Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2015, Az. IV ZR 69/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10077

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 69/14

Verkündet am:

10. Juni 2015

S[X.]hi[X.]k

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle

in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

EG[X.] a.[X.] Art. 28 (Fassung bis zum 16. Dezember 2009)

Findet auf den Güterstand [X.] Staatsangehöriger mit Wohnsitz in [X.] gem. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EG[X.] [X.] Re[X.]ht An-wendung, so ri[X.]hten si[X.]h Ausglei[X.]hsansprü[X.]he aus einer vereinbarten Ehegat-teninnengesells[X.]haft in akzessoris[X.]her Anknüpfung an das [X.] gem. Art. 28 Abs. 5 EG[X.] a.[X.] ebenfalls na[X.]h [X.] Re[X.]ht.

[X.], Urteil vom 10. Juni 2015 -
IV
ZR 69/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h die
Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.], die Ri[X.]hterin [X.], die Ri[X.]hter Dr.
Kar[X.]zewski, [X.] und die Ri[X.]hterin Dr. Bro[X.]kmöller
auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 10. Juni 2015

für Re[X.]ht erkannt:

Auf die Revision des [X.] und die [X.] der Beklagten wird unter Zurü[X.]kweisung der weiterge-henden Re[X.]htsmittel der Parteien das Urteil des Hansea-tis[X.]hen [X.]s
2. Zivilsenat

vom 30.
Ja-nuar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgeri[X.]ht festgestellt hat,

3. dass die Beklagte im Rahmen der Erbauseinanderset-zung mit dem Kläger in der [X.] na[X.]h Herrn [X.]

, verstorben am 22. Juli 2008, ledigli[X.]h bere[X.]htigt ist, gegen die Erbengemeins[X.]haft einen [X.] auf Auflösung einer [X.] geltend zu ma[X.]hen hinsi[X.]htli[X.]h der beiden Grundstü[X.]ke mit Gebäude belegen in C.

[X.]

in der [X.] P.

C.

, C.

C.

, eingetra-gen im [X.] von C.

[X.]

Nr. 2 unter [X.]

Nr.

, sowie in C.

[X.]

in der [X.] P.

C.

, C.

H.

Residen[X.]ial el Consor[X.]io, eingetragen im [X.] von C.

[X.]

Nr. 2 unter [X.]

Nr.

,
-
3
-

4. dass der
Beklagten
hinsi[X.]htli[X.]h der Auflösung der [X.] gemäß Ziffer 3 keinerlei Zah-lungsanspru[X.]h gegen die Erbengemeins[X.]haft na[X.]h Herrn [X.]

zusteht, solange hinsi[X.]htli[X.]h dieser [X.] keine Auseinandersetzung er-folgt ist.

Im Umfang
der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zu-rü[X.]kverwiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um we[X.]hselseitige Ansprü[X.]he aus dem Erb-fall des am 22.
Juli 2008 verstorbenen [X.]

(im Folgenden:
Erblasser). Der Kläger ist der [X.] des Erblassers, die Beklagte dessen Ehefrau. Die Parteien beerbten den Erblasser, der die [X.] Staats-angehörigkeit besaß, je zu 1/2. Sie
streiten im Wesentli[X.]hen darüber, ob der Beklagten aus einer [X.] Ansprü[X.]he gegen den Na[X.]hlass hinsi[X.]htli[X.]h des Immobilienvermögens
des Erblassers in [X.] zustehen. Die Beklagte, über deren Vermögen wegen Über-s[X.]huldung 1987 das Konkursverfahren eröffnet worden war, s[X.]hloss am 17.
Oktober 1996 die Ehe mit dem Erblasser. Zuvor hatten die Eheleute mit Vertrag vom 17.
September 1996 Gütertrennung vereinbart. 1997 1
-
4
-

ließen sie si[X.]h dauerhaft in [X.] nieder
und
lebten zunä[X.]hst
auf [X.]

, wo der Vater des Erblassers mehrere Eigentumswohnungen be-saß. Der Erblasser erwarb am 1.
März 1996 ein Reihenhaus auf [X.]

und in der Folgezeit vers[X.]hiedene Studios und Appartements, die er ans[X.]hließend teilweise wieder
veräußerte. Am 30.
Oktober 2000 erwarb der Erblasser ein Grundstü[X.]k auf dem [X.] Festland in der P.

C.

, C.

[X.]

, C.

C.

. Dort wurde in der Folgezeit ein Neubau erri[X.]htet. Am 10.
November 2004 erwarb er ebenfalls in C.

[X.]

das Grundstü[X.]k C.

C.

H.

. Die Eheleute lebten jedenfalls seit 2005 auf dem letztge-nannten Grundstü[X.]k. Na[X.]h dem Tod seines [X.] am 29.
Juli 2007 er-hielt der Erblasser weitere drei Eigentumswohnungen auf [X.]

im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.

Na[X.]h dem Tod des Erblassers streiten die Parteien über die Re[X.]htsverhältnisse der in [X.] belegenen Grundstü[X.]ke (zwei auf dem Festland) und Eigentumswohnungen (vier auf [X.]

).
Die [X.] vertritt die Auffassung, sie und der Erblasser hätten 1996 anläss-li[X.]h ihrer Auswanderung aus [X.] eine [X.] gegründet, deren Zwe[X.]k die Vermögensbildung dur[X.]h den Erwerb, die Vermietung und den Verkauf von Immobilien
gewesen sei. Aus dieser [X.] stehe ihr ein Anspru[X.]h gegen den Na[X.]hlass in Höhe von 353.592,07

entgegen, die in der Hauptsa[X.]he auf die Feststellung zielen, dass der Beklagten gegen die Erbengemeins[X.]haft kein Anspru[X.]h auf Auflösung einer [X.] zusteht;
ferner begehrt er
Feststellung vers[X.]hiedener Einzelpositionen, unter anderem der Zugehörigkeit der auf dem Grundstü[X.]k C.

C.

erri[X.]hteten Bauli[X.]hkeiten
zum Na[X.]h-lass des Erblassers,
sowie der Verpfli[X.]htung der Beklagten zum
Ersatz 2
-
5
-

von Gebrau[X.]hsvorteilen infolge
der Nutzung der beiden in C.

[X.]

belegenen Grundstü[X.]ke.

Das [X.] hat na[X.]h Anhörung der Beklagten der Klage teil-weise stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] und die Ans[X.]hluss-
sowie Hilfsans[X.]hlussberufung der Beklagten hat das [X.] na[X.]h Einholung von zwei Guta[X.]hten des [X.] der Klage unter Abweisung im Übrigen überwiegend stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Haupt-
und Hilfsanträge, soweit diesen ni[X.]ht stattgegeben wurde, im Wesentli[X.]hen weiter. Die Beklagte erstrebt mit der [X.] die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Na[X.]hteil erkannt wurde, die Zurü[X.]kweisung der Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]s, und außerdem stellt sie
weitere Hilfsanträge.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision ist überwiegend, die [X.] teilweise
be-gründet; in diesem Umfang
führen
sie zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. Im Übrigen bleiben die Re[X.]htsmittel der [X.] ohne Erfolg.

[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, eine Ehegatteninnenge-sells[X.]haft zwis[X.]hen dem Erblasser und der Beklagten habe ledigli[X.]h hin-si[X.]htli[X.]h der beiden Grundstü[X.]ke C.

C.

und C.

C.

H.

bestanden, ni[X.]ht dagegen bezügli[X.]h der Eigentums-wohnungen auf [X.]

. An das Vorliegen einer derartigen Ehegatten-3
4
5
-
6
-

innengesells[X.]haft seien bei vereinbarter Gütertrennung strenge Anforde-rungen zu stellen. Die Beklagte habe ni[X.]ht s[X.]hlüssig dargelegt, dass es bei den bis zum [X.] vom Erblasser erworbenen Immobilien in der Weise zwis[X.]hen den Ehegatten zu Vermögensvers[X.]hiebungen gekom-men sei, dass sie eigenes Kapital zu deren Erwerb beigesteuert habe. Der Vortrag der Beklagten habe si[X.]h im Laufe des Verfahrens geändert, sei widersprü[X.]hli[X.]h und bezügli[X.]h der Einkommens-
und Vermögenslage der Eheleute mit äußerster Zurü[X.]khaltung zu bewerten.
Anders liege es bezügli[X.]h der beiden Grundstü[X.]ke auf dem Festland. Hier sei davon auszugehen, dass die Eheleute im Oktober 2000 stills[X.]hweigend eine In-nengesells[X.]haft gegründet hätten. Da diese Gesells[X.]haft erst in [X.] gegründet worden sei, finde gemäß Art.
27, 28 EG[X.] a.[X.] [X.] Re[X.]ht Anwendung. Entgegen den Erwägungen in den Guta[X.]hten des [X.] komme
keine akzessoris[X.]he Anknüpfung der Aus-glei[X.]hsansprü[X.]he gemäß Art.
28 Abs.
5 EG[X.] a.[X.] an das [X.]
und damit an [X.] Re[X.]ht

in Betra[X.]ht.

Ausweisli[X.]h des
Re[X.]htsguta[X.]htens
des [X.] sei ei-ne Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts zwis[X.]hen Ehegatten zwar in der [X.]
Re[X.]htspre[X.]hung nur teilweise angespro[X.]hen worden, werde allerdings von weiten Teilen der Lehre befürwortet. Na[X.]h [X.] Re[X.]ht könne eine sogenannte faktis[X.]he Gesells[X.]haft angenommen wer-den, wenn ein gemeinsamer Vermögensfonds ges[X.]haffen sowie ein über die bloße Ehe hinausgehender gemeinsamer Gesells[X.]haftszwe[X.]k und die
Aufteilung der Gewinne verfolgt werde. Die Beklagte habe [X.], dass der Kaufpreis für das Grundstü[X.]k C.

C.

zum überwiegenden Teil von einem gemeinsamen Konto beider Eheleute be-zahlt worden sei.
Na[X.]h dem Re[X.]htsguta[X.]hten des [X.] seien die Eheleute bezügli[X.]h des Girokontos, das ein Oder-Konto gewe-6
-
7
-

sen sei, im Außenverhältnis zur [X.] gewesen. Diese Re[X.]htsstellung könne mangels abwei[X.]hender Vereinbarung au[X.]h auf das Innenverhältnis zwis[X.]hen ihnen übertragen werden.

Bezügli[X.]h des 2004 erworbenen Grundstü[X.]ks C.

C.

H.

sei von der Zugehörigkeit zum Vermögen dieser [X.] Gesells[X.]haft auszugehen, da dieses dur[X.]h den Verkauf eines weiteren 2003 erworbenen Grundstü[X.]ks finanziert worden sei, wel[X.]hes zuvor ebenfalls von einem Gemeins[X.]haftskonto bezahlt worden sei. [X.] habe die Beklagte ni[X.]ht s[X.]hlüssig dargelegt, dass au[X.]h hinsi[X.]ht-li[X.]h der drei vom Erblasser na[X.]h dem Tod seines
[X.]
im Juli 2007 ge-erbten Eigentumswohnungen auf [X.]

eine [X.] begründet worden sei.

Auf den Hilfsantrag des [X.] sei ferner festzustellen, dass der
Beklagten
hinsi[X.]htli[X.]h der Auflösung der [X.] keinerlei Zahlungsansprü[X.]he gegen die Erbengemeins[X.]haft zustünden, solange hinsi[X.]htli[X.]h dieser [X.] keine Auseinan-dersetzung erfolgt sei. Weiter sei festzustellen, dass zum Na[X.]hlass des Erblassers au[X.]h sämtli[X.]he Bauli[X.]hkeiten auf dem Grundstü[X.]k C.

C.

gehörten, insbesondere die Bauli[X.]hkeiten ni[X.]ht im Alleineigen-tum der Beklagten stünden. Festzustellen sei außerdem, dass die [X.] verpfli[X.]htet sei, si[X.]h im Rahmen der Erbauseinandersetzung Ge-brau[X.]hsvorteile
für die Alleinnutzung des Grundstü[X.]ks C.

C.

H.

von Februar 2009 bis zu ihrem Auszug im Juli 2009 anre[X.]hnen zu lassen. Weitergehende Ansprü[X.]he bis in den Januar 2010 seien dagegen unbegründet. S[X.]hließli[X.]h sei festzustellen, dass die [X.] verpfli[X.]htet sei, si[X.]h Gebrau[X.]hsvorteile für die Alleinnutzung des Grundstü[X.]ks C.

C.

ab April 2009 bis zu ihrem Auszug an-7
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-
8
-

re[X.]hnen zu lassen.
Unbegründet sei s[X.]hließli[X.]h die Ans[X.]hlussberufung der Beklagten.

I[X.] Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung bezügli[X.]h der Revision in ei-nem ents[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand (na[X.]hfolgend zu 1.). Die [X.] ist demgegenüber nur teilweise begründet (na[X.]hfolgend zu 2.).

1. Die Revision ist überwiegend begründet.

a) Die Zulassung der Revision dur[X.]h den Einzelri[X.]hter führt [X.] entgegen der Ansi[X.]ht des
[X.]
ni[X.]ht wegen Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzli[X.]hen Ri[X.]hters (Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG) oder
das Willkürverbot (Art.
3 Abs.
1 GG) zur Aufhebung des Beru-fungsurteils. Der Einzelri[X.]hter ist im Berufungsverfahren na[X.]h §
526 Abs.
1 ZPO erst na[X.]h Übertragung des Re[X.]htsstreits dur[X.]h das Kollegi-um zur Ents[X.]heidung berufen. Er darf
und muss

die Sa[X.]he, wenn er ihre grundsätzli[X.]he Bedeutung bejaht, na[X.]h §
526 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO dem Kollegium zur Ents[X.]heidung über eine Übernahme vorlegen, wenn si[X.]h die grundsätzli[X.]he Bedeutung aus einer "wesentli[X.]hen Ände-rung der Prozesslage" ergibt, also ni[X.]ht s[X.]hon dann, wenn er sie anders als das Kollegium von vornherein als grundsätzli[X.]h ansieht (Senatsurteil
vom 27.
Februar 2013
IV ZR 42/11, [X.] 2013, 332 Rn.
9; [X.], Urteil vom 16.
Juli 2003
V[X.]I ZR 286/02, NJW 2003, 2900 unter I; Zöl-ler/[X.], ZPO 30.
Aufl. §
526 Rn.
12).
Eine derartige wesentli[X.]he Än-derung der Prozesslage ist hier ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Allein der Umstand, dass der Einzelri[X.]hter die Revision zugelassen hat, da die Re[X.]htssa[X.]he wegen der
Frage der Anwendbarkeit der Re[X.]htspre[X.]hung betreffend eine 9
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11
-
9
-

[X.] im Rahmen des Erbre[X.]hts grundsätzli[X.]he Bedeutung habe, begründet keine wesentli[X.]he Änderung der Prozessla-ge.

b) Re[X.]htsfehlerhaft hat das Berufungsgeri[X.]ht
indessen, soweit es eine [X.] für die beiden Grundstü[X.]ke in C.

[X.]

angenommen hat, auf diese [X.] Re[X.]ht angewendet. Die Re[X.]htsna[X.]hfolge na[X.]h dem Erblasser ri[X.]htet si[X.]h gemäß Art.
25 Abs.
1 EG[X.] na[X.]h [X.] Re[X.]ht. Für die kollisionsre[X.]htli[X.]he Anknüpfung von [X.]en ist demgegenüber auf das [X.] gemäß Art.
27, 28 EG[X.] in der bis zum 16.
Dezember 2009 gel-tenden Fassung (im Folgenden: a.[X.]) abzustellen. Die Berei[X.]hsausnah-me für Fragen betreffend das Gesells[X.]haftsre[X.]ht gemäß Art.
37 Abs.
1 Nr.
2 EG[X.] a.[X.] greift ni[X.]ht ein, da diese Regelung für bloß interne [X.] ni[X.]ht gilt (vgl. [X.], Urteil vom 13.
September 2004
[X.], NJW 2004, 3706 unter [X.] 1 a; Soergel/von [X.], [X.] 12.
Aufl. Art.
37 EG[X.]
Rn.
48; [X.], [X.], 1692, 1693).

Gemäß Art.
27 Abs.
1 Satz
1
EG[X.] a.[X.] unterliegt der [X.] von den Parteien gewählten Re[X.]ht. Die Re[X.]htswahl muss [X.] sein oder si[X.]h mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben (Satz
2). Soweit das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgeht, für eine konkludent ge-troffene Re[X.]htswahl lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor, hat es be-reits das Ergebnis der Anhörung der Beklagten ni[X.]ht hinrei[X.]hend [X.]. Diese hat auf die Frage, ob sie und der Erblasser si[X.]h Gedanken gema[X.]ht hätten, zu wel[X.]hem Re[X.]htssystem die [X.] gehö-ren solle, erwidert, für ihre Verhältnisse sei es so gewesen, dass sie [X.] seien. Sie hätten die Planung und Gründung in [X.] 12
13
-
10
-

vorgenommen und sie, die Beklagte, wisse ni[X.]ht, wel[X.]hes andere Re[X.]htssystem für sie gelten solle.

Selbst wenn der Erblasser und die Beklagte aber
keine stills[X.]hwei-gende Re[X.]htswahl getroffen hätten, wäre gemäß Art.
28 EG[X.] a.[X.] [X.] Re[X.]ht anzuwenden. Na[X.]h Art.
28 Abs.
1 Satz
1 EG[X.] a.[X.] unterliegt der Vertrag, soweit keine Re[X.]htswahl getroffen wurde, dem Re[X.]ht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. [X.] wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, wel[X.]he die [X.]harakteristis[X.]he Leistung zu erbringen hat, im [X.]punkt des Vertragss[X.]hlusses ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt oder, wenn es si[X.]h um eine Gesells[X.]haft, einen Verein oder eine juristis[X.]he Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat (Art.
28 Abs.
2 Satz
1 EG[X.] a.[X.]). Soweit der Vertrag ein dingli[X.]hes Re[X.]ht an einem Grundstü[X.]k oder ein Re[X.]ht zur Nutzung eines Grundstü[X.]ks zum Gegen-stand hat, wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstü[X.]k belegen ist (Art.
28 Abs.
3
EG[X.] a.[X.]).

Auf dieser Grundlage käme wegen der Belegenheit der [X.] in [X.] sowie wegen des gewöhnli[X.]hen Aufenthalts des [X.] und der Beklagten dort die Anwendung [X.] Re[X.]hts zwar in Betra[X.]ht (vgl. hierzu etwa [X.]/[X.], 4.
Aufl. Art.
37 EG[X.] Rn.
52; Soergel/von [X.] aaO Rn.
49).
Na[X.]h Art.
28 Abs.
5 EG[X.] a.[X.] gelten aber die Vermutungen na[X.]h den Absätzen 2 bis 4 ni[X.]ht, wenn si[X.]h aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der [X.] engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.
14
15
-
11
-

So liegt es hier. Die stills[X.]hweigend vereinbarte Ehegatteninnen-gesells[X.]haft ist ein Re[X.]htsinstitut, wel[X.]hes in der [X.]n Re[X.]htspre-[X.]hung entwi[X.]kelt wurde, um bei Auflösung der Ehe einen gere[X.]hten Vermögensausglei[X.]h zwis[X.]hen den Ehegatten herzustellen, wenn das Ehegüterre[X.]ht keine befriedigende Lösung gewährleistet und eine Bei-behaltung der formalen Zuordnung zum Vermögen eines Ehegatten an-gesi[X.]hts des
in der Ehe dur[X.]h maßgebli[X.]he finanzielle Beiträge und/oder über das eheübli[X.]he Maß hinausgehende Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten ges[X.]haffenen Vermögens als
unbillig ers[X.]heint ([X.], Urteil vom 30.
Juni 1999
[X.], [X.]Z 142, 137, 143). Diese Folge kann insbesondere bei der -
au[X.]h hier vereinbarten -
Gütertrennung [X.], da bei diesem Güterstand Vermögenswerte, die dur[X.]h Beteiligung eines Ehegatten ges[X.]haffen wurden, ni[X.]ht ausgegli[X.]hen werden, weil sie formal ledigli[X.]h dem anderen Ehegatten zuzuordnen sind.

Aufgrund dieser funktionalen Nähe der stills[X.]hweigenden
Ehegat-teninnengesells[X.]haft nimmt die überwiegende Auffassung über Art.
28 Abs.
5 EG[X.] a.[X.] eine akzessoris[X.]he Anknüpfung der [X.] unter den Ehegatten an das [X.] an (vgl.
[X.]/[X.], 4.
Aufl. Art.
37 EG[X.] Rn.
52; [X.]/[X.], [X.] (2011) Art.
1 Rom I -
VO Rn. 87; [X.], [X.], 1692, 1694
f.; [X.] in:
Fests[X.]hrift für Erik
Jayme, 305, 319
f.). Für eine derartige akzessoris[X.]he Anknüpfung der [X.] an das maßgebli[X.]he [X.] hat si[X.]h au[X.]h das [X.] in sei-nen Guta[X.]hten vom 20. März 2012 und vom 28.
Juni 2013 ausgespro-[X.]hen. Hierfür spri[X.]ht insbesondere, dass nur so der erforderli[X.]he Glei[X.]h-klang zwis[X.]hen [X.] und Statut der Ehegatteninnengesell-16
17
-
12
-

s[X.]haft errei[X.]ht wird, während bei unters[X.]hiedli[X.]her Anknüpfung der funk-tionale Zusammenhang zwis[X.]hen beiden gestört würde. Da si[X.]h das [X.] und der Beklagten, die beide [X.] Staatsangehörige sind, gem.
Art.
15 Abs.
1 EG[X.] i.V.m. Art.
14 Abs.
1 Nr.
1 EG[X.] na[X.]h [X.] Re[X.]ht ri[X.]htet, findet dieses gem. Art. 28 Abs. 5 EG[X.] a.[X.] au[X.]h auf die [X.] Anwen-dung. Hiervon gehen au[X.]h in der Revisionsinstanz
beide Parteien über-einstimmend aus.

[X.]) Auf der Grundlage des mithin gemäß Art.
28 Abs.
5 EG[X.] a.[X.] anzuwendenden [X.]n Re[X.]hts wird das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]h [X.] erneut zu beurteilen haben, ob der Erblasser und die Beklagte bezügli[X.]h
der beiden in C.

[X.]

bele-genen Grundstü[X.]ke eine [X.] gegründet haben. Hierfür ist erforderli[X.]h, dass die Eheleute dur[X.]h ihre beiderseitigen Leis-tungen einen über den typis[X.]hen Rahmen der eheli[X.]hen [X.] hinausgehenden Zwe[X.]k verfolgen, indem sie etwa dur[X.]h Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeiten ausüben. Ist [X.] ein sol[X.]her Zwe[X.]k ni[X.]ht gegeben und gilt der Einsatz von Vermö-gen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die [X.] der eheli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft zu s[X.]haffen, etwa dur[X.]h den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit ni[X.]ht über den Rahmen des für die Ehegattenmitarbeit
übli[X.]hen hinaus, s[X.]heidet eine konkluden-te [X.] aus. Au[X.]h die bloße Besorgung von Geldmitteln dur[X.]h Bankkredit für einen Ges[X.]häftsbetrieb des anderen Ehegatten ohne weitere glei[X.]hbere[X.]htigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Ges[X.]häfts rei[X.]ht zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen [X.] ni[X.]ht aus. Zusätzli[X.]h ist erforderli[X.]h, 18
-
13
-

dass es si[X.]h ni[X.]ht ledigli[X.]h um eine untergeordnete, sondern eine glei[X.]hgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln muss, wobei allerdings die Glei[X.]hordnung ni[X.]ht im Sinne einer Glei[X.]hwertigkeit, also etwa in Form glei[X.]h hoher oder glei[X.]hartiger Beiträge an [X.] oder sonstigen Leistungen zu [X.] ist ([X.], Urteile vom 19.
September
2012

[X.], [X.] 2013, 403 Rn.
17
f.; vom 30.
Juni 1999
[X.], [X.]Z 142, 137, 144
f.; vom 8.
Juli 1982
[X.], [X.]Z 86, 361, 366
f.; OLG Hamm
vom 11. Juli 2012
-
8 U 192/08, juris Rn.
36; [X.] [X.] 2010, 59 Rn.
72-74).

Hierbei wird das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht nur zu berü[X.]ksi[X.]htigen ha-ben, dass der Erblasser und die Beklagte zunä[X.]hst gemeinsam auf dem Grundstü[X.]k C.

C.

H.

wohnten und au[X.]h ein ge-meinsamer Umzug in das neu erri[X.]htete Wohnhaus auf dem Grundstü[X.]k C.

C.

geplant war. Vor allem wird es in Re[X.]hnung zu stellen haben, dass die Beklagte trotz vereinbarter Gütertrennung gemäß §
1931 Abs.
4 [X.] neben dem Kläger zur Hälfte als Erbin berufen ist. Der Zwe[X.]k des §
1931 Abs.
4 [X.] besteht darin, den überlebenden Ehegatten besser zu stellen, als dieser na[X.]h §
1931 Abs.
1 Satz
1 [X.] mit einer Erbquote von 1/4 stünde, um zu verhindern, dass er einen [X.] gesetzli[X.]hen Erbteil erhält als ein Kind des Erblassers. Der Ge-setzgeber wollte damit berü[X.]ksi[X.]htigen, dass au[X.]h bei Gütertrennung die unentgeltli[X.]he Mitarbeit des Ehegatten zum Vermögenserwerb des [X.] beigetragen hat, und einen Ausglei[X.]h dafür s[X.]haffen, dass nur den Abkömmlingen dur[X.]h §
2057a [X.], ni[X.]ht dagegen dem Ehegatten, ein besonderer Ausglei[X.]hsanspru[X.]h zusteht (vgl.
[X.]/Lei-pold, 6.
Aufl. §
1931 Rn.
35; [X.]/[X.], [X.] (2008) §
1931 Rn.
44, je m.w.[X.]). Wie das Berufungsgeri[X.]ht in anderem [X.]
-
14
-

hang zutreffend ausführt,
sind auf dieser
Grundlage strenge Anforderun-gen an das Vorliegen einer [X.] zu stellen.

d) Da das Berufungsgeri[X.]ht zunä[X.]hst über den weiter verfolgten Hauptantrag des [X.] zu befinden hat, festzustellen, dass die [X.] im Rahmen der Erbauseinandersetzung ni[X.]ht bere[X.]htigt ist, gegen die Erbengemeins[X.]haft einen Anspru[X.]h auf Auflösung einer Ehegatteninnen-gesells[X.]haft geltend zu ma[X.]hen, muss der Senat über die hilfsweise hierzu gestellten Anträge der Revisionsbegründung zu Nr.
2b bis e ni[X.]ht ents[X.]heiden.

e) Unbegründet ist die Revision, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpfli[X.]htet ist, si[X.]h im Rahmen der [X.] Gebrau[X.]hsvorteile für die Alleinnutzung des im Na[X.]hlass befindli[X.]hen Grundstü[X.]ks C.

C.

H.

in C.

[X.]

au[X.]h für den [X.]raum August 2009 bis Januar 2010 anre[X.]hnen zu lassen. Gemäß §
2038 Abs.
2 Satz
1 i.V.m. §
745 Abs.
2 [X.] kann jeder Miterbe, sofern ni[X.]ht die Verwaltung und Benut-zung dur[X.]h Vereinbarung oder dur[X.]h Mehrheitsbes[X.]hluss geregelt ist, ei-ne dem Interesse aller Teilhaber na[X.]h billigem Ermessen entspre[X.]hende Verwaltung und Benutzung verlangen. Eine Nutzungsents[X.]hädigung für einen Na[X.]hlassgegenstand steht dem wei[X.]henden Teilhaber gegen den nutzenden frühestens ab
dem [X.]punkt zu, ab dem er gemäß §
745 Abs.
2 [X.] eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und dies au[X.]h tut (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Januar 1993
[X.], [X.], 676 unter B I
1 a; [X.]/[X.], [X.] 74.
Aufl. §
745 Rn.
5). Auf dieser Grundlage muss si[X.]h die Beklagte -
wie das Be-rufungsgeri[X.]ht zutreffend ents[X.]hieden hat -
Gebrau[X.]hsvorteile für die Nutzung des Grundstü[X.]ks ab Februar 2009 bis zu ihrem Auszug anre[X.]h-20
21
-
15
-

nen lassen. Na[X.]h dem eigenen Vorbringen des [X.] hat die Beklagte mitgeteilt, im August 2009 in das neue Haus C.

C.

umgezo-gen zu sein. Über den [X.]punkt des [X.] hinaus kann der Kläger von ihr
keine Nutzungsents[X.]hädigung verlangen. Er hat au[X.]h ni[X.]ht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass die Beklagte no[X.]h in der [X.] von August 2009 bis Januar 2010 auf dem Grundstü[X.]k C.

C.

H.

gewohnt hat. Da der Kläger Nutzungsents[X.]hädigung [X.], ist er für den gesamten geltend gema[X.]hten [X.]raum
darlegungs-
und beweispfli[X.]htig.

2. Die [X.] der Beklagten ist nur teilweise begründet.

a) Ohne Erfolg erstrebt sie zunä[X.]hst eine Wiederherstellung des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils. Sie wendet si[X.]h namentli[X.]h gegen die Auffas-sung des Berufungsgeri[X.]hts, sie sei ledigli[X.]h bere[X.]htigt, gegen die [X.] einen Anspru[X.]h auf Auflösung einer Ehegatteninnen-gesells[X.]haft bezügli[X.]h der beiden Grundstü[X.]ke in C.

[X.]

geltend zu ma[X.]hen. Sie ma[X.]ht geltend, zusammen mit dem Erblasser bereits 1996 eine [X.] zwe[X.]ks Erwerb, Vermie-tung und Verkauf von Immobilien in [X.] gegründet zu haben, so dass sämtli[X.]he Grundstü[X.]ke, au[X.]h diejenigen auf [X.]

, Teil der [X.] seien. Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h [X.] bezügli[X.]h der Grundstü[X.]ke auf [X.]

auf der Grundlage der Anwendung [X.]n Re[X.]hts ni[X.]ht die Überzeugung bilden können, dass die Beklagte und der Erblasser au[X.]h insoweit
eine Ehegatteninnen-gesells[X.]haft gegründet hatten. Die Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts hierzu sind revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Das [X.] ist hinsi[X.]htli[X.]h der Voraussetzungen für den Abs[X.]hluss einer [X.] ni[X.]ht von den Anforderungen
abgewi[X.]hen, die in 22
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16
-

der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] für das Vorliegen einer derartigen Gesells[X.]haft aufgestellt wurden (vgl. hierzu im Einzelnen oben unter I[X.] 1. [X.])). Insbesondere geht das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht davon aus, dass wegen der Regelung des §
1931 Abs.
4 [X.] an das Vorliegen einer derartigen [X.] strenge Anforderungen zu stellen sind. Soweit die [X.] darüber hinaus [X.] geltend ma[X.]ht, hat der Senat diese geprüft und für ni[X.]ht dur[X.]hgrei-fend era[X.]htet (§ 564 ZPO).

b) Mit Erfolg rügt die
[X.] demgegenüber
die Fest-stellung des Berufungsgeri[X.]hts zu Ziff.
4 des Tenors, der Beklagten
ste-he hinsi[X.]htli[X.]h der Auflösung der [X.] gemäß Ziff.
3 des Tenors keinerlei Zahlungsanspru[X.]h gegen die Erbengemein-s[X.]haft zu, solange hinsi[X.]htli[X.]h dieser [X.] keine Auseinandersetzung erfolgt sei. Bei der Auflösung einer Ehegattenin-nengesells[X.]haft wegen Fehlens eines gesamthänderis[X.]h
gebundenen Gesells[X.]haftsvermögens kommt na[X.]h ihrer Auflösung eine Liquidation ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Vielmehr steht dem [X.]er na[X.]h Auflö-sung der Gesells[X.]haft ein s[X.]huldre[X.]htli[X.]her [X.] auf Abre[X.]hnung und Auszahlung zu ([X.], Urteil vom 26.
Juni 1989
[X.], NJW 1990, 573 unter [X.]; [X.]/[X.], [X.] 74.
Aufl. §
705 Rn.
35). Ob ein derartiger Ausglei[X.]hsanspru[X.]h besteht, hängt davon ab, ob na[X.]h den vom Berufungsgeri[X.]ht no[X.]h zu treffenden Feststellungen der Erblasser
und die Beklagte eine [X.] gegründet haben.

[X.]) Ni[X.]ht zu ents[X.]heiden hat der Senat über den weiteren Antrag der [X.], für den Fall der Abänderung des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils
festzustellen, dass der Beklagten an dem Grundstü[X.]k C.

24
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17
-

C.

ein lebenslanges Erbbaure[X.]ht entspre[X.]hend dem [X.] Zivilre[X.]ht, Codigo Civil, zusteht, hilfsweise festzustellen, dass ihr ein Ents[X.]hädigungsanspru[X.]h gemäß Art.
361, 453 des [X.] Zivil-re[X.]hts, Codigo Civil, gegenüber der Erbengemeins[X.]haft in Höhe der Wertsteigerung zusteht, die das Grundstü[X.]k C.

C.

dur[X.]h die auf ihm befindli[X.]hen Bauli[X.]hkeiten erfahren hat. Diese Anträge
kommen
nur für den Fall einer Ablehnung der [X.] für das Grundstü[X.]k C.

C.

zum Tragen. Hierüber wird das [X.] mithin für den Fall zu befinden haben, dass es auf der Grundlage der Anwendung [X.]n Re[X.]hts keine Ehegatteninnenge-sells[X.]haft für das Grundstü[X.]k C.

C.

annimmt.

d) Zurü[X.]kzuweisen
ist die [X.], soweit sie unter [X.] des Urteils des [X.]s eine Abweisung der Klage hin-si[X.]htli[X.]h der tenorierten Ziffern
4a bis [X.] begehrt. Die [X.]s-erwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Feststellungen zu Zif-fer
4 des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils dur[X.]h Ziffer 5 des Berufungsurteils teilweise überholt sind. Insoweit fehlt es au[X.]h bereits an einer
über die Ausführungen zu [X.] 2 [X.]
hinausgehenden

Begründung für diesen Antrag, insbesondere bezügli[X.]h der Feststellung, dass die aufstehenden Bau-li[X.]hkeiten ni[X.]ht im Alleineigentum der Beklagten stehen.

Ebenso
hat die [X.] keinen Erfolg, soweit sie si[X.]h mit ihrem Antrag, die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Landge-ri[X.]hts zurü[X.]kzuweisen, gegen die Feststellung des Berufungsgeri[X.]hts wendet, dass die Beklagte verpfli[X.]htet ist, si[X.]h im Rahmen der Erbausei-nandersetzung die Gebrau[X.]hsvorteile für die Alleinnutzung des Grund-stü[X.]ks C.

C.

ab April 2009 bis zu einem Auszug anre[X.]hnen zu lassen. Au[X.]h insoweit fehlt es gegenüber der Feststellung des Land-26
27
-
18
-

geri[X.]hts, dass si[X.]h die Beklagte Gebrau[X.]hsvorteile erst ab August 2009 anre[X.]hnen lassen muss, an einer Begründung.

[X.][X.]

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Revision:
Antrag zu 2a):

(1/4
des Grundstü[X.]kswerts C.

C.

in Höhe von

und H.

in Höhe von
334.359,20

)
Hilfsanträge zu b)
-
e):

0,

(da hierüber ni[X.]ht ents[X.]hieden wird,
§ 45 Abs. 1 Satz
2 GKG)
Antrag zu 3):

2.880,

(

wegen Feststellungsabs[X.]hlag)
Zwis[X.]hensumme

211.469,80

[X.]:
Antrag zu 1):
126.565,90

(1/4 der Grundstü[X.]kswerte ohne
C.

C.

und H.

in Höhe von
506.263,62

Anl. K 2)
Antrag zu 2):
1.6

wegen Feststellungsabs[X.]hlag C.

C.

)
Antrag zu 3):
0,

(da hierüber ni[X.]ht ents[X.]hieden wird,
§ 45 Abs. 1 Satz
2 GKG)
28
-
19
-

Antrag zu 4):
352.000,00

(80% des Wertes der Bauli[X.]hkeiten des Grundstü[X.]ks
C.

C.

in Höhe von

)
Zwis[X.]hensumme
480.165,90

Gesamt
691.6

[X.] [X.] Dr.
Kar[X.]zewski

[X.] Dr. Bro[X.]kmöller
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 22.12.2009 -
319 [X.]/09 -

O[X.], Ents[X.]heidung vom 30.01.2014 -
2 U 5/10 -

Meta

IV ZR 69/14

10.06.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2015, Az. IV ZR 69/14 (REWIS RS 2015, 10077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10077

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 69/14

IV ZR 42/11

XII ZR 136/10

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