Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. IV ZR 214/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 937

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/03

Verkündet am:

3. November 2004

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: nein _____________________

[X.] § 178h Abs. 2 Satz 1

§ 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] setzt für eine wirksame Kündigung nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt seiner gesetzlichen Versiche-rungspflicht nachweist.

[X.], Urteil vom 3. November 2004 - [X.]/03 - [X.]

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 7. August 2003 wird auf Ko-sten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung einer pri-vaten Krankenversicherung.

Seit Beginn des Jahres 2001 unterhielt der Beklagte beim Kläger eine Krankheitskostenvollversicherung und eine Krankentagegeldversi-cherung. Dem Versicherungsvertrag lagen Allgemeine Versicherungsbe-dingungen des [X.] zugrunde, die den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung 1994 ([X.]/KK 94) und den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung ([X.]/KT 94) entsprechen. Der monatliche Beitrag betrug im Jahre 2001 195,06 [X.] (99,73 •) und sollte sich mit Beginn des Jahres 2002 auf 108,40 • erhöhen. - 3 -

Infolge von Arbeitslosigkeit unterlag der Beklagte in der [X.] vom 29. August 2001 bis 4. September 2001 der gesetzlichen [X.]. Unter Berufung darauf kündigte er das Versicherungsverhältnis am 24. September 2001. Den vom Kläger daraufhin mit Schreiben vom 4. Oktober 2001 geforderten Nachweis über den Eintritt der Versiche-rungspflicht erbrachte der Beklagte erst im August 2002.

Der Kläger fordert mit seiner Klage die Zahlung von [X.] in Höhe von insgesamt 1.374,53 • für die Monate [X.] 2001 bis September 2002. Er verweist darauf, daß der Versiche-rungsvertrag über eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren abge-schlossen gewesen und die vom Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung unwirksam sei. Zum einen habe die gesetzliche Versiche-rungspflicht im [X.]punkt der Kündigungserklärung schon nicht mehr be-standen, zum anderen habe der Beklagte bei der Kündigung nicht den nach Auffassung des [X.] erforderlichen Nachweis über den Eintritt seiner Versicherungspflicht geführt.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-gehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
- 4 -

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die vom Beklagten am 24. September 2001 erklärte Kündigung das Versicherungsverhältnis rückwirkend zum 29. August 2001, dem [X.]punkt des Eintritts der ge-setzlichen Versicherungspflicht, beendet. Das ergebe sich aus § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.], der nach seinem klaren Wortlaut nicht von dem all-gemeinen Grundsatz abweiche, wonach die Wirksamkeit der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nicht vom Nachweis des [X.] abhänge. Soweit für eine Kündigung nach § 178h Abs. 2 Satz 3 [X.] ein solcher Nachweis erforderlich sei, erstrecke sich diese [X.] nicht auf die Kündigung nach § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.].

Das einmal entstandene Kündigungsrecht des Beklagten sei auch nicht deshalb rückwirkend entfallen, weil er im [X.]punkt der Kündi-gungserklärung bereits nicht mehr versicherungspflichtig gewesen sei. Entscheidend sei dabei, daß die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] erklärte Kündigung auf den [X.]punkt des [X.]s der Versicherungspflicht zurückwirke. Für eine Einschränkung des Kündigungsrechts bei nur kurzzeitig bestehender Versicherungspflicht ergebe das Gesetz keine Anhaltspunkte.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Prämienanspruch des [X.] ist mit Wirkung ab dem [X.], dem [X.] der gesetzlichen Versicherungspflicht des Beklagten, nach § 178h Abs. 2 Satz 2 [X.] erloschen, weil seine in-nerhalb der zweimonatigen Frist des § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] erklärte - 5 -

Kündigung das Versicherungsverhältnis rückwirkend zu diesem [X.]punkt beendet hat.

§ 178h Abs. 2 [X.] soll es dem Versicherungsnehmer einer priva-ten Krankheitskosten-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung er-möglichen, das Versicherungsverhältnis mittels einer außerordentlichen Kündigung zu beenden, wenn er kraft Gesetzes kranken- oder pflegever-sicherungspflichtig wird. Er soll so vor der mit einer "Doppelversiche-rung" verbundenen Beitragsbelastung geschützt werden. Anders als § 178h Abs. 2 Satz 3 [X.] setzt Satz 1 für eine wirksame Kündigung nicht voraus, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt seiner gesetzlichen Versicherungspflicht zusammen mit der Kündigungs-erklärung nachweist (so auch [X.] [X.]/537 - zitiert nach [X.]).

1. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift.

a) Dafür ist vorrangig der objektivierte [X.]e des [X.], wie er sich aus seinem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang er-gibt ([X.]Z 37, 58, 60 m.w.N.):

§ 178h Abs. 2 [X.] eröffnet zwei unterschiedliche Kündigungsmög-lichkeiten. Erklärt der Versicherungsnehmer die Kündigung innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht, so wirkt seine Kün-digung auf diesen [X.]punkt zurück. An die Wirksamkeit dieser in § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelten Kündigung sind nach dem Wortlaut der Vorschrift keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere - 6 -

spricht Satz 1 nicht davon, daß der Versicherungsnehmer dem [X.] den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen muß.

Ein solcher Nachweis wird vom Gesetz nur für die in § 178h Abs. 2 Satz 3 [X.] geregelte spätere Kündigungsmöglichkeit gefordert. Nach Ablauf der vorgenannten Zweimonatsfrist kann der Versicherungsnehmer nämlich weiterhin kündigen. Allerdings beendet die Kündigung das priva-te Versicherungsverhältnis dann erst zum Ende des Monats, in dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der [X.] nachweist. In diesem Fall ist der Nachweis also erforderlich, um den [X.]punkt festzulegen, zu dem die Kündigung wirken kann. Ohne den geforderten Nachweis bliebe die Kündigungserklärung insoweit [X.].

Aus der unterschiedlichen Wirkweise beider Kündigungen ergibt sich ohne weiteres, weshalb im ersten Fall der Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht entbehrlich und vom Gesetz auch nicht gefordert ist. Denn der [X.]punkt, zu dem die Kündigung Wirkung entfaltet, ist hier mit dem Eintritt der Versicherungspflicht bereits ausreichend festgelegt. Die Auffassung von [X.] (in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 178h Rdn. 10; ebenso wohl [X.], § 178h Rdn. 5 a.E.), es gebe keinen sachlichen Grund für die Beschränkung der Relevanz des Nachweises auf [X.] des § 178h Abs. 2 Satz 3, kann der Senat schon deshalb nicht nachvollziehen (dagegen auch [X.] aaO).

b) Demgegenüber wird allerdings teilweise die Auffassung vertre-ten, die in § 178h Abs. 2 Satz 3 [X.] geregelte Nachweispflicht diene rechtlich einem doppelten Zweck, weil sie nicht nur eine materielle [X.] 7 -

samkeitsvoraussetzung für die Kündigung aufstelle, sondern zugleich ei-ne formelle Wirksamkeitsvoraussetzung enthalte. Der systematische Zu-sammenhang, in den das Gesetz beide Kündigungsmöglichkeiten stelle, ergebe, daß die Nachweispflicht als formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für beide Formen der Kündigung gleichermaßen gelten müsse. Denn ei-nerseits bestehe zwischen beiden Kündigungsregelungen ein enger "textlicher Zusammenhang", andererseits läge beiden sachlich jeweils der Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht zugrunde. Deshalb sei es nicht einzusehen und systemwidrig, daß das "schwächere" Kündi-gungsrecht nach Satz 3 der Vorschrift strengeren formellen Vorausset-zungen unterliegen solle als das "stärkere" Kündigungsrecht nach Satz 1 (so [X.], Urteil vom 3. August 2001 - 10 S 162/01 - unveröffent-licht; ihm folgend [X.], Urteil vom 18. Januar 2002 - 1 S 627/01 - unveröffentlicht; [X.], Urteil vom 14. Juni 2002 - 3A C 35/02 - unveröffentlicht).

Das überzeugt nicht. Dem letztgenannten Argument ist bereits entgegenzuhalten, daß bei der späteren Kündigung nach § 178h Abs. 2 Satz 3 [X.] die Möglichkeit der Rückwirkung entfällt und es deshalb er-forderlich wird, den Wirkungszeitpunkt anderweitig festzulegen. Die Nachweispflicht ergibt sich mithin bereits aus dem Regelungskonzept des Gesetzes, ohne daß es darauf ankommt, ob es im Allgemeinen ge-rechtfertigt ist, an eine "schwächere" Kündigungsmöglichkeit strengere Voraussetzungen zu knüpfen.

Eine Erstreckung des formellen Erfordernisses auf die in § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelte Kündigung läßt sich mit Gesetzeswortlaut und -systematik nicht begründen. Dem eindeutigen Wortlaut, der in den - 8 -

Sätzen 1 und 3 hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen beider Kündigungsformen klar differenziert und insoweit deutlich macht, daß [X.] zwei voneinander unterschiedliche Regelungen für unterschiedliche Sachverhalte getroffen werden, stehen gesetzessystematische Hinweise für eine Erstreckung der Nachweispflicht auf beide Kündigungsformen nicht mit einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Klarheit gegenüber. Daß beide Kündigungsregelungen im selben Absatz des § 178h [X.] "textlich eng beieinander stehen", besagt nichts. Denn es gibt keine [X.] oder Vermutung, derzufolge alles, was im selben Absatz einer Vorschrift geregelt wird, regelmäßig gleichen Voraussetzungen [X.]. Vielmehr entspricht es üblicher Gesetzgebungstechnik, gemein-same Voraussetzungen unterschiedlicher Regelungen im Gesetzestext voranzustellen und so "vor [X.] zu ziehen". Das ist in § 178h Abs. 2 [X.] hinsichtlich der Nachweispflicht aber gerade nicht gesche-hen. Als gemeinsame Voraussetzung ist dort einleitend lediglich der [X.] der gesetzlichen Versicherungspflicht genannt. Daß allein deshalb die daran anknüpfenden unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten noch weiteren gemeinsamen Voraussetzungen unterliegen sollen, läßt das Gesetz gerade wegen der nachfolgenden Differenzierung in bezug auf Kündigungs- und Wirkungszeitpunkt nicht erkennen.

2. In der Entstehungsgeschichte des § 178h Abs. 2 [X.] finden sich ebenfalls keine ausreichenden Hinweise auf einen dieser Auslegung entgegenstehenden [X.]en des Gesetzgebers, der es rechtfertigen wür-de, die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, daß [X.] Kündigungsmöglichkeiten an einen Nachweis des Eintritts der [X.] geknüpft sein sollen.
- 9 -

a) Bis Ende 1988 eröffnete § 173b Abs. 2 Satz 1 RVO dem [X.] einer privaten Krankenversicherung die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis durch Kündigung zu beenden, wenn er in-folge einer Erhöhung der gesetzlichen Jahresarbeitsverdienstgrenze ver-sicherungspflichtig wurde. Die Kündigung war ihm nach dem Gesetzes-wortlaut möglich "zum Ende des Monats –, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist." Parallel dazu hieß es in § 13 Abs. 3 der seinerzeit verwendeten Musterbedingungen des [X.] ([X.]/KK 76):
"Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenversi-cherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer eine Krankheitskostenvollversicherung insoweit zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der [X.] nachweist. [X.] der Versicherungsnehmer von [X.] Recht Gebrauch machen, so hat er spätestens [X.] zweier Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht zu kündigen."

Gesetz und Vertragsbedingungen forderten seinerzeit also [X.] den Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht als Kün-digungsvoraussetzung.

b) Die juristische Auseinandersetzung um die Bedeutung der Nachweispflicht für die Kündigung setzte erst ein, nachdem mit dem [X.] vom 20. Dezember 1988 ([X.] I 2477) § 173b Abs. 2 RVO durch § 5 Abs. 9 [X.] abgelöst wurde. Satz 1 der neuen Vorschrift lautete:
"Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den - 10 -

Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der [X.] an kündigen."

Die Vorschrift sah damit erstmals die Möglichkeit einer Rückwir-kung der Kündigung auf den Eintritt der Versicherungspflicht vor und verzichtete nach ihrem Wortlaut zugleich auf dessen Nachweis und jede Fristbindung für die Kündigungserklärung. Das warf die Frage auf, ob und inwieweit die schärferen Kündigungsvoraussetzungen nach den in § 13 Abs. 3 [X.]/KK 76 geregelten vertraglichen Bestimmungen daneben noch Geltung beanspruchen konnten. Während ein Teil der [X.] sich am Wortlaut des § 5 Abs. 9 [X.] orientierte und der gesetz-lichen Regelung Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen gab ([X.], 563; [X.], 564; weitere Nach-weise bei [X.], [X.], 785, 787 f.), vertrat eine Gegenmei-nung die Auffassung, weil § 5 Abs. 9 [X.] keine formellen Wirksam-keitsvoraussetzungen für die Kündigungserklärung in bezug auf Frist und Nachweispflicht aufstelle, komme insoweit die vertragliche Regelung des § 13 Abs. 3 [X.]/KK 76 weiterhin zum Tragen (LG Deggendorf [X.], 1135 mit zust. [X.]. [X.]; [X.] [X.], 1137). [X.] wurde sogar angenommen, § 5 Abs. 9 [X.] enthalte eine Rege-lungslücke, weil die Vorschrift nichts über die formellen Voraussetzungen der Kündigungserklärung enthalte. Diese Regelungslücke lasse sich über § 13 Abs. 3 [X.]/KK 76 (bzw. die gleichlautende Regelung in § 13 Abs. 3 [X.]/KT 78) und die dort genannten [X.] ([X.], aaO S. 789).

c) Vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzung wurde § 178h [X.] mit dem [X.]/EWG zum [X.] vom 21. Juli - 11 -

1994 ([X.], in [X.] getreten am 29. Juli 1994) geschaffen. Der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 12/6959 S. 106) zufolge sollte Absatz 2 der Vorschrift § 5 Abs. 9 [X.] und vergleichbare Bestimmun-gen zum Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversiche-rung aufnehmen. Weiter enthält die amtliche Begründung den Hinweis, die Regelung entspreche den jeweiligen §§ 13 Abs. 3 in den [X.]/KK 76 und [X.]/KT 78. Letzteres ist jedoch - wie bereits gezeigt - gerade nicht der Fall (vgl. dazu auch [X.] aaO), weil die genannten [X.] lediglich eine nicht rückwirkende, an die [X.] kannten, die erst zum [X.]punkt des - insoweit erfor-derlichen - Nachweises des Eintritts der gesetzlichen [X.] wirkte. Demgegenüber erweist sich die neu geschaffene Regelung als eine Kombination aus den Regelungen des § 5 Abs. 9 [X.] einer-seits und den vorgenannten Bestimmungen des § 13 Abs. 3 [X.]/KK 76 (§ 13 Abs. 3 [X.]/KK 78) andererseits, wobei die erste Kündigungsmög-lichkeit die Rückwirkung der Kündigung dem früheren Gesetz und die [X.] den Musterbedingungen entnimmt, während die [X.] Kündigungsmöglichkeit sich vorwiegend an die Bestimmungen der Musterbedingungen anlehnt, jedoch auf die Fristbindung verzichtet.

d) Insoweit hat der Gesetzgeber mit der in Teilen unzutreffenden amtlichen Begründung keine verläßlichen Hinweise darauf gegeben, daß er - abweichend vom Wortlaut des § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] - die dort geregelte Kündigung vom Nachweis des Eintritts der [X.] abhängig machen wollte. Denn gerade zu dem oben dargestellten Streit nimmt die amtliche Begründung in keiner Weise Stellung. - 12 -

[X.] hat der Gesetzgeber allerdings, daß das neue Gesetz eine Verschärfung der Kündigungsvoraussetzungen durch vertragliche Vereinbarungen nicht mehr zuläßt. Denn gemäß § 178o [X.] kann sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des [X.] von § 178h abweicht, nicht mehr berufen. Einer ergän-zenden Heranziehung von zusätzlichen Kündigungsvoraussetzungen aus Allgemeinen Versicherungsbedingungen (so die Lösung des [X.] - aaO - und des [X.] - aaO - zur [X.] der Geltung des § 5 Abs. 9 [X.]) ist damit der Boden entzogen.

3. Eine Regelungslücke, die Veranlassung zu einer ergänzenden Auslegung der Vorschrift gäbe, enthält § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Rechtsordnung bei vielen Dauerschuldverhältnissen Kündigungsrechte der Vertragspar-teien vorsieht, ohne dabei den Nachweis des Kündigungsgrundes zur Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigungserklärung zu machen (vgl. dazu auch [X.] aaO). Dies gilt selbst bei Dauerschuldver-hältnissen, in denen Vertragspartner aus [X.] Gründen mitunter [X.] schutzwürdig erscheinen und deshalb ein gesteigertes Bedürfnis nach Rechtsklarheit über den Fortbestand des Vertrages bestehen kann, etwa beim Wohnraummietvertrag und im Arbeitsverhältnis. Ein [X.], wonach eine Kündigungserklärung notwendigerweise an be-sondere formelle Voraussetzungen, etwa den Nachweis der tatsächli-chen Voraussetzungen des Kündigungsgrundes, zu knüpfen ist, ist der Rechtsordnung deshalb fremd. Eine Vorschrift, die die Kündigung eines Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer regelt, ent-hält somit entgegen der Auffassung von [X.] (aaO) keine Rege-- 13 -

lungslücke, wenn sie vom Kündigenden einen solchen Nachweis nicht fordert.

Eine ergänzende Gesetzesauslegung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung, nach der die Kündigung nach § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nur bei Nachweis des [X.]s der Versicherungspflicht wirksam wäre, kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil eine andere Regelung - etwa im Interesse der Rechtssi-cherheit (dazu [X.], aaO) - besser oder den Interessen der Vertrags-parteien gerechter (dazu [X.] aaO) wäre. Der Senat weist in [X.] Zusammenhang darauf hin, daß auch die vom [X.] eingesetzte [X.] zur Reform des [X.] in ihrem Abschlußbericht vom 19. April 2004 unter Ziff. 1.3.2.4.5.11. die Auffassung vertritt, § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] sehe in seiner derzeitigen Fassung keine Nachweispflicht vor. Infolgedessen schlägt die [X.] insoweit eine Gesetzesergänzung dahingehend vor, daß die Kündigung nur dann unwirksam sein soll, wenn der [X.] der Nachweispflicht auch auf ein schriftliches Verlan-gen des Versicherers nicht binnen zwei Monaten nachkommt (vgl. dazu § 197 Abs. 2 des [X.]sentwurfs).

4. Das Kündigungsrecht des Beklagten ist hier nicht deshalb erlo-schen, weil er der gesetzlichen Versicherungspflicht lediglich sieben Ta-ge lang - und damit im [X.]punkt der Kündigungserklärung bereits nicht mehr - unterlag.

a) § 178h Abs. 2 Satz 1 [X.] läßt das Kündigungsrecht des [X.]s mit dem Eintritt seiner gesetzlichen [X.] -

pflicht entstehen. Da die binnen zwei Monaten zu erklärende Kündigung nach dem Gesetz auf den [X.]punkt des Eintritts der Versicherungspflicht zurückwirkt, kann die Vorschrift ihren Zweck, den Versicherungsnehmer vor einer "doppelten Beitragsbelastung" zu schützen, für die [X.] der Überschneidung von gesetzlicher und privater Krankenversicherung (hier vom 29. August bis zum 4. September 2001) auch dann noch entfalten, wenn im [X.]punkt der Kündigungserklärung die gesetzliche Versiche-rungspflicht bereits wieder geendet hat.

b) Die Berufung auf das Kündigungsrecht verstößt auch nicht ge-gen Treu und Glauben. Auch insofern ist entscheidend, daß die vom [X.] erklärte Kündigung infolge ihrer Rückwirkung nach wie vor [X.] war, eine "Doppelversicherung" zu beseitigen.

Allein der Umstand, daß die gesetzliche Versicherungspflicht vor-liegend lediglich sieben Tage lang bestand, lässt die Berufung des [X.] auf sein Kündigungsrecht noch nicht treuwidrig erscheinen. Zwar - 15 -

mag der Fall anders liegen, wenn feststeht, daß der [X.] die gesetzliche Versicherungspflicht für kurze [X.] in der Absicht herbeiführt, sich vorzeitig aus dem privaten Versicherungsvertrag zu lö-sen. Dafür gibt es hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Terno [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 214/03

03.11.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. IV ZR 214/03 (REWIS RS 2004, 937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 937

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