Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.01.2016, Az. B 13 R 260/13 B

13. Senat | REWIS RS 2016, 18069

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Gegenstand

Prozesskostenhilfe - Rechtsschutz durch einen Sozialverband


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. September 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. [X.]as [X.] hat im Urteil vom [X.] einen Anspruch des [X.] gegen den beklagten Rentenversicherungsträger auf Auszahlung der bei rückwirkender Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Monate Mai bis Oktober 2008 errechneten Rentennachzahlung in Höhe von 2032,58 Euro verneint. [X.]er Anspruch gelte im Hinblick auf einen Erstattungsanspruch des beigeladenen Jobcenters für in diesem Zeitraum gezahlte [X.] II-Leistungen gemäß § 107 Abs 1 [X.] X als erfüllt und sei deshalb erloschen.

2

[X.]er Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten der Vorinstanzen beim [X.] zunächst ausdrücklich nur einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) angebracht. [X.]er Prozessbevollmächtigte hat nach Widerruf der Vollmacht seitens des [X.] die Vertretung niedergelegt. Nachfolgend hat der [X.], dessen Mitglied der Kläger seit April 2010 ist, die Übernahme der Prozessvertretung in diesem Verfahren angezeigt, unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben und den Antrag auf Bewilligung von PKH zurückgenommen. Nach Gewährung von Wiedereinsetzung (Senatsbeschluss vom [X.]) und Einsicht in die Akten hat der [X.] die Vertretung des [X.] niedergelegt, ohne die Beschwerde zu begründen. [X.]er Kläger hat daraufhin dem [X.] erneut eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt.

3

II. 1. [X.]er durch Übersendung eines neuen PKH-Formulars vom Kläger sinngemäß gestellte weitere Antrag auf PKH ist abzulehnen.

4

Nach § 73a [X.] SGG iVm § 114 [X.] ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem [X.] PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier fehlt es bereits an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH.

5

Gemäß § 73a [X.] SGG iVm § 115 Abs 3 S 1 ZPO hat der um PKH nachsuchende Beteiligte für die Prozessführung vorrangig sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. [X.]er mit der Mitgliedschaft im [X.], einem zur Prozessvertretung vor dem [X.] befugten [X.] (§ 73 Abs 4 [X.], Abs 2 [X.] [X.] und 8 SGG), verbundene Anspruch auf Rechtsschutz in sozialrechtlichen Angelegenheiten stellt ein vermögenswertes Recht iS von § 115 Abs 3 S 1 ZPO dar. [X.]ies gilt, solange der [X.] im Einzelfall die Gewährung von Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird (vgl [X.] Beschluss vom 5.11.2012 - 3 [X.] - [X.]E 143, 250 = [X.] zu § 115 ZPO, Rd[X.]3 f). [X.]as Mitglied eines [X.]s muss deshalb zunächst seine satzungsmäßigen Rechte auf Prozessvertretung durch den Verband ausschöpfen. Es kann PKH - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - erst dann bewilligt erhalten, wenn der Verband tatsächlich keinen Rechtsschutz gewährt oder wenn im Einzelfall die (weitere) Inanspruchnahme des Verbandsrechtsschutzes unzumutbar ist ([X.] Beschluss vom 12.3.1996 - 9 RV 24/94 - [X.] 3-1500 § 73a [X.]; s auch [X.] aaO sowie [X.], jurisPR-[X.] 21/2011 [X.] 6). Letzteres kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem vom Verband gestellten [X.] der Fall sein (vgl [X.] aaO Rd[X.]4; [X.] aaO). [X.]abei ist der Maßstab für triftige Gründe, die ein Absehen von der weiteren Vertretung durch einen [X.] des Verbands und den Wechsel zu einem mit Hilfe von PKH finanzierten anderen [X.] rechtfertigen können, derselbe wie für die Genehmigung des Wechsels eines im Rahmen der PKH gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalts ([X.] aaO; [X.] aaO Abschn [X.]; s hierzu auch [X.] Beschluss vom 19.3.2013 - XI [X.]/13 (PKH) - [X.]/NV 2013, 967 Rd[X.]1 mwN; zu demselben Maßstab bei Wechsel eines Notanwalts s [X.] Beschluss vom 3.11.2009 - [X.] R 23/09 B - Juris RdNr 6). [X.]as um PKH nachsuchende Verbandsmitglied ist verpflichtet, die Gründe, die für eine Unzumutbarkeit der (weiteren) Inanspruchnahme des Verbandsrechtsschutzes sprechen, gegenüber dem Gericht im Einzelnen darzulegen (vgl [X.] aaO Rd[X.]4, 17).

6

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger nicht als mittellos iS von § 114 [X.] ZPO angesehen werden. Aufgrund seiner Mitgliedschaft seit April 2010 im [X.] Landesverband Hessen-Thüringen hat er das Recht, in Verfahren vor dem [X.] durch hierfür zugelassene Verbandsvertreter vertreten zu werden (vgl § 5 Abs 1 [X.] der Satzung des [X.]es [X.] [X.]eutschland e.V. vom 14.5.2014). [X.]ie Bundesrechtsabteilung des [X.] hat die Prozessvertretung in seinem Fall auch tatsächlich übernommen, Beschwerde eingelegt, Wiedereinsetzung erwirkt sowie Akteneinsicht genommen. [X.]ass noch vor Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde die weitere Vertretung des [X.] in dieser Sache niedergelegt wurde, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der [X.] habe in seinem Fall die Gewährung von Rechtsschutz abgelehnt. [X.]as kann vielmehr auch das Ergebnis einer fachkundigen Prüfung des [X.]s sein, dass das [X.] keine Aussicht auf Erfolg habe, weil keiner der in § 160 Abs 2 [X.] bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe geltend gemacht werden könne. Wenn dies mit nachvollziehbarer Begründung gegenüber dem Kläger transparent gemacht wurde, kann allein darauf die Unzumutbarkeit einer weiteren Vertretung durch diesen Prozessbevollmächtigten nicht gestützt werden (vgl [X.] Beschluss vom 5.11.2012 - 3 [X.] - [X.]E 143, 250 = [X.] zu § 115 ZPO, Rd[X.]7). Irgendwelche Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem [X.] unzumutbar oder das Verhältnis zu dessen [X.] zerrüttet gewesen sein könnte, hat der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts zur Benennung der Gründe für die Niederlegung der Vertretung durch den [X.] nicht mitgeteilt. Auf dieser Grundlage könnte auch der Wechsel eines im Rahmen der PKH beigeordneten Rechtsanwalts nicht bewilligt werden.

7

2. [X.]ie Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] ist ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] (s hierzu [X.] Beschluss vom 25.10.2011 - [X.] R 251/11 B - NZ[X.]012, 320 RdNr 6) von einem vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 iVm § 169 SGG).

8

3. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Meta

B 13 R 260/13 B

07.01.2016

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Kassel, 8. September 2011, Az: S 9 R 237/10, Gerichtsbescheid

§ 73 Abs 2 S 2 Nr 5 SGG, § 73 Abs 2 S 2 Nr 8 SGG, § 73 Abs 4 S 2 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 115 Abs 3 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.01.2016, Az. B 13 R 260/13 B (REWIS RS 2016, 18069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 18069

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