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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:110516B4STR134.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 134/15
vom
11. Mai
2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges
hier:
Anhörungsrügen der Angeklagten O.
und L.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 11.
Mai
2016
beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Verurteilten
O.
und L.
gegen den Beschluss des Senats vom 3.
März 2016 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Angeklag-ten O.
und L.
, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuld-
spruch und im Strafausspruch geändert und die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten sowie das Rechtsmittel des Angeklagten K.
als unbe-
gründet verworfen. Mit beim [X.] rechtzeitig eingegangenen Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben die Verurteilten O.
und L.
hiergegen die Anhörungsrügen
erhoben.
Die Rechtsbehelfe sind unbegründet; es liegt keine Verletzung recht-lichen Gehörs im Sinne von §
356a StPO vor.
1.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 3.
März 2016 weder Verfah-rensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die [X.] zuvor nicht gehört worden sind.
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3
-
Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch der Angeklagten auf rechtliches Gehör in ent-scheidungserheblicher Weise verletzt.
Dem Senat lagen bei seiner Beratung und Beschlussfassung sämtliche Schriftsätze der Verteidiger aller Angeklagten vor. Von deren Inhalt hat der [X.] im Einzelnen Kenntnis genommen; auch die Ausführungen der Revisionen zu der vom [X.] in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen Scha-densberechnung waren Gegenstand der Beratung. Es ist im Übrigen schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegenge-nommene Vorbringen von Verfahrensbeteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art.
103 Abs.
1 GG nicht ver-pflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 19.
November 2014
1
StR
114/14; Beschluss vom 10.
Februar 2015
4
StR
519/14). Dies ergibt sich im vorliegenden Fall jedenfalls auch aus dem Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss, soweit es die
Revision des Angeklagten K.
betrifft, auf
die Ausführungen des [X.] in dessen Antragsschrift vom 16.
Oktober 2015 Bezug genommen hat; der [X.] hat in die-ser Antragsschrift
und im Wesentlichen gleichlautend auch in den [X.] die beiden anderen Angeklagten betreffend
eingehende Ausführun-gen zur Frage der Schadensberechnung gemacht.
2.
Aus der in den Begründungen der Anhörungsrügen beanstandeten Formulierung des Senats unter Tz.
9 und 10 seines
Beschlusses vom 3.
März
4
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2016 ergibt sich jedenfalls keine entscheidungserhebliche Verletzung recht-lichen Gehörs im Sinne von §
356a StPO.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
Meta
11.05.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. 4 StR 134/15 (REWIS RS 2016, 11530)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11530
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