Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2005, Az. XII ZR 189/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1597

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 28. September 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 705, 730 ff. a) Bei einer [X.] kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher [X.] besteht vielmehr neben einem Anspruch auf [X.] (im [X.] an [X.]surteil [X.] 155, 249, 255). b) Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annah-me einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zu-sammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus (in Abweichung von [X.] 77, 55 und 84, 388; im [X.] an [X.]surteil [X.] 142, 137, 153). [X.], Urteil vom 28. September 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] und die [X.] [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revi-sion, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, auf Auskunft und Ausgleichszahlung aus einer [X.] in Anspruch. 1 Am 7. Oktober 1996 schlossen die Parteien die Ehe. [X.] zuvor, näm-lich gemäß Arbeitsvertrag vom 16. August 1995, wurde der Kläger, der zuvor wegen erheblicher Schulden die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, als Lagerarbeiter zu einem Bruttolohn von 1.800 DM in dem auf den Namen der [X.] betriebenen Unternehmen "M. [X.]

, Dienstleistungen" ange-stellt. Der Nettolohn von 1.250 DM wurde ihm zunächst bar ausbezahlt. Ab [X.] 1998 bis Dezember 1999 floss er auf ein Privatkonto der [X.], von dem der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wurde. Abweichend von seiner 2 - 3 - im Arbeitsvertrag angegebenen Funktion führte der Kläger tatsächlich bis ein-schließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte des Unternehmens, während die Beklagte anderweitig als Angestellte tätig war. Erst ab August 1998 führten die Parteien das Geschäft gemeinsam. 3 Infolge einer Ehekrise ab Ende 1999 trennten sich die Parteien am 1. Februar 2000. Am 17. April 2000 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält: "2.1 Güterstandsvereinbarung [X.] vereinbaren hiermit für ihre Ehe den Güterstand der [X.] gemäß § 1414 [X.]. – 3. Zugewinnausgleich für die Vergangenheit [X.] haben am 7. Oktober 1996 die Ehe geschlossen. Für ei-nen von diesem Tage bis heute angefallenen Zugewinn vereinbaren die Beteiligten folgendes: Herr [X.]und Frau M. G. [X.] sind sich darüber einig, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch seit Eheschlie-ßung bis heute nicht entstanden ist. Soweit ein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden sein sollte, sind sich beide Beteiligten darüber einig, dass dieser bereits ausgeglichen worden ist durch Zahlungen bis heute, und verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen (Er-lass). Eine Wiedergabe der Zahlungen im Einzelnen hier in dieser Urkunde wünschen die Beteiligten nicht. - 4 - Die eheliche Wohnung ist der Ehefrau zugeteilt worden. Der Hausrat ist abschließend geteilt. 4. Unterhaltsverzicht 1. Gemäß § 1585 c [X.] verzichten hiermit die Beteiligten für die [X.] nach der Scheidung ihrer Ehe gegenseitig auf jedweden Unterhalt in allen [X.] [X.] nehmen diese Verzichte hiermit gegenseitig je an. – 5. Klarstellung [X.] treffen über die vorstehenden Vereinbarungen hinaus keine weiteren Vereinbarungen, wie sie häufig in einen Ehevertrag auf-genommen werden, insbesondere nicht Vereinbarungen betreffend den Ausschluss des [X.] (§ 1408 [X.]). Der Versorgungsausgleich bleibt dem [X.] vorbehalten." Ebenfalls im April 2000 hoben die Eheleute durch nicht datierte [X.] das Arbeitsverhältnis des [X.] einvernehmlich zum 31. Dezember 2000 auf. Am 10. Mai 2000 beantragte die Beklagte die Scheidung der Ehe; der Scheidungsantrag wurde am 23. Juni 2000 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. August 2000 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen zum 1. September 2000. 4 5 Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen ihm und der [X.] habe eine [X.] bestanden, nach deren Auflösung durch die zum 1. September 2000 erfolgte Kündigung des [X.] ihm ein - 5 - Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Unternehmenswertes zustehe. Der Anspruch sei unabhängig vom Güterstand gegeben und insbesondere nicht durch den vereinbarten Verzicht auf Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Der Kläger hat deshalb in der ersten Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über den Wert des Unternehmens durch Vorlage der - im [X.] bezeichneten - Jahresabschlüsse für die Jahre 1995 bis 1999 zu erteilen. Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie meint, eine [X.] habe nicht bestanden, weil das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger durch den abgeschlossenen Arbeitsvertrag aus-drücklich geregelt worden sei. Einer [X.] stehe weiter entgegen, dass die erzielten Einkünfte gerade zum Leben ausgereicht hätten, weshalb ein über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus-gehender Zweck nicht verfolgt worden sei. Jedenfalls stehe dem Anspruch aber der Ehevertrag entgegen, der zur Vorbereitung der Scheidung abgeschlossen worden sei. Maßgeblich sei der bis dahin bestehende gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei diesem komme ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch nur dann zum Tragen, soweit der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Über den Zugewinnausgleich hätten die Parteien sich aber geeinigt. 6 Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die dagegen ge-richtete Berufung des [X.] blieb erfolglos. Mit seiner Revision, die der [X.] auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat, verfolgt dieser sein Aus-kunftsbegehren weiter. 7 - 6 - Entscheidungsgründe: 8 Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochte-nen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 9 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, mit Abschluss des notariellen Ehevertrages vom 17. April 2000 sei von einem bindenden Aus-schluss des Zugewinnausgleichs auszugehen, der auch den gesellschaftsrecht-lichen Ausgleichsanspruch des [X.] aufgrund der Auflösung der [X.] umfasst habe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen aus-geführt: Das [X.] habe zutreffend angenommen, dass die [X.] der Parteien hinsichtlich des von der [X.] betriebenen [X.] nach dem unstreitigen Sachvortrag als [X.] zu beurteilen seien. Im Verhältnis der Auseinan[X.]etzung einer [X.] zum Güterrecht ergebe der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch nur dann einen Sinn, wenn ein Zugewinnausgleich nicht vorgenommen werde, weil der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch in diesem Fall einen billigen Ausgleich des in der Ehe Erwirtschafteten ermögliche. Vorrangig werde daher der Zugewinnausgleich durchgeführt, in dessen Rahmen geprüft werden [X.], ob dieser zu einem angemessenen Ausgleich der Mitwirkung des Ehegatten in der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Ehegatten führe. Sei dies der Fall, so habe es mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs sein Bewenden. Erst wenn dies nicht zutreffe, sei ein zusätzlicher [X.] Ausgleichsanspruch zu prüfen. Letzterem komme danach lediglich eine subsidiäre Bedeutung zu, und er lebe erst auf, wenn der [X.] nicht als Billigkeitskorrektiv diene. Im vorliegenden Fall hätten die [X.] den notariellen Vertrag und den Aufhebungsvertrag bezüglich des [X.] in engem zeitlichem Zusammenhang abgeschlossen und in Zif-- 7 - fer 5 des [X.] bestimmt, dass über die getroffenen Vereinba-rungen hinaus keine weiteren Regelungen erfolgen sollten. Da mit den beiden Vereinbarungen die Scheidung hätte vorbereitet und die vermögensrechtliche Auseinan[X.]etzung abgeschlossen werden sollen, sei davon auszugehen, dass von den in Ziffer 3 und 5 des [X.] getroffenen [X.] auch ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch des [X.] um-fasst gewesen sei und er auf solche Ansprüche verzichtet habe, zumal er sich deren Geltendmachung nicht ausdrücklich vorbehalten habe. Das gelte insbe-sondere deshalb, weil der erhebliche Firmenwert auf Seiten der [X.] vor-handen sei. Im Übrigen ergäben die Vereinbarungen in Ziffer 3 des [X.] keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtliche [X.] des [X.] miterfasst wäre. Denn dieser sei im vorliegenden Fall nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das Unter-nehmen der einzige wesentliche Vermögenswert der [X.] sei. Der Kläger habe deshalb substantiiert vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass der Zugewinn nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Daran feh-le es. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 10 2. Die Annahme, dass zwischen den Parteien in Bezug auf das unter dem Namen der [X.] betriebene Unternehmen eine Ehegatteninnenge-sellschaft bestanden hat, wird von der Revision als ihr günstig allerdings nicht angegriffen. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen auch keine Bedenken. 11 a) Der [X.] hat bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, zwar nur in seltenen Fällen den Bestand einer [X.] angenommen, weil der im Fall der Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel [X.] - 8 - reits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist ([X.]s-urteil vom 29. Januar 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 558, 559). Die [X.] der Ehegatten, über den Zugewinnausgleich an dem gemeinsam Erar-beiteten teilzuhaben, wird vielfach dagegen sprechen, ihr Verhalten hinsichtlich ihrer gemeinsamen Arbeit oder Wertschöpfung als Abschluss eines [X.] auszulegen. Der Umstand, dass die Ehegatten im gesetzli-chen Güterstand leben, ist deshalb als gewichtiges Indiz gegen das [X.] einer [X.] durch schlüssiges Verhalten anzusehen (vgl. auch [X.] Vermögensauseinan[X.]etzung der Ehegatten außerhalb des [X.]. [X.]. 458). Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit indessen nicht ([X.]surteil [X.] 142, 137, 143 ff.). b) Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.]s ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Ein-satz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben ([X.]surteile [X.] 142 aaO 150 und vom 26. April 1995 - [X.] ZR 132/93 - FamRZ 1995, 1062, 1063 unter 2 a). Das gilt auch dann, wenn das Betreiben des Geschäfts nur der Sicherung des [X.] dient ([X.]surteil vom 14. März 1990 - [X.] ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973). 13 Eine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mit-arbeit anzusehen ist ([X.]surteil vom 14. März 1990 aaO), auch wenn dieser Gesichtspunkt bei einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnen-gesellschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der [X.] nicht überbewertet werden darf, solange nur ein Ehegatte für die [X.] - sellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen [X.] geleistet hat ([X.]surteil [X.] aaO 154). 15 Schließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten [X.] gekommenen [X.] nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Wi[X.]pruch stehen. Denn [X.] Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor ([X.]surteile vom 11. April 1990 - [X.] ZR 44/89 - FamRZ 1990, 1219, 1220; vom 26. April 1995 aaO [X.] 1063 f. und vom 8. April 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 907, 908 f.). c) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen eine [X.] vorliegen kann, erfüllt sind. Der Kläger war ab August 1995 in dem auf den Namen der [X.] laufenden Unternehmen tätig und hat bis einschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte geführt, während die [X.] anderweitig vollschichtig als Angestellte gearbeitet hat. Ab August 1998 führ-ten die Parteien den Betrieb gemeinsam. 16 Ob bei dieser Sachlage ein konkludent geschlossener Gesellschaftsver-trag angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie müssen den Schluss auf den Willen der Beteiligten zulassen, eine rechtli-che Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen. Einen solchen Willen hat das [X.], auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht insoweit [X.] genommen hat, rechtsfehlerfrei bejaht, indem es maßgebend darauf abge-stellt hat, dass die Parteien gemeinsam einen Betrieb aufbauen wollten und sich nur im Hinblick auf die Verschuldung des [X.] und zur Vermeidung des Zugriffs seiner Gläubiger dafür entschieden haben, im Außenverhältnis allein die Beklagte als Betriebsinhaberin auftreten zu lassen. 17 - 10 - Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die aus dem Betrieb erwirt-schafteten Erträge gerade für den Lebensunterhalt der Parteien ausreichten (vgl. [X.]surteil vom 14. März 1990 aaO). Auch der von ihnen [X.] steht dazu nicht in Wi[X.]pruch. Denn er sieht für den Kläger ein Entgelt von 1.800 DM brutto (= 1.250 DM netto) monatlich vor, das für eine Tätigkeit als Lagerarbeiter vereinbart worden ist, für die tatsächlich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit aber keine adäquate Vergütung darstellt. 18 3. Bei der Beendigung der [X.] findet keine gegenständli-che Auseinan[X.]etzung statt. Es besteht vielmehr ein Ausgleichsanspruch in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinan[X.]et-zungsguthabens, der sich nach den §§ 738 ff. [X.] sowie einzelnen Vorschrif-ten der §§ 730 ff. [X.] bestimmt ([X.]surteil [X.] 142 aaO 155, [X.] FamRZ 2000, 266, 268). 19 Im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob dieser Anspruch nur dann in Betracht kommt, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt (so [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. [X.]. VII [X.]. 249; [X.]/[X.] aaO [X.]. IX [X.]. 31), oder ob beide Ansprü-che nebeneinander bestehen, der gesellschaftsrechtliche Anspruch also nicht nur subsidiär gegeben ist (so Haußleiter/[X.] Vermögensauseinan[X.]etzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. [X.]. 6 [X.]. 192; [X.] FamRB 2005, 142; [X.] aaO [X.]. 478; [X.]. in [X.]/Bergschneider Familienvermö-gensrecht [X.]. 5.152; [X.] aaO [X.] 269 f.). 20 Der [X.] hat sich - nach Erlass des Berufungsurteils - der zuletzt ge-nannten Auffassung angeschlossen ([X.]surteil [X.] 155, 249, 255). Er hat die Rechtslage insoweit an[X.] beurteilt als bei Ausgleichsansprüchen, die aus Wegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrages eigener Art 21 - 11 - und damit aus § 313 [X.] hergeleitet werden, wie es insbesondere bei ehebe-zogenen Zuwendungen der Fall ist. Während dort die Unzumutbarkeit der bis-herigen Vermögenszuordnung für den Anspruchsteller zu den [X.] Voraussetzungen gehört, also von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob der betreffende Ehegatte nicht schon durch andere Ansprüche genügend abgesichert ist, besteht bei dem Ausgleichsanspruch nach den §§ 738 ff. [X.] für Zumutbarkeitsabwägungen kein Raum. Dieser Anspruch setzt - ebenso we-nig wie der auf Ausgleich nach § 426 [X.] gerichtete - nicht voraus, dass die bisherige Vermögenszuordnung unter Berücksichtung des Güterrechts zu ei-nem untragbaren Ergebnis führt (vgl. Haußleiter/[X.] aaO [X.]. 192; [X.] Vermögensauseinan[X.]etzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts aaO [X.]. 478). Er besteht deshalb neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Auseinan[X.]etzungsan-spruch wegen der Systematik des Zugewinnausgleichs auswirkt, ist insofern ohne Bedeutung (vgl. dazu die Beispiele bei [X.] aaO [X.] 142 f.). 4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit dem [X.] vom 17. April 2000 von einem rechtlichen Ausschluss des [X.] auszugehen sei, der auch den gesellschaftsrechtlichen An-spruch des [X.] aufgrund der [X.] umfasst habe. Dieses Ergebnis hat es aufgrund einer Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen - notarieller Vertrag und Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsvertrages - gewonnen. 22 a) Die betreffende Auslegung ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Er-fahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa in-dem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches [X.] - 12 - terial außer [X.] gelassen wurde (st. Rspr. vgl. [X.] Urteil vom 25. Februar 1992 - [X.] - NJW 1992, 1967, 1968 m.w.N.). 24 Die Auslegung des [X.] in Verbindung mit der Aufhe-bungsvereinbarung bezüglich des Arbeitsvertrages ist in diesem Sinne [X.]. 25 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit den vorgenannten [X.], die zusammen zu betrachten seien, hätten die Parteien die Scheidung vorbereiten und eine vermögensrechtliche Auseinan[X.]etzung un-tereinander abschließen wollen. Die Vereinbarung in Ziffer 3 des [X.] ergäbe keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtli-che Ausgleichsanspruch des [X.] miterfasst wäre. Denn dieser Anspruch sei vorliegend nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das Unternehmen der einzige wesentliche Vermögenswert der [X.] sei. Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass der Zugewinnausgleichsan-spruch nur die [X.] vom Beginn bis zum Ende des Güterstandes erfasst, hier also den [X.]raum von der Heirat der Parteien am 7. Oktober 1996 bis zum [X.] des [X.] vom 17. April 2000, durch den die Parteien Gütertrennung vereinbart haben. Die [X.] bestand indessen [X.] in der [X.] von der Heirat bis zum Ausscheiden des [X.] aus dem Betrieb zum 1. September 2000. Bei Abschluss des [X.] muss-ten die Parteien sogar von dem vereinbarten Ausscheiden des [X.] zum 31. Dezember 2000 ausgehen. 26 Aber auch der [X.]raum, in dem vor der Eheschließung bereits eine ge-meinsam erarbeitete Vermögensmehrung im Vermögen der [X.] stattge-funden hat, kann für die Bemessung des Ausgleichs ebenso maßgebend sein wie derjenige, der nach dem erfolgten [X.] liegt (vgl. [X.] aaO 27 - 13 - [X.] 270). Denn eine gesellschaftsrechtliche Bindung kommt nicht nur für die [X.] von der Heirat an (als [X.]) in Betracht, sondern kann auch schon zuvor, also insbesondere während des Bestehens der nichteheli-chen Lebensgemeinschaft, vorgelegen haben. Ob dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Davon wird es jedoch abhängen, ob auch bezogen auf diesen [X.]raum ein Ausgleich in Frage kommt. Nach der Rechtsprechung des [X.] des [X.] kann selbst dann, wenn die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kein Gesellschafts-rechtsverhältnis begründet haben, eine Auseinan[X.]etzung nach [X.] Regeln in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. [X.] in Betracht kommen, u.a. wenn die Partner durch bei[X.]eitige Arbeit, finanzielle Aufwendungen und sonstige Leistungen zusammen ein Unternehmen [X.], betreiben und als gemeinsamen Wert betrachten und behandeln ([X.] 84, 388, 390 f.). An dieser Beurteilung hält der (nach der Geschäftsverteilung inzwi-schen zuständige) [X.] allerdings nicht uneingeschränkt fest. Er vertritt viel-mehr die Auffassung, dass eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensge-meinschaft einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus-setzt, eine rein faktische Willensübereinstimmung mithin nicht als ausreichend erachtet werden kann. Gerade, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen ist, erscheint ein sol-cher für die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu [X.] Zusammenarbeit der Partner erforderlich. Indizien hierfür können sich - ebenso wie für die Beurteilung, ob eine [X.] vor-liegt - etwa aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit ergeben. In jedem Fall entsteht der Auseinan[X.]etzungsanspruch erst mit der Auflösung der [X.]. [X.] Stichtag ist deshalb nicht ohne weiteres der Tag, an dem die Ehegatten sich getrennt haben, sondern der [X.]-28 - 14 - punkt, zu dem sie ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben und der Ge-schäftsinhaber das Unternehmen allein weitergeführt hat ([X.] aaO [X.]. 468; vgl. auch [X.]surteil [X.] 142 aaO 155). Schon daraus folgt, dass [X.]- und Auseinan[X.]etzungsanspruch im vorliegenden Fall gera-de nicht nahezu identisch sein dürften, da der Kläger - nach dem vom [X.] in Bezug genommenen Sachvortrag der Parteien - auch tatsäch-lich weiterhin in dem Unternehmen mitgearbeitet hat, wenn auch in streitigem Umfang. Abgesehen davon ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht mit der in Ziffer 3 des [X.] in erster Linie getroffenen Regelung zu ver-einbaren. Danach waren die Parteien sich darüber einig, dass "ein Zugewinn-ausgleichsanspruch seit Eheschließung bis heute nicht entstanden ist". Wenn in der der Vereinbarung zugrunde gelegten Berechnung der Firmenwert in voller Höhe als Endvermögen auf Seiten der [X.] berücksichtigt worden ist - was grundsätzlich allein geeignet wäre, einen zusätzlichen gesellschaftsrecht-lichen Ausgleich zu vermeiden -, ist nicht verständlich, dass ein [X.]sanspruch nicht entstanden sein soll. 29 Die genannten Gesichtspunkte sprechen gegen die Würdigung, dass der - ausgeschlossene - Zugewinnausgleich auch den gesellschaftsrechtlichen An-spruch des [X.] umfasst. Dieser ist vielmehr erst zu einem späteren [X.]-punkt entstanden und kann neben der erfolgten Zugewinnausgleichsregelung geltend gemacht werden, soweit er darin nicht - teilweise - berücksichtigt [X.] ist. Ob und gegebenenfalls inwieweit dies der Fall ist, hat die Beklagte, die sich auf einen bereits erfolgten Ausgleich beruft, darzulegen und zu beweisen. 30 5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche [X.] - 15 - schlüsse für das Unternehmen der [X.] erstellt worden sind, diese aber geltend gemacht hat, die Abschlüsse, deren Vorlage der Kläger verlange, exis-tierten teilweise nicht, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Die [X.] ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderli-chen Feststellungen nachzuholen haben wird. Hahne [X.] [X.] Ahlt Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.12.2001 - 11 O 3998/01 - [X.], Entscheidung vom 03.06.2002 - 17 U 1791/02 -

Meta

XII ZR 189/02

28.09.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2005, Az. XII ZR 189/02 (REWIS RS 2005, 1597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1597

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