Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2005, Az. 1 StR 195/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1401

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 195/05
vom 11. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

1. 2. 3. 4.

5.

wegen Totschlags u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. Oktober 2005, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.]

und [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Dr. [X.],

Bundesanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

, Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwältin

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

, Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.] , Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
- 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2004 in Bezug auf den Angeklagten [X.]

mit den Fest-stellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags sowie wegen ver-suchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung und mit Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben a) in Bezug auf die Angeklagten [X.] und [X.] , b) in Bezug auf den Angeklagten [X.], soweit er verurteilt worden ist. 3. Die weitergehenden Revisionen und die den Angeklagten [X.]betreffende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die die Angeklagten [X.] , [X.] und [X.]betreffenden Revisionen der Nebenkläger werden verworfen. 4. Die Staatskasse hat die Kosten des dem Angeklagten S.

betreffenden Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die diesem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 5. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer die Angeklagten [X.], [X.] und [X.]

betreffenden - 4 - Rechtsmittel und die diesen Angeklagten hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. 6. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der den Ange-klagten [X.] betreffenden Rechtsmittel der Staatsan-waltschaft und der Nebenkläger sowie der die Angeklagten [X.]

, [X.] und [X.]
betreffenden Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe:

Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: - den Angeklagten [X.] wegen Totschlags, versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beteiligung an [X.] Schlägerei sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit [X.] an einer Schlägerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren, - den Angeklagten [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung in [X.] mit Beteiligung an einer Schlägerei unter Einbeziehung eines - 5 - Urteils des [X.] vom 31. Juli 2003 zu der einheitli-chen Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, - den Angeklagten [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung in [X.] mit Beteiligung an einer Schlägerei in zwei Fällen zur [X.] von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung, - den Angeklagten [X.] wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zur [X.] von zwei Jahren und neun Monaten, - den Angeklagten [X.]wegen Totschlags sowie gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren. Den Angeklagten [X.] hat das [X.] im Übrigen freigespro-chen.

[X.] 1. Das [X.] hat festgestellt: Am Abend des 3. September 2003 gerieten die Angeklagten [X.] und [X.] in der [X.] in eine verbale Auseinandersetzung mit den später Geschädigten [X.]. ,

[X.] und [X.] . Sie fühlten sich, insbesondere durch das [X.] Schimpfwort "Malaka", so beleidigt, dass sie die Sache nicht auf sich beruhen lassen wollten. Mit den herbeigerufenen Angeklagten [X.], [X.]

und [X.]

als Verstärkung traten sie ihren drei Gegnern nach etwa 40 Minuten er-neut gegenüber. - 6 - [X.]und [X.]begannen, [X.]

von vorne und [X.] von hinten, auf [X.]. , der sich nicht ernstlich wehren konnte, mit [X.]. Nunmehr entschloss sich [X.] , ein in seiner Kleidung mitge-brachtes Messer, dessen Existenz den anderen Angeklagten bis dahin nicht bekannt war, zum Einsatz zu bringen. Er stach dem [X.].

gezielt und wuchtig in den rechten und mittleren Halsbereich sowie in den linken Rücken. Die Stichverletzungen waren akut lebensgefährlich und hätten ohne eine als-bald durchgeführte Notoperation zum Tode geführt. [X.]

, dem das Ausmaß der dem [X.]. zugefügten Verletzungen nicht bewusst war, versetzte [X.] noch mindestens vier Faustschläge in den Bereich des Kopfes und des Oberkörpers. [X.] und [X.] wandten sich nun dem - völlig betrunkenen und deshalb kampfunfähigen - [X.] zu. [X.]

griff wieder von vorne an, [X.] , der das Messer noch in der Hand hielt, von hinten. [X.] stach [X.] sechsmal wuchtig auf den Oberkörper des [X.]ein; ein 17 cm tiefer Stich traf direkt in das Herz und führte zu seinem Tod. Während dieses Geschehens hatten [X.] und [X.] den etwas seitlich befindlichen [X.]von vorne und von hinten angegriffen. Während dieses [X.] näherte sich zufällig ein Fahrzeug, dessen Insassen auf das Geschehen aufmerksam wurden. [X.] und [X.] ließen daraufhin von [X.]ab und flüchteten. Nunmehr griffen [X.] , [X.]und [X.] ihrerseits [X.]von drei Seiten an. [X.] versetzte ihm einen gezielten Faustschlag ins Gesicht. [X.]

stach ihm mit dem Messer in den Rücken, allerdings erheblich weniger wuchtig als den [X.]. und den [X.] - Stichtiefe ein Zentimeter -, und trat noch mehrmals auf ihn ein. Anschließend flüchteten auch diese drei Angeklagten. - 7 - 2. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren zu Ungunsten der fünf Angeklag-ten eingelegten Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich gegen die Verneinung eines Tötungsvorsatzes bei den Angeklagten [X.] und [X.], soweit diese (nur) wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil [X.] verurteilt wurden und gegen die Verneinung des Mord-merkmals der sonstigen niedrigen Beweggründe bei dem Angeklagten [X.] . Ferner beanstandet sie, dass die Angeklagten [X.], [X.] und [X.]

nicht jeweils wegen drei (tateinheitlicher) Vergehen der gefährli-chen Körperverletzung verurteilt wurden. Mit ihren zum Nachteil der Angeklag-ten [X.] , [X.] , [X.]

und [X.]eingelegten und ebenfalls auf die Sachrüge gestützten Rechtsmitteln verfolgen die Nebenkläger hinsicht-lich des Angeklagten [X.] die gleichen Ziele wie die Staatsanwaltschaft und rügen zusätzlich die Verneinung des [X.] der sonstigen niedrigen Beweggründe auch bei dem Angeklagten [X.] .

I[X.] Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, soweit sie die Angeklagten [X.] , [X.] [X.] und [X.]

betreffen, und das den Ange-klagten [X.] betreffende Rechtsmittel der Nebenkläger haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen bleiben die Rechtsmittel erfolg-los. 1. Revisionen der Staatsanwaltschaft: a) Die Verneinung des [X.] "niedrige Beweggründe" bezüglich der versuchten Tötung des [X.]. und der Tötung des [X.] durch den Angeklagten [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. - 8 - Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ein Tö-tungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des [X.] und seine Persönlichkeit einschließt (vgl. [X.]St 47, 128, 130 m.w.N.). Bei einer Tötung aus Wut oder Verärgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen ([X.], 3196). Bei diesen Abwägungen steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 StR 30/05). Hat der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist seine Würdigung auch dann nicht zu [X.], wenn ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. Diesen [X.] wird das angefochtene Urteil jedoch nicht gerecht. Zu Unrecht hat die Kammer bei ihrer Abwägung der Beweggründe des Angeklagten den "Hintergrund seiner kulturellen Herkunft, in der der Begriff der Ehre besonders ausgeprägt ist" einbezogen. Der Maßstab für die Bewertung der Beweggründe ist den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der [X.] zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer [X.] die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. [X.]R StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 41 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte außer Stande war, die Bewertung seiner Handlungsantriebe durch die [X.] Rechtsordnung als niedrig nach-zuvollziehen, lassen sich den Feststellungen der Kammer nicht entnehmen; solches liegt auch fern. Unabhängig davon weist die Revision zu Recht darauf hin, dass die Annahme, einfache Beleidigungen würden die Tötung von Men-schen zu einer Ehrensache machen, auch in fremden Kulturkreisen durchaus fern liegend ist, zumal wenn zwischen dem Anlass und den Taten ein eklatan-- 9 - tes Missverhältnis besteht. Dass der Angeklagte durch diese Beleidigungen zu seinen Taten "provoziert" wurde, kann ihn nicht entlasten, denn auch in diesem Fall bestünde ein eklatantes Missverhältnis zwischen [X.] und Tötung. Die Kammer stellt ferner bei den Erörterungen der Motivlage des Ange-klagten darauf ab, es sei "nicht auszuschließen, dass der Angeklagte ... zusätz-lich in seiner Hoffnung auf eine Beziehung mit einer Frau enttäuscht worden" sei; diese frustrierende Situation habe dazu geführt, dass er die Beleidigung als überaus kränkend empfunden habe. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich lediglich, dass die Angeklagten [X.] und [X.]

sich vor dem ersten Zu-sammentreffen mit den Geschädigten mit zwei Mädchen in einem Restaurant aufgehalten hatten. Die Annahme einer enttäuschten Beziehungserwartung [X.] daher einer ausreichenden Grundlage und erweist sich als bloße [X.]. Es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Vorgänge zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 2005 - 1 [X.]). Unabhängig davon wäre eine derartige enttäuschte Bezie-hungserwartung kaum geeignet, die Bewertung des Tötungsbeweggrundes als niedrig zu verändern. Schließlich begegnen auch die Erwägungen, mit denen das [X.] das Vorliegen der subjektiven Erfordernisse des [X.] der niedrigen Beweggründe verneint hat, rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe "seinen Antrieb ... nicht mehr beherrschen" können. Anhaltspunkte hierfür teilt das Urteil jedoch nicht mit. Auch wenn der Angeklagte - wovon das [X.] ausgeht - den [X.] erst am Tatort gefasst hat, handelte es sich insbesondere nicht um eine kurze Spontan-tat im Sinne einer wutbedingten "Kurzschlusshandlung", sondern um ein länger andauerndes, mehraktiges Vorgehen gegenüber mehreren Opfern in unter-- 10 - schiedlichen Positionen. Selbst wenn der Angeklagte bei den Taten in immer größere Erregung geraten sein sollte, könnte ihn dies nicht entlasten, wenn er sich bewusst von beherrschbaren Gefühlen zu den Taten hätte treiben lassen (vgl. [X.], 332). Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass nicht nur die von dem Angeklagten begangene Körperverletzung, sondern auch von ihm verwirklichte Tötungsdelikte in Tateinheit mit der ebenfalls verwirklichten Beteiligung an einer Schlägerei stehen würden (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 231 Rdn. 17). b) Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin auch, dass die Ju-gendkammer die Angeklagten [X.] und [X.] wegen Körper-verletzung nur zum Nachteil des Geschädigten [X.]

sowie den Ange-klagten [X.] wegen Körperverletzung nur zum Nachteil der Geschädigten [X.]und [X.]. verurteilt hat. Nach den Feststellungen der Kammer fassten alle fünf Angeklagten den gemeinsamen Entschluss, eine körperliche Auseinandersetzung mit den drei Geschädigten zu suchen. Sie griffen die Geschädigten auch gemeinsam und gleichzeitig mit dem Ruf "Wir machen Euch fertig" an und führten den Angriff arbeitsteilig durch. Danach war die Körperverletzung aller drei Geschädigten von allen Angeklagten mittäterschaftlich gewollt, so dass ihnen die [X.] aller drei Opfer - mit Ausnahme der von dem Angeklagten [X.] mit dem Messer begangenen Exzesse - zuzurechnen sind. Das Urteil bedarf daher auch insoweit der Aufhebung. Der neue Tatrich-ter wird hier auch nochmals auf die [X.] einzugehen haben. Die Revision meint, trotz der durch das Vorgehen der Angeklagten jeweils [X.] höchstpersönlichen Rechtsgüter sei natürliche Handlungseinheit [X.] 11 - nehmen. Es darf jedoch nicht außer [X.] gelassen werden, dass höchstpersön-liche Rechtsgüter verschiedener Personen einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich sind. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht so-wohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. [X.]R StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Ent-schluss, einheitlicher 9). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Auf-spaltung in [X.] wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und si-tuativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekun-den (vgl. [X.]R StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitli-cher 2 und 5) oder bei einem gegen eine aus der Sicht des [X.] nicht [X.] Personenmehrheit gerichteten Angriff (vgl. [X.] NJW 1985, 1565), willkürlich und gekünstelt erschiene. Ein solcher Sonderfall wäre hier nach den bisherigen Feststellungen zu verneinen. Wenn die Angeklagten drei Taten der gefährlichen Körperverletzung begangen haben, wird auch Tateinheit zwischen diesen Taten durch eine Klammerwirkung der Beteiligung an einer Schlägerei mangels einer annähernden Wertgleichheit dieser Tat ausscheiden. c) Im Übrigen haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler - auch nicht zum Nachteil der Angeklagten (§ 301 StPO) - aufge-deckt. Insbesondere erscheint die Verneinung eines Tötungsvorsatzes des [X.] [X.] bezüglich des Geschädigten [X.] angesichts [X.] hier anders gearteten Vorgehens vertretbar. Innere Tatsachen wie das [X.] oder Fehlen des Vorsatzes des [X.] können sich gerade aus äußeren - 12 - Umständen erschließen (vgl. [X.] NStZ 1991, 400). [X.]

hat diesen Geschä-digten, der im Gegensatz zu seinen beiden ersten Opfern bereits Angriffen von Mitangeklagten ausgesetzt war, nur einmal und mit deutlich geringerer Wucht in den Rücken gestochen und sodann unter Verzicht auf den weiteren Einsatz des Messers mehrfach auf ihn eingetreten. Aufgrund der unterschiedlichen Abläufe in den Fällen [X.]. und [X.] einerseits und in dem Falle [X.] an-dererseits ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das [X.] sich nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, ob bei [X.] ein Umschwung im intendierten [X.] eingetreten war. 2. Revisionen der Nebenkläger: a) Soweit sich die Revisionen gegen die Verurteilung der Angeklagten [X.] und [X.] richten, sind sie unzulässig, weil die Nebenkläger nicht - was im Hinblick auf § 400 Abs. 1 StPO erforderlich gewesen wäre - an-gegeben haben, inwieweit das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuld-spruchs angefochten wird. b) Die die Angeklagten [X.] und [X.]
betreffenden Revisionen sind aus den oben zu I[X.] 1. ausgeführten Gründen nur insoweit begründet, als die Nebenkläger rügen, dass das [X.] hinsichtlich des Angeklagten [X.]

niedrige Beweggründe bei der Tötung des Geschädigten [X.] und der versuchten Tötung des Geschädigten [X.]. verneint hat. Im Übrigen haben sie keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Insbesondere hat das [X.] niedrige Beweggründe des Angeklagten [X.] tragfähig damit verneint, daß die-ser Angeklagte, der lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, an der Vorgeschichte der Tat nicht beteiligt war, keine eigenen Ziele verfolgte und nur dem Mitangeklagten [X.] bei dessen vermeintlich berechtigtem Vorgehen zur Seite stehen wollte. Dass das [X.] den Angeklagten [X.] be-- 13 - züglich des Geschädigten [X.]nicht auch wegen tateinheitlich mit dem [X.] begangener Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt hat - auf diese Tat hat sich schon die Revision der Staatsanwaltschaft nicht erstreckt -, vermag der Senat auch auf die Revisionen der Nebenkläger nicht zu korrigieren, weil die Beteiligung an einer Schlägerei kein [X.] ist. [X.] Kolz [X.]

Elf

[X.]

Meta

1 StR 195/05

11.10.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2005, Az. 1 StR 195/05 (REWIS RS 2005, 1401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1401

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 379/18 (Bundesgerichtshof)

Mord: Begriff der niedrigen Beweggründe; Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes


1 StR 368/19 (Bundesgerichtshof)

Beteiligung an einer Schlägerei und Körperverletzung bei einem Zweikampf: Begriff der Schlägerei und Abgrenzung von …


6 StR 142/20 (Bundesgerichtshof)

Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bei anlasslosem Angriff eines Zufallsopfers


3 StR 542/00 (Bundesgerichtshof)


2 StR 363/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.