.] darauf verwiesen, dass sie ihr Entschädigungsangebot auf der [X.] einer bestrittenen Berechnung der Klägerin erstellt habe, nämlich unter Be-rücksichtigung des der Klageschrift als Anlage
K
42 beigefügten Gutachtens. Die für eine vergleichsweise Regelung angebotene Vergütung beruhte daher entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht auf eigenen Berech-nungsgrundlagen der Beklagten.
3. [X.] ist entscheidungserheblich. Es ist nicht [X.], dass das Berufungsgericht der Klägerin bei Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten einen Entschädigungsanspruch gemäß §
642 BGB nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe zusprechen wird.
[X.]
Kuffer
[X.]

Eick

Leupertz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2010 -
10 O 2337/08 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.12.2010 -
6 [X.] -

10

Meta

VII ZR 217/10

12.04.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2012, Az. VII ZR 217/10 (REWIS RS 2012, 7366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7366

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 217/10 (Bundesgerichtshof)

Berufung im Werklohnprozess: Verletzung rechtlichen Gehörs bei Wertung eines Vergleichsangebots als unstreitigen Sachverhalt


I-5 U 86/13 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


VIII ZR 339/11 (Bundesgerichtshof)


1 HK O 1976/12 (LG Memmingen)

Anspruch auf Entschädigung wegen bauablaufbezogener Störungen


VIII ZR 339/11 (Bundesgerichtshof)

Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit der Lieferung von Baustoffen zur Fliesenverlegung: Doppelkausalität und Mitverursachungsbeitrag bei fehlerhaftem …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 217/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.