Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. 3 StR 312/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1998

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[X.] vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2008 aufgeho-ben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zur Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die allgemeine Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch wie auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das [X.] die Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat. Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Urteilsfeststellungen war dies veranlasst. Der Angeklagte hat etwa fünf Jahre vor der Hauptverhand-lung mit dem Konsum von Drogen begonnen und LSD, Haschisch und Amphe-taminen - "alles durcheinander" - zu sich genommen. Sein unbewältigtes [X.] war mitursächlich für den [X.]. 3 Diese Sachlage legt nahe, dass die gegenständliche Tat auf einen Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte hat über einen längeren Zeitraum bis zu seiner Inhaf-tierung verschiedene illegale Drogen konsumiert. Der Symptomwert der Tat ist (schon) dann zu bejahen, wenn der Hang des [X.] zu übermäßigem Rauschmittelkonsum neben anderen Umständen zu deren Begehung beigetra-gen hat (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 13). So war es hier. Daher hätte das [X.] prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung des § 64 StGB nichts geändert (vgl. [X.], 72). Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die [X.] jedenfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfol-ges (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt. 4 Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch unberührt. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der [X.] - 4 - bringung in einer Entziehungsanstalt eine mildere Freiheitsstrafe verhängt [X.]. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es in der neuen Hauptverhandlung der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO). 6 [X.] Miebach Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 312/08

16.09.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. 3 StR 312/08 (REWIS RS 2008, 1998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1998

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