Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB
39/13
vom
7. November 2013
in dem
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Vill, die Richterin [X.] und [X.]
[X.] und Dr. Pape
am
7. November
2013
beschlossen:
Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2013 wird [X.].
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nicht vor.
§
575 Abs.
5 in Verbindung mit §
570 Abs.
3 ZPO sind, wie sich aus §
16 Abs.
2 Satz
1 [X.] ergibt, nicht anwendbar. Eine Aussetzung kommt vielmehr nur unter den
Voraussetzungen des §
22 Abs.
3 in Verbindung mit Abs.
2 [X.] in Betracht.
Erforderlich ist danach ein Antrag des Verpflichteten; eine Anordnung von Amts wegen ist ausgeschlossen. Eine vollständige Aussetzung ist nicht möglich. Es kann lediglich bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde angeordnet werden, dass die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Si-1
2
3
-
3
-
cherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die bean-tragte Aussetzung geht darüber hinaus. Die Anordnung darf außerdem nur er-lassen werden, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass die weitergehende Vollstreckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. An einer solchen Glaubhaftmachung fehlt es gänzlich.
Im Übrigen geht die bisherige Zwangsvollstreckung (Beantragung und Erlass eines Pfändungsbeschlusses, nicht auch eines Überweisungsbeschlus-ses) über die nicht einschränkbare Sicherungsvollstreckung nicht hinaus.
Kayser
Vill
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.01.2013 -
12 O 393/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2013 -
I-25 W 48/13 -
4
Meta
07.11.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2013, Az. IX ZB 39/13 (REWIS RS 2013, 1332)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1332
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.