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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:070317B4STR606.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 606/16
vom
7. März
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.
März
2017
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
August 2016 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 25.415
Euro angeordnet wird und die Anordnung des erwei-terten Verfalls entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in [X.] mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in drei Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, zu der Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es eine Verfallsentscheidung getroffen und bestimmt, dass eine Geldstrafe aus einem Urteil des [X.] neben der Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleibt.
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge des Angeklagten führt lediglich hinsichtlich der Verfallsentscheidung zu einer Be-richtigung des Urteilstenors.
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Das [X.] hat den für verfallen erklärten Gesamtbetrag von 25.415
Euro aus den Gesamteinnahmen des Angeklagten
aus den abgeurteil-ten Taten errechnet und diesen in einen Betrag von 11.655
Euro, bezüglich dessen es den Verfall des Wertersatzes angeordnet hat, und einen dem erwei-terten Verfall unterliegenden Betrag von 13.760
Euro
aufgeteilt. Der Sache nach ist es jedoch nicht von dem
subsidiären
erweiterten Verfall nach §
73d StGB, sondern in Höhe des Gesamtbetrages von 25.415
Euro von Verfall des Wertersatzes gemäß §
73a StGB ausgegangen.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das angefochtene Urteil zwar eine Reihe von Rechtsfehlern aufweist, diese jedoch aus den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] den Angeklag-ten nicht beschweren.
Franke
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Feilcke
3
4
5
Meta
07.03.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 4 StR 606/16 (REWIS RS 2017, 14587)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14587
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