Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2016, Az. 4 StR 174/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4156

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafverfahren: Verfahrensrüge der verspäteten bzw. unzureichenden Mitteilung des Vorsitzenden über Verständigungsgespräche


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. August 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II. 3. Tat 89 der Anklage auf ein Jahr sechs Monate festgesetzt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 104 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 130.000 € angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat überwiegend keinen Erfolg.

3

1. Die Verfahrensrügen versagen.

4

Zur Rüge der Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO bemerkt der [X.] in Ergänzung zu den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 9. Mai 2016:

5

a) Dass die [X.] des Vorsitzenden erst am 11. Hauptverhandlungstag das Einlassungsverhalten des Angeklagten infolge eines Informationsdefizits beeinflusst haben könnte, das Urteil also auf einem möglichen Verfahrensfehler beruht, schließt der [X.] in Übereinstimmung mit dem [X.] aus. Der Angeklagte entschloss sich erst am 48. Hauptverhandlungstag zu einer Einlassung; mit ihm waren [X.] zuvor (und auch später) nicht geführt worden.

6

b) Die verspätete bzw. unzureichende Mitteilung des Vorsitzenden über ausschließlich die Mitangeklagten betreffende [X.] kann ein in diese Erörterungen nicht einbezogener Mitangeklagter regelmäßig nicht rügen (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juli 2014 – 2 BvR 989/14, [X.], 528, 529; [X.], Beschluss vom 24. April 2014 – 5 StR 123/14, juris Rn. 4). Ein Ausnahmefall, vergleichbar dem, über den der 2. Strafsenat mit Urteil vom 21. Juli 2015 (2 StR 75/14, [X.], 228 ff.) entschieden hat, liegt nicht vor.

7

c) Im Übrigen entnimmt der [X.] dem Revisionsvortrag, dass eine Mitteilung über während des Laufs der Hauptverhandlung in Bezug auf die Mitangeklagten geführte [X.] jeweils zeitnah erfolgt ist. Dies gilt angesichts der Zahl der Angeklagten sowie der Komplexität der Tatvorwürfe und der demgemäß über mehr als 60 Tage andauernden Hauptverhandlung auch, soweit dies zum Teil erst einen oder mehrere Verhandlungstage später geschah. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO schreibt seinem Wortlaut nach keinen Zeitpunkt für die Mitteilung vor. Zwar ist nach dem Zweck des Gesetzes regelmäßig eine umgehende Information im [X.] an [X.] geboten, doch sind davon auch Ausnahmen möglich ([X.], Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 StR 393/15, [X.], 353). Soweit der Angeklagte, wie er weiter vorträgt, zu der vom Vorsitzenden angekündigten Verfahrensweise ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat, könnte die Verfahrensrüge schon deshalb keinen Erfolg haben (vgl. dazu [X.]/[X.], 26. Aufl., § 337 Rn. 212 mwN).

8

2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

9

Jedoch verringert der [X.] die im Fall II. 3. Fall 89 der Anklage festgesetzte Einzelstrafe, dem Antrag des [X.] folgend, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um drei Monate auf ein Jahr und sechs Monate. Das [X.], das sich bei der Festsetzung der Einzelstrafen maßgeblich von der Höhe der jeweils transportierten Geldbeträge hat leiten lassen, hat bei der Strafzumessung in diesem Fall – erkennbar versehentlich – einen Betrag von 75.000 € statt des – tatsächlich festgestellten – Betrages von 38.000 € zu Grunde gelegt und eine Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Die vom [X.] vorgenommene Herabsetzung entspricht im Ergebnis der im Fall II. 3. Tat 156 der Anklage für einen Transport von 40.000 € festgesetzten Einzelstrafe.

Dass von dieser Herabsetzung die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst sein könnte, kann der [X.] sicher ausschließen.

VRin[X.] [X.] befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

Roggenbuck     

[X.]

Roggenbuck

     Bender     

Quentin     

Meta

4 StR 174/16

12.10.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 20. August 2015, Az: 56 KLs 7/14

§ 243 Abs 4 S 2 StPO, § 257c StPO, § 337 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2016, Az. 4 StR 174/16 (REWIS RS 2016, 4156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4156

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 174/16 (Bundesgerichtshof)


2 StR 262/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Umfang der Mitteilungspflichten bei erfolglosen Verständigungsgesprächen; Beruhen des Urteils auf Verstößen gegen die Mitteilungspflichten


5 StR 115/20 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Mitteilungspflichten des Vorsitzenden in erster Instanz nach ergebnislosen Verständigungsgesprächen; Beruhen des erstinstanzlichen …


2 StR 506/15 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht über verständigungsbezogene Erörterungen


1 StR 315/15 (Bundesgerichtshof)

Verständigung im Strafverfahren: Umfang und Protokollierung der Mitteilung über Verständigungsgespräche


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 174/16

Zitiert

5 StR 123/14

2 StR 75/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.