Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2013, Az. IV ZR 211/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7639

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 211/11
vom

6. März
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 6. März
2013

beschlossen:

Die
Beschwerde gegen
die
Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des [X.]
29.
Zivilse-nat

vom 22.
September 2011 wird auf Kosten der [X.] verworfen.

Streitwert: 5.000

Gründe:

[X.] Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen
nach §
4 [X.] ein-getragene Kläger
begehrt von dem beklagten Rechtsschutzversicherer
die Unterlassung der Verwendung einer Ausschlussklausel, die jeweils zwei Ausschlusstatbestände (die
Anschaffung oder Veräußerung von Ef-fekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind) zum Gegenstand hat. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

1
-
3
-

I[X.] Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der [X.], die mit der beabsichtigten Revision ihren Klageabweisungsan-trag weiterverfolgen möchte, ist unzulässig, weil
die gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000

nicht er-reicht
ist.

Dies folgt daraus, dass sich der Streitwert in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ([X.]) allein nach dem Interesse der [X.] [X.], nicht hingegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines [X.] rich-tet. Auf diese Weise sollen [X.] bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräum-ten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen [X.] geschützt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. zu §§ 13 ff. [X.]G a.F.: Senatsbeschluss vom 17.
September 2003
[X.], NJW-RR 2003, 1694; zum [X.]: [X.], Beschluss vom 28.
September 2006
[X.], NJW-RR 2007, 497 Rn.
2). Diesen Wert setzt der Senat in
ständiger
Rechtsprechung mit
2.500

an; im Streitfall beläuft er sich angesichts von zwei Bestimmungen damit auf insgesamt 5.000

Dies gilt ebenso für die nach §
3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der
Vorinstanz unterlegenen [X.], und zwar nicht nur für die Be-schwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern, wie sich aus der Rechtsprechung des [X.] ergibt, auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders ([X.], Urteil vom 13.
November
2012

XI ZR 500/11, [X.], 2381 Rn.
59; Beschlüsse vom 8.
September 2011

[X.], juris Rn 1, 2; 2
3
4
-
4
-

vom 18. Juli 2000

VIII ZR 12/00, NJW-RR
2001, 352 und vom 15. April 1998

VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
12 O 14109/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.09.2011 -
29 [X.] -

Meta

IV ZR 211/11

06.03.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2013, Az. IV ZR 211/11 (REWIS RS 2013, 7639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7639

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XI ZR 500/11

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