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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 538/12
vom
2. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
2.
Juli
2014
durch den [X.], die Richterin [X.], [X.], die Rich-terin von [X.] und den Richter Offenloch
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 16.
Juni 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 27.
Mai 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückge-wiesen.
Gründe:
Nach Art.
103 Abs.
1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Ent-scheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], [X.] vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des [X.]es, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse-hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entschei-dung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulas-sung der Revision entnehmen können.
1
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3
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Ein Zulassungsgrund ist insbesondere deswegen nicht gegeben, weil das Berufungsgericht -
ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler
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maßgeblich darauf abgestellt hat, dass
keine besonderen Umstände vorliegen, die das
Erwirken oder das Ausnutzen der [X.] als sittenwidrig erschei-nen ließen. Schon im Hinblick darauf ist auch die geltend gemachte Divergenz zu dem Beschluss des [X.] vom 31.
Januar 2012
([X.], 1503) nicht gegeben, weil das Berufungsgericht keinen [X.] zu dieser Entscheidung aufgestellt hat.
Galke
[X.]
[X.]
von [X.]
Offenloch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2009
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22
O 122/09
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KG [X.], Entscheidung vom 05.11.2012
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26
U 97/11
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2
Meta
02.07.2014
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. VI ZR 538/12 (REWIS RS 2014, 4384)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4384
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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