Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2020, Az. 6 StR 204/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11143

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[X.]:[X.]:BGH:2020:071020B6STR204.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 204/20

vom
7. Oktober 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2020 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Neuruppin vom 10.
Februar 2020 wird als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Er hat jedoch die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
2
-

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

1. Zur Rüge einer fehlerhaften Anwendung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO: Es ist schon zweifelhaft, ob ein Hinweis auf das gegenüber den Angaben in der Anklageschrift abweichende Tatdatum angesichts des eindeutig identischen [X.] notwendig war. Jedenfalls benachteiligt der erteilte Hinweis den Angeklag-ten nicht.

2. Zur Rüge des Verstoßes gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO: Zwar war der [X.] nicht gehalten die Anklageschrift vollständig mitzuteilen, weil der Senat diese im Rahmen der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ohne-hin zur Kenntnis nimmt. Jedoch ist die Rüge unbegründet.

3. Die Rüge des Verstoßes gegen § 250 StPO ist unbegründet, weil das [X.] seinen Beschluss nach § 251 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 StPO ausreichend begründet hat.

4. Die Rüge des Verstoßes gegen § 244 Abs. 5 StPO ist jedenfalls unbe-gründet.

5. Soweit im Fall 1 die fehlende Feststellung der konkreten Tatzeit gerügt wird, ist der Revisionsbegründung keine zulässige Aufklärungsrüge zu entneh-men.
Sander

Schneider

Feilcke

Tiemann

Fritsche

Meta

6 StR 204/20

07.10.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2020, Az. 6 StR 204/20 (REWIS RS 2020, 11143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11143

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