Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. 3 StR 2/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9339

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 2/12
vom
9. Februar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren Raubes

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 9.
Februar 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5.
Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] unter Einbeziehung früher verhängter Geldstrafen zur [X.] von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der -
unbeschränkten -
Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un-begründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.

1
-
3
-
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten erbracht. Entgegen der Ansicht des [X.]es ist auch eine Änderung des Schuldspruches nicht veranlasst.
Das Urteil hat hingegen keinen Bestand, soweit es das [X.] un-terlassen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) zu prüfen. Hierzu hat der [X.] in seiner [X.] ausgeführt:

... "Die getroffenen Feststellungen zum langjährigen Drogen-konsum des Angeklagten drängten zu der Prüfung, ob die Vo-raussetzungen einer Unterbringung nach §
64 StGB gegeben sind.

Der im Jahr 1983 geborene Angeklagte, der wegen unerlaub-ten Besitzes von Betäubungsmitteln vorbestraft ist, nahm erstmals im Alter von 15 oder 16 Jahren Drogen, indem er ge-legentlich 'kiffte'. Später konsumierte er [X.] und Speed; im Alter von 18 Jahren nahm er erstmals Kokain. Ab seinem 20. Lebensjahr konsumierte er Heroin, das er zunächst [X.], später spritzte (vgl. [X.] f.). Auch am Tattag spritzte sich der Angeklagte Heroin und trank anschließend nicht un-erhebliche Mengen Bier und Wodka. Die erwartete Beute woll-ten der Angeklagte und der Verurteilte H.

L.

da-zu verwenden, Schulden bei ihrem Dealer zu begleichen und sich neue Drogen zu beschaffen (vgl. [X.]). Tatsächlich zahlten sie mit der [X.] ihre [X.] und kauften Heroin, das sie sogleich konsumierten (vgl. UA S. 12).

Bei der Strafzumessung hat die Kammer dann auch [X.] berücksichtigt, dass der Angeklagte 'hartdrogenabhän-gig' ist (vgl. [X.] f.). Aufgrund dieser Feststellungen liegt es mehr als nahe, dass bei dem Angeklagten der Hang gege-ben ist, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat auf diesen 2
3
-
4
-
Hang zurückgeht. Die [X.] hätte deshalb zwingend prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB vorliegen." ....

Dem schließt sich der Senat an. Der Strafausspruch des Urteils ist durch die Teilaufhebung nicht berührt.
[X.][X.]Schäfer

Mayer

Menges
4

Meta

3 StR 2/12

09.02.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. 3 StR 2/12 (REWIS RS 2012, 9339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9339

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Vorliegen eines Hanges bei Methadonbehandlung; Urteilsfeststellungen bei Absehen einer Unterbringungsanordnung


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