Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.05.2011, Az. 4 BN 45/10

4. Senat | REWIS RS 2011, 6341

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Gegenstand

Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen; zur Einrichtung von Lärmschutzbereichen; standortgenaue Vorgaben und Planungshoheit der Gemeinde


Gründe

1

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1. Mit der als Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfenen Frage, ob § 7 Abs. 5 Satz 2 ROG 2004 und § 5 Abs. 3 [X.] 2007 unterschiedliche oder identische Vorgaben für den Inhalt eines Umweltberichts enthalten sowie der sich daran anschließenden Frage, welche der Vorschriften bei Feststellung unterschiedlicher [X.] anzuwenden sei ([X.]eschwerdebegründung S. 3 - 5), wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.

3

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Anforderungen an das Umweltprüfungsverfahren und den Umweltbericht in § 7 Abs. 5 und 6 ROG 2004 und in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 3 [X.] 2007 nicht in hier erheblicher Weise voneinander abweichen würden ([X.]). Die Auslegung des § 5 Abs. 3 [X.] 2007 betrifft irrevisibles Landesrecht und ist der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. Dass das Oberverwaltungsgericht mit seiner Auslegung des Landesrechts klärungsbedürftige Fragen des [X.]undesrechts aufwirft (vgl. zu dieser Anforderung [X.]eschluss vom 7. März 1996 - [X.]VerwG 6 [X.] 11.96 - [X.]uchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.), zeigt die [X.]eschwerde nicht auf; sie trägt - im Zusammenhang mit einer weiteren Grundsatzrüge - lediglich vor, die inhaltlichen Vorgaben der landesrechtlichen Vorschrift blieben nicht hinter den Vorgaben des § 7 Abs. 5 Satz 2 ROG 2004 zurück, sondern gingen sogar darüber hinaus ([X.]eschwerdebegründung S. 6).

4

2. Die vier Unterfragen umfassende Grundsatzrüge, mit der die [X.]eschwerde den Detaillierungsgrad eines Umweltberichts geklärt wissen will, insbesondere ob ein Umweltbericht nur für [X.] zu erstellen sei, die "rahmensetzenden Charakter" haben ([X.]eschwerdebegründung S. 5 - 7), scheitert nicht schon daran, dass es sich bei § 7 Abs. 5 ROG 2004 um auslaufendes Recht handelt. Den Fragen kommt aber - ungeachtet den [X.] und soweit sie nicht die Auslegung irrevisiblen Landesrechts betreffen ([X.]) - nicht die grundsätzliche [X.]edeutung zu, die ihr die Revision beimisst.

5

Wie das [X.]undesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat ([X.]eschluss vom 18. Januar 2011 - [X.]VerwG 7 [X.] 19.10 - NuR 2011, 284 Rn. 61 ff.), ist nach § 7 Abs. 5 ROG a.F. - in den von den Ländern zu schaffenden Rechtsgrundlagen - vorzusehen, dass bei der Aufstellung und Änderung von [X.]n eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/[X.] und Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme durchgeführt wird (Satz 1). In dem dabei gemäß den Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des [X.] auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter [X.]erücksichtigung der wesentlichen Zwecke des [X.] zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (Satz 2). Auch nach § 9 ROG in der Fassung des [X.] des [X.] und zur Änderung anderer Vorschriften vom 22. Dezember 2008 ([X.]G[X.]l I 2986) sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des [X.] zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Satz 1 ROG 2008); die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des [X.] angemessenerweise verlangt werden kann (Satz 3). Des Weiteren ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/[X.] geklärt, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, welche Auswirkungen "vernünftigerweise" in den Umweltbericht aufgenommen werden müssen und als erheblich anzusehen sind ([X.]eschluss vom 18. Januar 2011 a.a.[X.] Rn. 64).

6

An diesen Maßstäben hat sich das Oberverwaltungsgericht ersichtlich orientiert. Es hat zugrunde gelegt, dass in den Umweltbericht die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der planerischen Festlegungen einzustellen sowie [X.] zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten seien ([X.]). Ausdrücklich hebt das Oberverwaltungsgericht - wie mit der [X.] gefragt wird - hervor, dass in den Umweltbericht sowohl negative wie positive Umweltauswirkungen einzustellen seien. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie die [X.]eschwerde selbst anmerkt - des Weiteren berücksichtigt, dass auch eine Negativplanung, die bestimmte Nutzungen in festgelegten Gebieten untersagt, Umweltauswirkungen haben kann ([X.]). Zu der Frage, welche Festlegungen im Einzelnen im Umweltbericht zu behandeln seien, hat es ausgeführt, dies gelte nur für Festlegungen, die von [X.]edeutung für spätere Zulassungsentscheidungen seien, wobei auch eine mittelbare [X.]edeutung ausreichend sein könne ([X.]). Ob - wie das Oberverwaltungsgericht daran anknüpfend weiter prüft - die Festsetzung eines [X.]sbereichs in diesem Sinne "rahmensetzende" Wirkungen hat, lässt sich nicht abstrakt-generell bestimmen, sondern hängt - wie zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/[X.] dargelegt - von den Umständen des Einzelfalls ab. Insofern stellt sich auch die lediglich pauschal formulierte Frage der Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2001/42/[X.] ([X.]) nicht. Dass die Ermittlung bestimmter Umweltauswirkungen einer nachfolgenden Planungsebene oder einem nachfolgenden Zulassungsverfahren überlassen werden kann, ergibt sich aus der Kompetenzverteilung zwischen Raumordnung und Fachplanung (vgl. dazu nur [X.]VerwG, Urteil vom 16. März 2006 - [X.]VerwG 4 A 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 Rn. 64, 155; [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 20. Februar 2008 - 1 [X.]vR 2389/06 - [X.]VerfGK 13, 294, juris Rn. 19). Klärungsbedarf über diese Grundsätze hinaus zeigt die [X.]eschwerde mit ihren Fragen nicht auf.

7

3. Weder die Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch die damit verbundene Grundsatzrüge, mit denen sich die [X.]eschwerde der Sache nach gegen die Auffassung des [X.] wendet, dass die Daten aus den strategischen [X.]n nicht zwingend für den Umweltbericht verwendet werden mussten ([X.]eschwerdebegründung S. 7 - 10), rechtfertigen die Zulassung der Revision.

8

3.1 Soweit die [X.]eschwerde als Verfahrensfehler rügt, das Oberverwaltungsgericht habe mit der Einschätzung, dass die Werte aus den [X.]n keine neue [X.]eurteilung erfordert hätten, eine Unterlage von beweiserheblicher [X.]edeutung ausgewertet, die nicht Verfahrensgegenstand gewesen sei ([X.]eschwerdebegründung S. 8), zeigt sie nicht auf, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen könnte.

9

In tatsächlicher Hinsicht und damit für die revisionsgerichtliche [X.]eurteilung bindend hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass im Umfeld des Flughafens großräumig erhebliche Lärmimmissionen vorhanden seien. Nach der für die [X.]eurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des [X.] wäre eine [X.]erücksichtigung der genauen Lärmwerte in dem späten [X.] nur erforderlich gewesen, wenn diese Werte eine neue [X.]eurteilung erfordert hätten. Die [X.]eschwerde hätte daher im vorliegenden Verfahren darlegen müssen, dass die [X.]n Lärmwerte ausweisen, die gegenüber der im Umweltbericht zugrunde gelegten Lärmbelastung eine neue [X.]eurteilung erfordert hätten. Soweit die [X.]eschwerde geltend macht, die in der [X.] dokumentierte tatsächliche [X.]elastung des Gemeindegebiets sei höher als die "theoretische" [X.]elastung, scheint die [X.]eschwerde nicht zu bedenken, dass sich in diesem Fall auch der von ihr angegriffene [X.]sbereich vergrößern würde, so dass es - insoweit - auch an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit fehlt.

3.2 [X.], mit der die [X.]eschwerde fragt,

ob der Umweltbericht für ein Landesraumordnungsprogramm ... um [X.] zu vermeiden, das Maß der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen neben theoretischen auch auf tatsächliche Grundlagen gestützt werden muss,

genügt ebenfalls nicht den [X.] gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die [X.]eschwerde verzichtet darauf, sich mit der Auffassung des [X.] auseinander zu setzen und behauptet lediglich pauschal einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Hinsichtlich der weiteren (Unter-)Frage, in der eine landesrechtliche Norm zitiert wird ([X.]eschwerdebegründung S. 9), zeigt die [X.]eschwerde weder einen [X.]ezug zu [X.]undesrecht auf, noch legt sie dar, dass das Oberverwaltungsgericht Anlass gehabt haben könnte, im Zusammenhang mit der Frage der Verwertung der [X.]n auf den Gesichtspunkt des "vernünftigerweise vertretbaren Aufwand(s)" einzugehen.

4. Auch die vier Unterfragen umfassende Grundsatzrüge, mit der die [X.]eschwerde Fragen zu den Anforderungen an die [X.]egründung eines [X.] aufwirft ([X.]eschwerdebegründung S. 10 - 13), bleibt erfolglos.

4.1 Die Frage,

ob die amtliche [X.]egründung eines [X.], die ausschließlich in der unrichtigen Wiedergabe bundesrechtlicher Regelungen besteht, die Anforderungen von § 7 Abs. 8 Satz 2 ROG 2004 erfüllt,

beruht auf Annahmen, von denen das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen ist.

Nach den Darlegungen des [X.] enthält die Planbegründung zum [X.] die Erläuterungen zu den einzelnen Festlegungen des Programms. Aus der vorliegenden Erläuterung zum [X.] S. 77/78 sei eindeutig zu entnehmen, dass das entscheidende Motiv für die Festsetzung des [X.]sbereichs die Absicht einer vorsorgenden Planung gewesen sei ([X.]). [X.]ei Lektüre der Planbegründung werde deutlich, dass der raumordnerische Vorsorgegedanke in [X.]ezug auf Lärm- und Flughafenschutz den Plangeber dazu veranlasst habe, über die Grenzwerte des [X.] hinauszugehen und eine 55 d[X.]([X.] festzulegen. Damit sei das zentrale Motiv der Abwägung in diesem Punkt benannt ([X.]). Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass sich die [X.]egründung "ausschließlich in der unrichtigen Wiedergabe bundesrechtlicher Regelungen" erschöpft.

4.2 Die zweite Frage, mit der sich die [X.]eschwerde der Sache nach gegen die Auffassung des [X.] wendet, dass die Unvollständigkeit der [X.]egründung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 2007 für die Wirksamkeit der angegriffenen Norm unbeachtlich sei, wird nicht dadurch zu einer Frage des [X.]undesrechts, dass die [X.]eschwerde als bundesrechtliche Norm § 10 Abs. 2 Nr. 1 ROG zitiert. Im Übrigen beruht auch diese Frage auf der Annahme, die [X.]egründung beschränke sich auf die unrichtige Wiedergabe bundesrechtlicher Regelungen.

4.3 Mit der dritten Frage, mit der die [X.]eschwerde geklärt wissen will, ob an die [X.]egründung eines [X.] geringere Anforderungen zu stellen seien als an die [X.]egründung eines [X.]auleitplans, zeigt die [X.]eschwerde keinen Klärungsbedarf auf.

Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, die [X.]egründungspflicht für [X.] gehe nicht soweit, dass jede einzelne Festlegung, in der ein raumordnerisches Konzept zum Ausdruck gelange, so intensiv begründet werden müsse, wie ein gesamter [X.]ebauungsplan mit einem einheitlichen Konzept. Eine vollständige Darstellung der Motivation des Planungsträgers zu jedem Teilkonzept des [X.] sei nicht erforderlich ([X.]). Mit dieser Auffassung setzt sich die [X.]eschwerde nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf den Vorwurf, dass die [X.]egründung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Damit wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.

4.4 Die vierte Frage, mit der die [X.]eschwerde darauf abhebt, ob bei der verfahrensrechtlichen Kontrolle der Planbegründung zusätzlich auch andere Unterlagen aus dem Planaufstellungsverfahren herangezogen werden dürfen, die in der amtlichen [X.]egründung nicht erwähnt werden, beruht wiederum auf Annahmen, von denen das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen ist.

Unabhängig davon, dass die [X.]eschwerde nicht darlegt, um welche "andere(n) Unterlagen aus dem Planaufstellungsverfahren" es sich handeln soll, verkennt sie, dass die Planbegründung, die das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen gewürdigt hat, sich nicht - wie sie meint - allein auf den zweiten Absatz der im Tatbestand auf Seite 13 zitierten Erläuterungen beschränkt. Der Sache nach wiederholt sie lediglich ihren Vorwurf, die [X.]egründung genüge entgegen der Auffassung des [X.] nicht den gesetzlichen Anforderungen.

5. [X.], mit der die [X.]eschwerde - mit mehreren Unterfragen - geklärt wissen will, ob auf der Grundlage des Raumordnungsrechts [X.]en abweichend von den Vorgaben des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ([X.] - FLärmSchG -) als verbindliches raumordnungsrechtliches Ziel festlegt werden dürfen ([X.]eschwerdebegründung S. 13 - 17), sowie die in diesem Zusammenhang erhobene [X.] gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ([X.]eschwerdebegründung S. 17) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

5.1 Es bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um die Frage, ob der Plangeber einen vom [X.] nach [X.] abweichenden [X.]sbereich festlegen durfte, zu beantworten. Die Frage lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres mit dem Oberverwaltungsgericht bejahen.

[X.]szonen sind Instrumente der raumordnerischen Vorsorge und Konfliktvermeidung. Sie sollen ein Heranrücken neuer Siedlungsbereiche oder sonstiger lärmempfindlicher Nutzungen an lärmintensive Infrastrukturvorhaben verhindern und damit einer Zuspitzung der Konfliktsituation frühzeitig entgegenwirken. Sie richten sich an die kommunale [X.]auleitplanung und erzeugen städtebauliche [X.]indungen. [X.] zur [X.] unterscheiden sich daher deutlich von Maßnahmen des Lärmschutzes, die sich an den Träger der [X.] richten, die Einhaltung verfassungs- und fachplanungsrechtlicher Zumutbarkeitsgrenzen sichern sollen und im [X.] ordnungsrechtlicher Natur sind (Urteil vom 16. März 2006 - [X.]VerwG 4 A 1001.04 - [X.]uchholz 11 Art. 28 GG Nr. 145 Rn. 179).

Diese Grundsätze haben auch nach Erlass des [X.] Geltung. Mit der Festlegung der Grenzwerte in § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG hat der Gesetzgeber die abstrakt-generelle Frage nach der fachplanerischen Zumutbarkeit von Fluglärm entschieden. Die Lärmgrenzwerte, die das Fluglärmschutzgesetz für die Einrichtung von Lärmschutzbereichen festlegt, sind nunmehr in den luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren zu beachten ([X.]eschlüsse vom 13. September 2007 - [X.]VerwG 4 A 1007.07 u.a. - insoweit nicht veröffentlicht in: [X.]uchholz 310 § 54 VwGO Nr. 68 , juris Rn. 29 und vom 11. Dezember 2007 - [X.]VerwG 4 A 3001.07 - juris Rn. 29). Die in § 2 Abs. 2 FLärmSchG bestimmten Grenzwerte markieren die Schwelle, ab der [X.]elastungen durch Fluglärm infolge des [X.]aus oder der Erweiterung eines Flughafens nach § 9 Abs. 2 [X.] nicht ohne Schutzvorkehrungen oder Entschädigungen hingenommen werden müssen. Sie sind damit Grundlage für Schallschutzmaßnahmen und Entschädigung, begründen jedoch keine verbindlichen Vorgaben für die Raumordnung (vgl. auch [X.]/[X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, [X.]and I, 5.1. Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, Stand April 2008, § 1 Rn. 3 sowie [X.]/[X.], in: a.a.[X.] § 13 Rn. 32). Das Fluglärmschutzgesetz ist - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - insoweit nicht abschließend. Die Festsetzung der Lärmschutzbereiche durch die zuständige [X.]ehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FLärmSchG schließt Festlegungen raumordnungsrechtlicher Siedlungsbeschränkungen mit größerer räumlicher Reichweite als die nach dem Fluglärmschutzgesetz festgesetzten Lärmschutzbereiche durch den Träger der Raumordnung daher nicht aus. Das ergibt sich schon aus § 13 Abs. 2 FLärmSchG, wonach Vorschriften, die weitergehende Planungsmaßnahmen zulassen, unberührt bleiben (vgl. auch [X.]TDrucks 16/3813, [X.]) und wird bestätigt durch § 14 FLärmSchG, der ausdrücklich nur für die Lärmaktionsplanung nach § 47d [X.]ImSchG die Verbindlichkeit der jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG anordnet. Zutreffend weist das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass aus der Regelung des § 14 FLärmSchG geschlossen werden kann, dass die Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG keine Verbindlichkeit für die Raumplanung haben, mithin der Träger der Raumordnung befugt ist, bei der Festlegung von [X.] zur Siedlungsbeschränkung die Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG zu unterschreiten.

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof [X.] in der von der [X.]eschwerde in [X.]ezug genommenen Passage von einer [X.]indungswirkung des [X.] für die Raumordnung ausgegangen ist. Die Aussage, dass für die Festsetzung der [X.]e durch Rechtsverordnung der Landesregierung angesichts der strikten Formulierungen in § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie in § 4 Abs. 3 und 4 FLärmSchG kein Spielraum bestehen dürfte, die [X.] zu unterschreiten (VGH [X.], Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - juris Rn. 604 = [X.]), bezieht sich nur auf die [X.]efugnisse der nach dem [X.] zuständigen [X.]ehörden. Damit ist entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde keine Aussage zur Zulässigkeit und räumlichen Reichweite raumordnungsrechtlicher [X.]en verbunden. Soweit die [X.]eschwerde auf die "Arbeitsteilung" zwischen Raumordnung (Landesplanung) und luftverkehrsrechtlicher Fachplanung verweist, wird nicht beachtet, dass das von der [X.]eschwerde in [X.]ezug genommene Urteil vom 16. März 2006 - [X.]VerwG 4 A 1075.04 - ([X.]VerwGE 125, 116 Rn. 69) - entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde - nicht die Aussage enthält, dass sich die Planungskompetenz der Raumordnung auf eine zielförmige Standortausweisung für Flughäfen beschränkt. Der Senat hat sich nur dazu verhalten, welche Rechtswirkungen zielförmige Standortausweisungen der Landesplanung haben und hierzu festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde das Ergebnis des landesplanerischen [X.] als solches hinzunehmen hat. Um einen solchen Standortvergleich geht es hier nicht. Hier geht es auch nicht allein um den Schutz der [X.]evölkerung vor Lärmbelastung im [X.]ereich des [X.], sondern - wie es im [X.] in dem Abschnitt Ziffer 2 heißt ([X.]) - auch um die langfristige Sicherung der Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des [X.] "Verkehrsflughafen". Es ist gerade Aufgabe der Landesplanung, mit den Mitteln der Raumordnung künftige Siedlungsstrukturen durch Freiraumplanung zu steuern.

5.2 Die unter [X.]ezugnahme auf das Urteil des Senats vom 16. März 2006 - [X.]VerwG 4 A 1075.04 - ([X.]VerwGE 125, 116 Rn. 69 - 74) erhobene [X.] ([X.]eschwerdebegründung S. 17) scheitert daran, dass die [X.]eschwerde keinen Rechtssatzwiderspruch aufzeigt.

Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des [X.]undesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt ([X.]eschluss vom 20. Dezember 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Der Tatbestand der Divergenz muss in der [X.]eschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Die [X.]eschwerde formuliert weder einen Rechtssatz aus der angegriffen Entscheidung noch einen davon abweichenden Rechtssatz aus der in [X.]ezug genommenen Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts, sondern verweist lediglich pauschal auf die in den genannten [X.] enthaltenen "Grundsätze der arbeitsteiligen Aufgabenstruktur mehrerer Planungsträger" und macht geltend, das angefochtene Urteil beachte diese Grundsätze nicht.

6. Die Frage zur [X.] eines Eingriffs in die gemeindliche Planungshoheit, mit der die [X.]eschwerde geltend macht, die Planungshoheit verlange eine Gewichtung, die auf die örtlichen Verhältnisse Rücksicht nehme ([X.]eschwerdebegründung S. 17 - 20), entzieht sich grundsätzlicher Klärung; sie lässt sich nur bezogen auf die Umstände des Einzelfalls beantworten.

7. Soweit die [X.]eschwerde schließlich als [X.] eine Abweichung vom [X.]eschluss des Senats vom 20. August 1992 - [X.]VerwG 4 N[X.] 20.91 - ([X.]VerwGE 90, 329 <335>) geltend macht ([X.]eschwerdebegründung S. 20 - 21), scheitert die Rüge wiederum an der nicht ordnungsgemäßen Darlegung eines Rechtssatzwiderspruchs.

Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, "dass es dem freien planerischen Ermessen des [X.] überlassen sei, ob, wann und inwieweit er in die Planungshoheit der Gemeinde eingreift und die Planung an sich zieht" ([X.]eschwerdebegründung S. 21). Soweit das Oberverwaltungsgericht auf der von der [X.]eschwerde zitierten Seite 45 des angefochtenen Urteils darauf hinweist, "(v)ielmehr ist auch insoweit ein planerisches Ermessen anzuerkennen", steht diese Aussage im Zusammenhang mit der von ihm verneinten Frage, ob der [X.] die Festlegung eines [X.]sbereichs der regionalen Raumordnung überlassen muss. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. März 2006 - [X.]VerwG 4 A 1001.04 - a.a.[X.] Rn. 174) zugrunde gelegt, dass das [X.] insbesondere dann unangemessen sein kann, wenn die Planungshoheit einer Gemeinde durch [X.] Vorgaben der Raumordnung beschränkt werde, ohne dass dafür überörtliche Interessen von höherem Gewicht vorliegen, und im [X.] daran im Einzelnen begründet, dass es nicht zu beanstanden sei, dass der [X.] den für den Umgang mit immissionsbedingten Nutzungskonflikten bekannten Trennungsgrundsatz im Einzelfall zu einer verbindlichen Regel aufwerte, wenn anders die Konflikte nicht vermeidbar seien ([X.] f.). Der Sache nach wendet sich die [X.]eschwerde letztlich nur im Gewande einer [X.] gegen die Einschätzung des [X.], dass die Abwägung nicht zu beanstanden sei.

Meta

4 BN 45/10

24.05.2011

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend OVG Lüneburg, 1. Juli 2010, Az: 1 KN 11/09, Urteil

§ 7 Abs 5 ROG, § 4 Abs 2 S 1 FluLärmSchutzVerbG, EGRL 42/2001

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.05.2011, Az. 4 BN 45/10 (REWIS RS 2011, 6341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6341

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