Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. 5 StR 424/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1475

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.] [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 10. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. No-vember 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.], [X.], [X.]in Dr. [X.], [X.] Prof. Dr. König, [X.] [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 21. April 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Œ Von Rechts wegen Œ
G r ü n d e 1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger [X.] in 22 Fällen ([X.] von jeweils acht Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur [X.] verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Sachrüge geführte, vom [X.] nicht vertretene Revision der Staatsan-waltschaft (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2000 Œ 1 StR 204/00; Nr. 147 [X.]) bleibt erfolglos. Mit Strafrahmenwahl (§ 260a Abs. 2 StGB), Einzelstraf- und Gesamt-strafbemessung sowie Strafaussetzung hat das Tatgericht den vom [X.] Rahmen des Vertretbaren nicht unterschritten. Die Sanktionierung des Angeklagten ist nach Art und Gesamtumfang der Taten und angesichts des Gesamttatzeitraums sehr, indes bei dem Prozess-verhalten des Angeklagten und seiner [X.] Einbindung nicht unvertretbar milde. Dass das Urteil einem Verständigungsvorschlag der [X.] ent-sprach, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hatte, begründet für 2 - 4 - sich keinen Rechtsfehler (vgl. nur Föhrig, [X.] 2008 S. 37 f.). [X.] Schaal [X.] König [X.]

Meta

5 StR 424/10

10.11.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. 5 StR 424/10 (REWIS RS 2010, 1475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1475

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.