Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2015, Az. X ZR 35/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13972

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR
35/14
Verkündet am:
17. März 2015
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 3 Abs. 3 Satz 1
Ein kostenlos befördertes Kleinkind hat auch dann keinen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 [X.], wenn sich die Entgeltfreiheit aus einem für die Öffentlichkeit verfügbaren Tarif ergibt.
[X.], Urteil vom 17. März 2015 -
X [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und die
Richter Gröning, Dr. [X.],
Dr.
Deichfuß und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Land-gerichts [X.] vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Aus-gleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförde-rung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
und zur [X.] ([X.]) Nr. 295/91 ([X.]. [X.] vom 17. Februar 2004, [X.] ff.; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung oder Verordnung).
Die Klägerin nahm mit ihren Eltern an einer
Flug-Pauschalreise nach [X.] teil. Die Flugbeförderung erfolgte durch die Beklagte.
Diese gewährte dem Reiseveranstalter in der Flugbuchungsbestätigung eine "100% Kinderer-1
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mäßigung bis 1 Jahr"
und stellte keine Kosten für die Beförderung der damals noch nicht zweijährigen Klägerin in Rechnung.
Der Rückflug von [X.] nach [X.] wurde mit einer Verspätung von 6 Stunden und 20 Minuten durchgeführt.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der
vom Beru-fungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die
Klägerin
den [X.] weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat keinen
Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein [X.] auf Ausgleichszahlung nicht zu.
Die Fluggastrechteverordnung finde gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die Klägerin sei kostenlos von der [X.] befördert worden. Ob eine kostenlose Beförderung vorliege, beurteile sich bei einer Pauschalreise nach dem Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und der beklagten Fluggesellschaft als Leistungsträger. Entgegen der von der Klage vertretenen Ansicht komme es nicht darauf an, ob der
auf die Beförde-rung der Klägerin angewendete
"Nulltarif"
für die Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar verfügbar war.
II.
Dies hält der
revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Der
Klägerin steht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz
1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. [X.] zu. Zwar muss-3
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ten die Reisenden beim Rückflug eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden hinnehmen, was grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung begründet ([X.],
Urteil vom 19. November 2009

402/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 43 = [X.], 282 -
Sturgeon/[X.]; Urteil vom 23. Oktober 2012 -
C-581/10, NJW 2013, 671 = [X.], 272 -
Nelson/[X.]; [X.], Urteil vom 18. Februar 2010 -
Xa [X.], [X.], 2281 = [X.] 2010, 93; Urteil vom 7. Mai 2013 -
X [X.], [X.] 2013, 237 = NJW-RR 2013, 1065). Jedoch ist die Klägerin vom Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ausgenommen. Denn die
Verordnung
gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 Satz
1 nicht für Fluggäste, die kostenlos befördert werden.
1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fluggast-rechteVO dahin
verstanden, dass sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Auf die
Verfüg-barkeit
eines solchen "Nulltarifs"
für die Öffentlichkeit kommt es nicht an; weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigen die Annahme, der [X.] "kostenlos reisenden Fluggäste"
betreffe lediglich den Sonderfall eines für die Öffentlichkeit nicht ver-fügbaren Tarifs, der den Flugpreis auf Null
reduziert.
a)
Nach seinem Wortlaut
erfasst Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zwei Fallvarianten: Fluggäste, die "kostenlos"
reisen, und solche, die zu einem "reduzierten Tarif"
reisen, der für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Der [X.] bezieht sich unzweifelhaft allein auf die zweite Variante (so auch [X.]/[X.]/Hopperdietzel, [X.], Februar 2014, Art. 3 Rn. 27; Wahl, [X.] 2013, 262, 265).
Bestätigt wird dies durch die weiteren Sprachfassungen, namentlich die
englische
("This Regulation shall not apply to passengers travelling free of charge or at a reduced fare not available directly or indirectly to the public")
und die französische
Fassung ("Le présent règlement 9
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ne s'applique pas aux passagers qui voyagent gratuitement ou à un tarif réduit non directement [X.]"). Dem Wortlaut nach betrifft der [X.] ersten Alternative
also
jeden kostenlos reisenden Fluggast, gleich ob er als "gewöhnlicher"
Fluggast eine 100
prozenti-ge
Flugpreisermäßigung erhält
oder ob er aufgrund einer besonderen Nähebe-ziehung zum Luftfahrtunternehmen aus geschäftspolitischen Überlegungen be-sondere Konditionen gewährt bekommt
und mit einem entsprechenden Funkti-onsrabatt (vgl. hierzu [X.], Europäische Fluggastrechte
im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen, 2012, S.
66, 69, 70)
nicht nur verbilligt,
sondern unentgeltlich
reisen kann. Der Tatbestand
erfasst danach Kleinkinder, die keinen Flugpreis entrichten und ohne
Sitzplatzanspruch auf dem Schoß der Eltern reisen, ebenso wie Flugper-sonal, das etwa
einen Flug unentgeltlich als dienstlichen Zubringerflug nutzt.
b)
Aus der Entstehungsgeschichte der Fluggastrechteverordnung erge-ben sich keine Anhaltspunkte, nach denen die Benennung des "kostenlos rei-senden Fluggastes"
als erste Variante im Tatbestand des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung lediglich klarstellend
darauf hinweisen sollte, der "reduzierte, nicht öffentlich verfügbare Tarif"
erfasse auch eine (nicht für die Öffentlichkeit verfügbare) Preisermäßigung auf Null. Abgesehen davon, dass
mit dem ge-wählten Wortlaut in diesem Fall das Gegenteil einer Klarstellung
erreicht [X.] wäre, beruht der interessierende Verordnungstext inhaltlich auf
Art. 7 der
Verordnung ([X.]) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine ge-meinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförde-rung im Linienflugverkehr ([X.].
[X.] L 36
vom 8. Februar 1991, S. 5)
und ist im Gesetzgebungsverfahren seit dem Kommissionsvorschlag vom 21. Dezember 2001
([X.]. [X.] C 103 E
vom 30. April 2002, [X.]25)
unverändert geblieben. Die Verordnung formuliert damit bewusst abweichend von Art. 3 Abs. 1 der Verord-nung ([X.]) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von 11
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Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr in der Fassung
der Verordnung ([X.]) Nr. 889/2002 des Europäi-schen
Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verord-nung ([X.]. [X.] L 140
vom 30.
Mai 2002, [X.]) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens
zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 ([X.]. [X.] L
194
vom 18. Juli 2001, S. 39 -
[X.] Übereinkommen), welcher den An-wendungsbereich jener Haftungsbestimmungen im Luftverkehr ausdrücklich auf
"unentgeltliche Beförderungen"
erstreckt.
Dem entspricht das
Verständnis des Wirtschafts-
und Sozialausschusses. Dieser führt in Abschnitt 2.10 seiner Stel-lungnahme zum Kommissionsvorschlag vom 17. Juli 2002 ([X.]. [X.] C 241
vom 7.
Oktober 2002, [X.]9) aus, dass die Verordnung für "zahlende Fluggäste"
(worunter
auch die Zahlung
mit Bonuspunkten zu verstehen sei) gelten solle.
c)
Ein einengendes
Verständnis des Ausschlusstatbestands ist schließ-lich nach Sinn und Zweck der Verordnung
nicht geboten. Zutreffend verweist die Revision im Ausgangspunkt zwar auf Erwägungsgrund 1, wonach die [X.] der [X.] im Bereich des Luftverkehrs unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, der [X.]. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verord-nung unterliege
als Ausnahmetatbestand zwingend einem engeren Begriffsver-ständnis
als dem durch seinen Wortlaut vorgegebenen. Aus den Erwägungs-gründen 1
und 4 folgt, dass die Fluggastrechteverordnung als Maßnahme der Luftverkehrspolitik (Art.
100 Abs. 2 AEUV) und das dabei angestrebte hohe Schutzniveau für Fluggäste, mit dem ferner dem Verbraucherschutz im Allge-meinen Rechnung getragen werden soll, primär der Sicherstellung harmonisier-ter Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Binnenmarkt (Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV i.V.m. Art.
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AEUV) dienen. Das durch die Verordnung geschaffene, unmittelbar anwendbare [X.]
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7
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päische Schuldrecht (vgl. [X.], aaO, S. 45)
harmonisiert die Vorausset-zungen und Rechtsfolgen im Bereich der
Nichtbeförderung, Annullierung und großen
Verspätung als Hauptleistungsstörungen der der Personenbeförderung zugrundeliegenden Verträge und
betrifft im Gegensatz zum [X.] Über-einkommen nicht auch die sich aus der Gefahrgeneigtheit des Luftverkehrs er-gebenden Haftungsfragen. Der Anwendungsbereich der Verordnung knüpft
so-nach
allein an die geschäftliche Absatztätigkeit der Luftfahrtunternehmen an.
Die [X.] zur Rückerstattung des Flugpreises (vgl. Art. 8 der Verordnung und Erwägungsgründe 10, 11, 13
und 17) bestätigen, dass der Fluggastrechteverordnung das Absatzgeschäft des [X.] und damit grundsätzlich die entgeltliche Beförderung als Anwendungsvor-aussetzung zugrunde liegen. Dies schlösse es zwar nicht notwendig aus, auch unentgeltliche Beförderungen zu erfassen, zumal sie in der Regel -
wie auch im Streitfall, in dem die Klägerin mit ihren Eltern gereist ist -
Bestandteil eines auch entgeltliche Beförderungen umfassenden Luftbeförderungsvertrags
sein wer-den. Es widerspricht aber auch nicht Sinn und Zweck der Fluggastrechtever-ordnung, dass die in dieser eingeräumten Ansprüche davon abhängen, dass der Fluggast seine Beförderung mit einem Entgelt "erkauft"
hat. Vielmehr er-schiene es widersprüchlich, wenn dem kostenlos beförderten Fluggast
die Rechte aus der Verordnung eingeräumt würden, während Fluggäste, die zu einem öffentlich nicht zugänglichen Sondertarif befördert werden, keine [X.] geltend machen könnten, obwohl diese immerhin ein
Entgelt gezahlt haben
(so auch [X.]/[X.]/Hopperdietzel, [X.], Februar 2014, Art. 3 Rn. 28; Wahl, [X.] 2013, 262, 265). Schon vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der Revision, aus dem besonderen Be-treuungsbedürfnis von Kleinstkindern ergebe sich die Notwendigkeit, diese auch bei kostenloser Beförderung nicht vom Anwendungsbereich der Fluggast-rechteverordnung auszunehmen, nicht gefolgt werden.
13
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8
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2.
Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungs-gericht weiterhin angenommen,
dass
zur Feststellung, ob eine kostenlose Be-förderung vorliegt, bei einer Pauschalreise auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Luftfahrtunternehmen als Leistungsträger
ab-zustellen
ist.
Allein diese Sichtweise folgt der dargestellten Anknüpfung des [X.] an die Absatztätigkeit des [X.] Luftfahrtunternehmens als Schuldner der Ansprüche im Rahmen der Verordnung und entspricht spiegelbildlich der von der Verordnung bezweckten Schutzerstreckung auf im Rahmen von [X.] beförderte Fluggäste (hierzu Erwägungsgrund 5), ohne den Reisenden, der für die Gesamtheit der Reiseleistungen
dem Reiseveranstalter
einen Reisepreis entrichtet, gegenüber anderen Fluggästen besser
oder schlechter
zu stellen. Der
Maßgeblichkeit des Vertragsverhältnisses zwischen Reiseveranstalter und Luftfahrtunternehmen
entspricht es, dass es nach
Art. 3 Abs.
3 Satz 1 der Verordnung unerheblich ist, ob ein
Tarif unmittelbar oder mittelbar öffentlich verfügbar ist; Flugtarife im Rahmen von Pauschalreisen sind mittelbar öffentlich verfügbare Tarife (so zu-treffend [X.], aaO, S. 64 mwN).
3.
Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäi-schen [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, da nach dem [X.] keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der hier entschei-dungserheblichen Bestimmungen der Verordnung
bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
283/81, [X.]. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258

C.I.L.F.I.T.).
Eine abweichende Auffassung
zur Auslegung des Ausschlusstat-bestands des "kostenlos reisenden Fluggastes"
wird auch weder in der Recht-sprechung noch in der Literatur vertreten.
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9
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck
Gröning
[X.]

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2013 -
3 C 3161/12 (32) -

LG [X.], Entscheidung vom 19.02.2014 -
7 [X.]/13 -

17

Meta

X ZR 35/14

17.03.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2015, Az. X ZR 35/14 (REWIS RS 2015, 13972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13972

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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