Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2013, Az. IX ZB 39/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1332

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
39/13

vom

7. November 2013

in dem
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Vill, die Richterin [X.] und [X.]
[X.] und Dr. Pape

am
7. November
2013
beschlossen:

Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2013 wird [X.].

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nicht vor.

§
575 Abs.
5 in Verbindung mit §
570 Abs.
3 ZPO sind, wie sich aus §
16 Abs.
2 Satz
1 [X.] ergibt, nicht anwendbar. Eine Aussetzung kommt vielmehr nur unter den
Voraussetzungen des §
22 Abs.
3 in Verbindung mit Abs.
2 [X.] in Betracht.

Erforderlich ist danach ein Antrag des Verpflichteten; eine Anordnung von Amts wegen ist ausgeschlossen. Eine vollständige Aussetzung ist nicht möglich. Es kann lediglich bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde angeordnet werden, dass die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Si-1
2
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-

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-
cherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die bean-tragte Aussetzung geht darüber hinaus. Die Anordnung darf außerdem nur er-lassen werden, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass die weitergehende Vollstreckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. An einer solchen Glaubhaftmachung fehlt es gänzlich.

Im Übrigen geht die bisherige Zwangsvollstreckung (Beantragung und Erlass eines Pfändungsbeschlusses, nicht auch eines Überweisungsbeschlus-ses) über die nicht einschränkbare Sicherungsvollstreckung nicht hinaus.

Kayser
Vill
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.01.2013 -
12 O 393/12 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2013 -
I-25 W 48/13 -

4

Meta

IX ZB 39/13

07.11.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2013, Az. IX ZB 39/13 (REWIS RS 2013, 1332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1332

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IX ZB 39/13

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