Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2015, Az. 5 StR 197/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9815

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 197/15

vom
15. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln
in nicht geringer

Menge u.a.

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2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Juni 2015
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2015, soweit es diesen Ange-klagten betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen [X.] von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines verbo-tenen Gegenstandes verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Sichverschaf-fens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz und Führen einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge-führt:

g-lich, dass der Angeklagte sich wegen Führens eines verbotenen Gegenstands (des [X.]) strafbar gemacht hat; sie tragen jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer sol-in Tateinheit (vgl. [X.] in: [X.]/[X.], Straf-rechtliche Nebengesetze, 180. [X.], [X.], § 52 Rdn. 95 mwN). Übt der Täter aber

wie hier

die tatsächliche Gewalt über eine Waffe (nur) außerhalb der eigenen Wohnung, Ge-schäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums aus, so führt er sie (siehe [X.]. 1 zu § 1 Abs. 4 [X.] Abschnitt 2 Zif-fer
4). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Be-sitzes der Waffe kommt aber nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. [X.]R [X.] § 52 Konkurrenzen 2; [X.], [X.], 387, 388). Daran fehlt es hier.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat wird aus-schließen können, dass das [X.] bei zutreffender rechtli-cher Würdigung auf eine geringere Strafe

deren Zumessung sich im Übrigen im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungs-spielraumes hält

Dem stimmt der Senat zu und ändert den Schuldspruch in entsprechen-der Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Sander Dölp König

Bellay Feilcke
2
3

Meta

5 StR 197/15

15.06.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2015, Az. 5 StR 197/15 (REWIS RS 2015, 9815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9815

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