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PDF anzeigen 5 [X.] [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 10. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. No-vember 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.], [X.], [X.]in Dr. [X.], [X.] Prof. Dr. König, [X.] [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 21. April 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Œ Von Rechts wegen Œ
G r ü n d e 1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger [X.] in 22 Fällen ([X.] von jeweils acht Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur [X.] verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Sachrüge geführte, vom [X.] nicht vertretene Revision der Staatsan-waltschaft (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2000 Œ 1 StR 204/00; Nr. 147 [X.]) bleibt erfolglos. Mit Strafrahmenwahl (§ 260a Abs. 2 StGB), Einzelstraf- und Gesamt-strafbemessung sowie Strafaussetzung hat das Tatgericht den vom [X.] Rahmen des Vertretbaren nicht unterschritten. Die Sanktionierung des Angeklagten ist nach Art und Gesamtumfang der Taten und angesichts des Gesamttatzeitraums sehr, indes bei dem Prozess-verhalten des Angeklagten und seiner [X.] Einbindung nicht unvertretbar milde. Dass das Urteil einem Verständigungsvorschlag der [X.] ent-sprach, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hatte, begründet für 2 - 4 - sich keinen Rechtsfehler (vgl. nur Föhrig, [X.] 2008 S. 37 f.). [X.] Schaal [X.] König [X.]
Meta
10.11.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. 5 StR 424/10 (REWIS RS 2010, 1475)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1475
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