Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 4 StR 606/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14587

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:070317B4STR606.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 606/16

vom
7. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.
März
2017
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
August 2016 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 25.415
Euro angeordnet wird und die Anordnung des erwei-terten Verfalls entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in [X.] mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in drei Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, zu der Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es eine Verfallsentscheidung getroffen und bestimmt, dass eine Geldstrafe aus einem Urteil des [X.] neben der Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleibt.
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge des Angeklagten führt lediglich hinsichtlich der Verfallsentscheidung zu einer Be-richtigung des Urteilstenors.
1
2
-
3
-
Das [X.] hat den für verfallen erklärten Gesamtbetrag von 25.415
Euro aus den Gesamteinnahmen des Angeklagten
aus den abgeurteil-ten Taten errechnet und diesen in einen Betrag von 11.655
Euro, bezüglich dessen es den Verfall des Wertersatzes angeordnet hat, und einen dem erwei-terten Verfall unterliegenden Betrag von 13.760
Euro
aufgeteilt. Der Sache nach ist es jedoch nicht von dem

subsidiären

erweiterten Verfall nach §
73d StGB, sondern in Höhe des Gesamtbetrages von 25.415
Euro von Verfall des Wertersatzes gemäß §
73a StGB ausgegangen.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das angefochtene Urteil zwar eine Reihe von Rechtsfehlern aufweist, diese jedoch aus den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] den Angeklag-ten nicht beschweren.
Franke
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
3
4
5

Meta

4 StR 606/16

07.03.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 4 StR 606/16 (REWIS RS 2017, 14587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14587

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.