Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2015, Az. IV ZR 69/14

4. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10036

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Gegenstand

Erbauseinandersetzung zwischen einem Abkömmling und der Ehefrau nach dem Tod des Ehemanns: Anwendbares Recht für Ausgleichsansprüche aus einer vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft bei lebzeitigem Wohnsitz der deutschen Ehegatten in Spanien


Leitsatz

Findet auf den Güterstand deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien gem. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Recht Anwendung, so richten sich Ausgleichsansprüche aus einer vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft in akzessorischer Anknüpfung an das Ehegüterstatut gem. Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. ebenfalls nach deutschem Recht.

Tenor

Auf die Revision des [X.] und die Anschlussrevision der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien das Urteil des [X.] - 2. Zivilsenat - vom 30. Januar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat,

3. dass die Beklagte im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit dem Kläger in der [X.] nach Herrn [X.]     , verstorben am 22. Juli 2008, lediglich berechtigt ist, gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer [X.] geltend zu machen hinsichtlich der beiden Grundstücke mit Gebäude belegen in [X.]     in der [X.] [X.], [X.]     , eingetragen im Eigentumsregister von [X.]     Nr. 2 unter [X.], sowie in [X.]     in der [X.] [X.], [X.], eingetragen im Eigentumsregister von [X.]     Nr. 2 unter [X.]Nr. …  ,

4. dass der Beklagten hinsichtlich der Auflösung der [X.] gemäß Ziffer 3 keinerlei Zahlungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft nach Herrn [X.]     zusteht, solange hinsichtlich dieser [X.] keine Auseinandersetzung erfolgt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 691.635,70 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus dem Erbfall des am 22. Juli 2008 verstorbenen [X.]     (im Folgenden: Erblasser). Der Kläger ist der [X.] des Erblassers, die Beklagte dessen Ehefrau. Die Parteien beerbten den Erblasser, der die [X.] Staatsangehörigkeit besaß, je zu 1/2. Sie streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagten aus einer Ehegatteninnengesellschaft Ansprüche gegen den Nachlass hinsichtlich des Immobilienvermögens des Erblassers in [X.] zustehen. Die Beklagte, über deren Vermögen wegen Überschuldung 1987 das Konkursverfahren eröffnet worden war, schloss am 17. Oktober 1996 die Ehe mit dem Erblasser. Zuvor hatten die Eheleute mit Vertrag vom 17. September 1996 Gütertrennung vereinbart. 1997 ließen sie sich dauerhaft in [X.] nieder und lebten zunächst auf [X.]     , wo der Vater des Erblassers mehrere Eigentumswohnungen besaß. Der Erblasser erwarb am 1. März 1996 ein Reihenhaus auf [X.]      und in der Folgezeit verschiedene Studios und Appartements, die er anschließend teilweise wieder veräußerte. Am 30. Oktober 2000 erwarb der Erblasser ein Grundstück auf dem [X.] Festland in der P.     [X.], [X.]        F.    , [X.]   [X.]  . Dort wurde in der Folgezeit ein Neubau errichtet. Am 10. November 2004 erwarb er ebenfalls in [X.]        F.     das Grundstück [X.][X.]  H.            . Die Eheleute lebten jedenfalls seit 2005 auf dem letztgenannten Grundstück. Nach dem Tod seines [X.] am 29. Juli 2007 erhielt der Erblasser weitere drei Eigentumswohnungen auf [X.]     im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.

2

Nach dem Tod des Erblassers streiten die Parteien über die Rechtsverhältnisse der in [X.] belegenen Grundstücke (zwei auf dem Festland) und Eigentumswohnungen (vier auf [X.]     ). Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie und der Erblasser hätten 1996 anlässlich ihrer Auswanderung aus [X.] eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet, deren Zweck die Vermögensbildung durch den Erwerb, die Vermietung und den Verkauf von Immobilien gewesen sei. Aus dieser [X.] stehe ihr ein Anspruch gegen den Nachlass in Höhe von 353.592,07 € zu. Dem tritt der Kläger mit verschiedenen Anträgen entgegen, die in der Hauptsache auf die Feststellung zielen, dass der Beklagten gegen die Erbengemeinschaft kein Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft zusteht; ferner begehrt er Feststellung verschiedener Einzelpositionen, unter anderem der Zugehörigkeit der auf dem Grundstück [X.]   [X.]  errichteten Baulichkeiten zum Nachlass des Erblassers, sowie der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von [X.] infolge der Nutzung der beiden in [X.]      F.     belegenen Grundstücke.

3

Das [X.] hat nach Anhörung der Beklagten der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] und die Anschluss- sowie [X.] der Beklagten hat das [X.] nach Einholung von zwei Gutachten des [X.] der Klage unter Abweisung im Übrigen überwiegend stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Haupt- und Hilfsanträge, soweit diesen nicht stattgegeben wurde, im Wesentlichen weiter. Die Beklagte erstrebt mit der [X.] die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde, die Zurückweisung der Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]s, und außerdem stellt sie weitere Hilfsanträge.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist überwiegend, die [X.] teilweise begründet; in diesem Umfang führen sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen bleiben die Rechtsmittel der Parteien ohne Erfolg.

5

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine [X.] zwischen dem Erblasser und der [X.] habe lediglich hinsichtlich der beiden Grundstücke [X.]     und [X.]            bestanden, nicht dagegen bezüglich der Eigentumswohnungen auf [X.]. An das Vorliegen einer derartigen [X.] seien bei vereinbarter Gütertrennung strenge Anforderungen zu stellen. Die [X.] habe nicht schlüssig dargelegt, dass es bei den bis zum [X.] vom Erblasser erworbenen Immobilien in der Weise zwischen den Ehegatten zu [X.] gekommen sei, dass sie eigenes Kapital zu deren Erwerb beigesteuert habe. Der Vortrag der [X.] habe sich im Laufe des Verfahrens geändert, sei widersprüchlich und bezüglich der Einkommens- und Vermögenslage der Eheleute mit äußerster Zurückhaltung zu bewerten. Anders liege es bezüglich der beiden Grundstücke auf dem Festland. Hier sei davon auszugehen, dass die Eheleute im Oktober 2000 stillschweigend eine [X.] gegründet hätten. Da diese Gesellschaft erst in [X.] gegründet worden sei, finde gemäß Art. 27, 28 EG[X.] a.[X.] [X.] Recht Anwendung. Entgegen den Erwägungen in den Gutachten des [X.] komme keine akzessorische Anknüpfung der Ausgleichsansprüche gemäß Art. 28 Abs. 5 EG[X.] a.[X.] an das [X.] - und damit an [X.] Recht - in Betracht.

6

Ausweislich des Rechtsgutachtens des [X.] sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten zwar in der [X.] Rechtsprechung nur teilweise angesprochen worden, werde allerdings von weiten Teilen der Lehre befürwortet. Nach [X.] Recht könne eine sogenannte faktische Gesellschaft angenommen werden, wenn ein gemeinsamer Vermögensfonds geschaffen sowie ein über die bloße Ehe hinausgehender gemeinsamer Gesellschaftszweck und die Aufteilung der Gewinne verfolgt werde. Die [X.] habe nachgewiesen, dass der Kaufpreis für das Grundstück [X.]     zum überwiegenden Teil von einem gemeinsamen Konto beider Eheleute bezahlt worden sei. Nach dem Rechtsgutachten des [X.] seien die Eheleute bezüglich des Girokontos, das ein [X.] gewesen sei, im Außenverhältnis zur [X.] gewesen. Diese Rechtsstellung könne mangels abweichender Vereinbarung auch auf das Innenverhältnis zwischen ihnen übertragen werden.

7

Bezüglich des 2004 erworbenen Grundstücks [X.]          sei von der Zugehörigkeit zum Vermögen dieser [X.] Gesellschaft auszugehen, da dieses durch den Verkauf eines weiteren 2003 erworbenen Grundstücks finanziert worden sei, welches zuvor ebenfalls von einem Gemeinschaftskonto bezahlt worden sei. Demgegenüber habe die [X.] nicht schlüssig dargelegt, dass auch hinsichtlich der drei vom Erblasser nach dem Tod seines [X.] im Juli 2007 geerbten Eigentumswohnungen auf [X.]     eine [X.] begründet worden sei.

8

Auf den Hilfsantrag des [X.] sei ferner festzustellen, dass der [X.] hinsichtlich der Auflösung der [X.] keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Erbengemeinschaft zustünden, solange hinsichtlich dieser [X.] keine Auseinandersetzung erfolgt sei. Weiter sei festzustellen, dass zum Nachlass des Erblassers auch sämtliche Baulichkeiten auf dem Grundstück [X.]      gehörten, insbesondere die Baulichkeiten nicht im Alleineigentum der [X.] stünden. Festzustellen sei außerdem, dass die [X.] verpflichtet sei, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des Grundstücks [X.]             von Februar 2009 bis zu ihrem Auszug im Juli 2009 anrechnen zu lassen. Weitergehende Ansprüche bis in den Januar 2010 seien dagegen unbegründet. Schließlich sei festzustellen, dass die [X.] verpflichtet sei, sich Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des Grundstücks [X.]     ab April 2009 bis zu ihrem Auszug anrechnen zu lassen. Unbegründet sei schließlich die Anschlussberufung der [X.].

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung bezüglich der Revision in einem entscheidenden Punkt nicht stand (nachfolgend zu 1.). Die [X.] ist demgegenüber nur teilweise begründet (nachfolgend zu 2.).

1. Die Revision ist überwiegend begründet.

a) Die Zulassung der Revision durch den Einzelrichter führt allerdings entgegen der Ansicht des [X.] nicht wegen Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren nach § 526 Abs. 1 ZPO erst nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur Entscheidung berufen. Er darf - und muss - die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht, nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer "wesentlichen Änderung der Prozesslage" ergibt, also nicht schon dann, wenn er sie anders als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 - [X.], [X.] 2013, 332 Rn. 9; [X.], Urteil vom 16. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 2900 unter I; [X.]/[X.], ZPO 30. Aufl. § 526 Rn. 12). Eine derartige wesentliche Änderung der Prozesslage ist hier nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Einzelrichter die Revision zugelassen hat, da die Rechtssache wegen der Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung betreffend eine [X.] im Rahmen des Erbrechts grundsätzliche Bedeutung habe, begründet keine wesentliche Änderung der Prozesslage.

b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen, soweit es eine [X.] für die beiden Grundstücke in C.         [X.]      angenommen hat, auf diese [X.] Recht angewendet. Die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser richtet sich gemäß Art. 25 Abs. 1 EG[X.] nach [X.] Recht. Für die kollisionsrechtliche Anknüpfung von [X.]en ist demgegenüber auf das [X.] gemäß Art. 27, 28 EG[X.] in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: a.[X.]) abzustellen. Die Bereichsausnahme für Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EG[X.] a.[X.] greift nicht ein, da diese Regelung für bloß interne Beteiligungen nicht gilt (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2004 - [X.], NJW 2004, 3706 unter [X.] 1 a; Soergel/von [X.], [X.]. Art. 37 EG[X.] Rn. 48; [X.], [X.], 1692, 1693).

Gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] a.[X.] unterliegt der [X.] von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben (Satz 2). Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, für eine konkludent getroffene Rechtswahl lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor, hat es bereits das Ergebnis der Anhörung der [X.] nicht hinreichend gewürdigt. Diese hat auf die Frage, ob sie und der Erblasser sich Gedanken gemacht hätten, zu welchem Rechtssystem die [X.] gehören solle, erwidert, für ihre Verhältnisse sei es so gewesen, dass sie [X.] seien. Sie hätten die Planung und Gründung in [X.] vorgenommen und sie, die [X.], wisse nicht, welches andere Rechtssystem für sie gelten solle.

Selbst wenn der Erblasser und die [X.] aber keine stillschweigende Rechtswahl getroffen hätten, wäre gemäß Art. 28 EG[X.] a.[X.] [X.] Recht anzuwenden. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] a.[X.] unterliegt der Vertrag, soweit keine Rechtswahl getroffen wurde, dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Hierbei wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im [X.]punkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] a.[X.]). Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist (Art. 28 Abs. 3 EG[X.] a.[X.]).

Auf dieser Grundlage käme wegen der Belegenheit der Grundstücke in [X.] sowie wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers und der [X.] dort die Anwendung [X.] Rechts zwar in Betracht (vgl. hierzu etwa [X.]/[X.], 4. Aufl. Art. 37 EG[X.] Rn. 52; Soergel/von [X.] aaO Rn. 49). Nach Art. 28 Abs. 5 EG[X.] a.[X.] gelten aber die Vermutungen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.

So liegt es hier. Die stillschweigend vereinbarte [X.] ist ein Rechtsinstitut, welches in der [X.] Rechtsprechung entwickelt wurde, um bei Auflösung der Ehe einen gerechten Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten herzustellen, wenn das Ehegüterrecht keine befriedigende Lösung gewährleistet und eine Beibehaltung der formalen Zuordnung zum Vermögen eines Ehegatten angesichts des in der Ehe durch maßgebliche finanzielle Beiträge und/oder über das eheübliche Maß hinausgehende Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten geschaffenen Vermögens als unbillig erscheint ([X.], Urteil vom 30. Juni 1999 - [X.], [X.]Z 142, 137, 143). Diese Folge kann insbesondere bei der - auch hier vereinbarten - Gütertrennung auftreten, da bei diesem Güterstand Vermögenswerte, die durch Beteiligung eines Ehegatten geschaffen wurden, nicht ausgeglichen werden, weil sie formal lediglich dem anderen Ehegatten zuzuordnen sind.

Aufgrund dieser funktionalen Nähe der stillschweigenden [X.] nimmt die überwiegende Auffassung über Art. 28 Abs. 5 EG[X.] a.[X.] eine akzessorische Anknüpfung der Ausgleichsansprüche unter den Ehegatten an das [X.] an (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl. Art. 37 EG[X.] Rn. 52; [X.]/[X.], [X.] (2011) Art. 1 [X.] - [X.] Rn. 87; [X.], [X.], 1692, 1694 f.; [X.] in: Festschrift für [X.], 305, 319 f.). Für eine derartige akzessorische Anknüpfung der [X.] an das maßgebliche [X.] hat sich auch das [X.] in seinen Gutachten vom 20. März 2012 und vom 28. Juni 2013 ausgesprochen. Hierfür spricht insbesondere, dass nur so der erforderliche Gleichklang zwischen [X.] und Statut der [X.] erreicht wird, während bei unterschiedlicher Anknüpfung der funktionale Zusammenhang zwischen beiden gestört würde. Da sich das [X.] des Erblassers und der [X.], die beide [X.] Staatsangehörige sind, gem. Art. 15 Abs. 1 EG[X.] i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EG[X.] nach [X.] Recht richtet, findet dieses gem. Art. 28 Abs. 5 EG[X.] a.[X.] auch auf die [X.] Anwendung. Hiervon gehen auch in der Revisionsinstanz beide Parteien übereinstimmend aus.

c) Auf der Grundlage des mithin gemäß Art. 28 Abs. 5 EG[X.] a.[X.] anzuwendenden [X.] Rechts wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache erneut zu beurteilen haben, ob der Erblasser und die [X.] bezüglich der beiden in C.          [X.]      belegenen Grundstücke eine [X.] gegründet haben. Hierfür ist erforderlich, dass die Eheleute durch ihre beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Ist dagegen ein solcher Zweck nicht gegeben und gilt der Einsatz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen des für die Ehegattenmitarbeit üblichen hinaus, scheidet eine konkludente [X.] aus. Auch die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Bankkredit für einen Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts reicht zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen [X.] nicht aus. Zusätzlich ist erforderlich, dass es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln muss, wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an [X.] oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist ([X.], Urteile vom 19. September 2012 - [X.], [X.] 2013, 403 Rn. 17 f.; vom 30. Juni 1999 - [X.], [X.]Z 142, 137, 144 f.; vom 8. Juli 1982 - [X.], [X.]Z 86, 361, 366 f.; [X.] vom 11. Juli 2012 - 8 U 192/08, juris Rn. 36; [X.] [X.] 2010, 59 Rn. 72-74).

Hierbei wird das Berufungsgericht nicht nur zu berücksichtigen haben, dass der Erblasser und die [X.] zunächst gemeinsam auf dem Grundstück [X.]              wohnten und auch ein gemeinsamer Umzug in das neu errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück [X.]     geplant war. Vor allem wird es in Rechnung zu stellen haben, dass die [X.] trotz vereinbarter Gütertrennung gemäß § 1931 Abs. 4 [X.] neben dem Kläger zur Hälfte als Erbin berufen ist. Der Zweck des § 1931 Abs. 4 [X.] besteht darin, den überlebenden Ehegatten besser zu stellen, als dieser nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit einer Erbquote von 1/4 stünde, um zu verhindern, dass er einen geringeren gesetzlichen Erbteil erhält als ein Kind des Erblassers. Der Gesetzgeber wollte damit berücksichtigen, dass auch bei Gütertrennung die unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten zum Vermögenserwerb des Erblassers beigetragen hat, und einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur den Abkömmlingen durch § 2057a [X.], nicht dagegen dem Ehegatten, ein besonderer Ausgleichsanspruch zusteht (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl. § 1931 Rn. 35; [X.]/[X.], [X.] (2008) § 1931 Rn. 44, je m.w.[X.]). Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, sind auf dieser Grundlage strenge Anforderungen an das Vorliegen einer [X.] zu stellen.

d) Da das Berufungsgericht zunächst über den weiter verfolgten Hauptantrag des [X.] zu befinden hat, festzustellen, dass die [X.] im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht berechtigt ist, gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer [X.] geltend zu machen, muss der Senat über die hilfsweise hierzu gestellten Anträge der Revisionsbegründung zu Nr. 2b bis e nicht entscheiden.

e) Unbegründet ist die Revision, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die [X.] verpflichtet ist, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des im Nachlass befindlichen Grundstücks [X.]              in C.          [X.]      auch für den [X.]raum August 2009 bis Januar 2010 anrechnen zu lassen. Gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 [X.] kann jeder Miterbe, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Eine Nutzungsentschädigung für einen Nachlassgegenstand steht dem weichenden Teilhaber gegen den nutzenden frühestens ab dem [X.]punkt zu, ab dem er gemäß § 745 Abs. 2 [X.] eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und dies auch tut (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 1993 - [X.], [X.], 676 unter [X.] a; [X.]/[X.], [X.] 74. Aufl. § 745 Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss sich die [X.] - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - Gebrauchsvorteile für die Nutzung des Grundstücks ab Februar 2009 bis zu ihrem Auszug anrechnen lassen. Nach dem eigenen Vorbringen des [X.] hat die [X.] mitgeteilt, im August 2009 in das neue Haus [X.]     umgezogen zu sein. Über den [X.]punkt des [X.] hinaus kann der Kläger von ihr keine Nutzungsentschädigung verlangen. Er hat auch nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass die [X.] noch in der [X.] von August 2009 bis Januar 2010 auf dem Grundstück [X.]              gewohnt hat. Da der Kläger Nutzungsentschädigung verlangt, ist er für den gesamten geltend gemachten [X.]raum darlegungs- und beweispflichtig.

2. Die [X.] der [X.] ist nur teilweise begründet.

a) Ohne Erfolg erstrebt sie zunächst eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Sie wendet sich namentlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, sie sei lediglich berechtigt, gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer [X.] bezüglich der beiden Grundstücke in C.          [X.]        geltend zu machen. Sie macht geltend, zusammen mit dem Erblasser bereits 1996 eine [X.] zwecks Erwerb, Vermietung und Verkauf von Immobilien in [X.] gegründet zu haben, so dass sämtliche Grundstücke, auch diejenigen auf [X.], Teil der [X.] seien. Das Berufungsgericht hat sich demgegenüber bezüglich der Grundstücke auf [X.]auf der Grundlage der Anwendung [X.] Rechts nicht die Überzeugung bilden können, dass die [X.] und der Erblasser auch insoweit eine [X.] gegründet hatten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Voraussetzungen für den Abschluss einer [X.] nicht von den Anforderungen abgewichen, die in der Rechtsprechung des [X.] für das Vorliegen einer derartigen Gesellschaft aufgestellt wurden (vgl. hierzu im Einzelnen oben unter [X.])). Insbesondere geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass wegen der Regelung des § 1931 Abs. 4 [X.] an das Vorliegen einer derartigen [X.] strenge Anforderungen zu stellen sind. Soweit die [X.] darüber hinaus Verfahrensfehler geltend macht, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

b) Mit Erfolg rügt die [X.] demgegenüber die Feststellung des Berufungsgerichts zu Ziff. 4 des Tenors, der [X.] stehe hinsichtlich der Auflösung der [X.] gemäß Ziff. 3 des Tenors keinerlei Zahlungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft zu, solange hinsichtlich dieser [X.] keine Auseinandersetzung erfolgt sei. Bei der Auflösung einer [X.] wegen Fehlens eines gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens kommt nach ihrer Auflösung eine Liquidation nicht in Betracht. Vielmehr steht dem [X.]er nach Auflösung der Gesellschaft ein schuldrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch auf Abrechnung und Auszahlung zu ([X.], Urteil vom 26. Juni 1989 - [X.], NJW 1990, 573 unter [X.]; [X.]/[X.], [X.] 74. Aufl. § 705 Rn. 35). Ob ein derartiger Ausgleichsanspruch besteht, hängt davon ab, ob nach den vom Berufungsgericht noch zu treffenden Feststellungen der Erblasser und die [X.] eine [X.] gegründet haben.

c) Nicht zu entscheiden hat der Senat über den weiteren Antrag der [X.], für den Fall der Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass der [X.] an dem Grundstück [X.]     ein lebenslanges Erbbaurecht entsprechend dem [X.] Zivilrecht, Codigo Civil, zusteht, hilfsweise festzustellen, dass ihr ein Entschädigungsanspruch gemäß Art. 361, 453 des [X.] Zivilrechts, Codigo Civil, gegenüber der Erbengemeinschaft in Höhe der Wertsteigerung zusteht, die das Grundstück [X.]     durch die auf ihm befindlichen Baulichkeiten erfahren hat. Diese Anträge kommen nur für den Fall einer Ablehnung der [X.] für das Grundstück [X.]     zum Tragen. Hierüber wird das Berufungsgericht mithin für den Fall zu befinden haben, dass es auf der Grundlage der Anwendung [X.] Rechts keine [X.] für das Grundstück [X.]     annimmt.

d) Zurückzuweisen ist die [X.], soweit sie unter Abänderung des Urteils des [X.] eine Abweisung der Klage hinsichtlich der tenorierten Ziffern 4a bis c begehrt. Die [X.]serwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Feststellungen zu Ziffer 4 des landgerichtlichen Urteils durch Ziffer 5 des Berufungsurteils teilweise überholt sind. Insoweit fehlt es auch bereits an einer - über die Ausführungen zu [X.] hinausgehenden - Begründung für diesen Antrag, insbesondere bezüglich der Feststellung, dass die aufstehenden Baulichkeiten nicht im Alleineigentum der [X.] stehen.

Ebenso hat die [X.] keinen Erfolg, soweit sie sich mit ihrem Antrag, die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] zurückzuweisen, gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, dass die [X.] verpflichtet ist, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung die Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des Grundstücks [X.]     ab April 2009 bis zu einem Auszug anrechnen zu lassen. Auch insoweit fehlt es gegenüber der Feststellung des [X.], dass sich die [X.] Gebrauchsvorteile erst ab August 2009 anrechnen lassen muss, an einer Begründung.

III.

[X.] wird wie folgt festgesetzt:

Revision:

Antrag zu 2a):

208.589,80 €

(1/4 des Grundstückswerts C.      C.

        

in Höhe von 500.000 € und H.

        

in Höhe von 334.359,20 €)

        
                 

Hilfsanträge zu b) - e):

0,00 €

                 

(da hierüber nicht entschieden wird,

        

§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG)

        
                 

Antrag zu 3):

2.880,00 €

                 

(Jahresnutzungswert 7.200 € x 0,5 x 0,8

        

wegen Feststellungsabschlag)

        
                 

Zwischensumme

211.469,80 €

                 

[X.]:

        
                 

Antrag zu 1):

126.565,90 €

                 

(1/4 der Grundstückswerte ohne

        

C.      C.     und H.

        

in Höhe von 506.263,62 €, [X.]. [X.])

        
                 

Antrag zu 2):

1.600,00 €

                 

(Jahresnutzungswert 6.000 € x 4/12 x 0,8

        

wegen Feststellungsabschlag C.      C.     )

        
                 

Antrag zu 3):

0,00 €

                 

(da hierüber nicht entschieden wird,

        

§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG)

        
                 

Antrag zu 4):

352.000,00 €

                 

(80% des Wertes der Baulichkeiten des Grundstücks      

        

C.      C.     in Höhe von 440.000 €)

        
                 

Zwischensumme

480.165,90 €

                 

Gesamt

691.635,70 €

[X.]                      [X.]                                 Dr. Karczewski

              Lehmann                                   Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 69/14

10.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 30. Januar 2014, Az: 2 U 5/10

Art 14 Abs 1 Nr 1 BGBEG, Art 15 Abs 1 BGBEG, Art 28 Abs 5 BGBEG vom 21.09.1994

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2015, Az. IV ZR 69/14 (REWIS RS 2015, 10036)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2581 REWIS RS 2015, 10036

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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