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PDF anzeigen[X.] vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2007 ge-mäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 2007 wird aus den Gründen der [X.] vom 20. Juli 2007 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er der Untreue in 47 Fällen, davon in 45 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist und die im Fall II. 23 der Urteilsgründe erkannte [X.] wegfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible
Meta
15.08.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 4 StR 308/07 (REWIS RS 2007, 2448)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2448
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