Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.02.2024, Az. XI ZR 258/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 944

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Gegenstand

Altvertrag über die Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufes im Licht der Verbraucherkreditrichtlinie: Richtlinienkonforme Auslegung der Gesetzlichkeitsfiktion; Erfordernis klarer Angaben zu dem verbundenen und befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag; Beginn der Widerrufsfrist nach einer unvollständigen oder fehlerhaften Verbraucherinformation; Bedeutung fehlender Angaben zu einem konkreten Verzugszins; Anforderungen an eine Information über die Berechnungsmethode eines Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung; notwendige Information über das Verfahren bei Vertragskündigung und über die Zugangsmöglichkeit des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren; Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Veräußerung des finanzierten Fahrzeugs nach Darlehenswiderruf


Leitsatz

1. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) aus (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 11).

2. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie muss nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.

3. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie beginnt die Widerrufsfrist im Falle einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nach § 356b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB nur zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre.

4. Das Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung nach § 356b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (Aufgabe von Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 10).

5. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensnehmer die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung oder zumindest deren Höchstbetrag leicht ermitteln kann. Falls eine solche Klausel einer Inhaltskontrolle nach nationalem Recht nicht standhält, hindert dies das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 24 ff.).

6. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Bestätigung von Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff.).

7. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie erfordert die Information über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, dass der Verbraucher über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert wird; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Aufgabe von Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 37 ff.).

8. Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Dritten veräußert hat (Bestätigung von Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22, BGHZ 236, 148 Rn. 24 ff.).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 6. Oktober 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 763,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2020 zu zahlen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juli 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 11. August 2021 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.

2

Die Klägerin erwarb im Februar 2017 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke [X.] zum Kaufpreis von 35.900 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 4.000 € hinausgehenden Kaufpreises sowie einer Kaufpreisschutzprämie von 763,20 € schlossen die Parteien mit Datum vom 13. Februar 2017 einen Darlehensvertrag über 32.663,20 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 48 Monatsraten zu je 383,58 € und einer Schlussrate von 17.232 € erbracht werden.

3

Seite 1 des Darlehensvertrags enthält unter der Überschrift "[X.] Zahlungen" folgende Angabe über die Verzugsfolgen:

"Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz."

4

Ferner heißt es auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens":

"Im Falle der vorzeitigen Darlehensrückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet."

5

Über ihr Widerrufsrecht informierte die Beklagte die Klägerin auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt:

Abbildung

6

Bestandteil des Darlehensvertrags waren ferner die auf Seite 10 des Darlehensvertrags abgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, die unter anderem folgende Klauseln enthalten:

"IX. Allgemeine Bestimmungen

1. …

5. [X.] der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.

6. …

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Verbraucherschlichtung

1. …

3. Der Darlehensgeber nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ ([X.]) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit dem Darlehensgeber den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im [X.] Bankgewerbe, im [X.] unter [X.] abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die [X.] beim [X.], Postfach    ,     [X.], Fax           , E-Mail:                   , zu richten."

7

Mit Schreiben vom 12. August 2018 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Ende Mai 2019 veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 18.000 € an einen [X.] und löste das Darlehen vorzeitig ab.

8

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 18.663,20 € und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst [X.] verlangt. Sie hält die [X.] und die Pflichtangaben über die Art des Darlehens, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung, zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang für fehlerhaft. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 763,20 € nebst [X.] an die Klägerin verurteilt.

9

Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 [X.] sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen, da der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung enthalten habe. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin sei nicht rechtsmissbräuchlich. Ein Rechtsmissbrauch ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin das Fahrzeug nach dem Widerruf noch genutzt und später veräußert habe. Es könne ihr nicht als treuwidriges Verhalten angelastet werden, wenn sie im Hinblick auf die Weigerung der [X.], ihren wirksamen Widerruf zu akzeptieren, das Fahrzeug veräußere, um sich ein anderes Fahrzeug anschaffen zu können. Die Interessen der [X.] würden hinreichend durch ihren Wertersatzanspruch berücksichtigt.

Der Klägerin stehe daher ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Zins- und Tilgungsraten sowie der Anzahlung in Höhe von insgesamt 38.442,67 € zu. Diesem Anspruch der Klägerin könne die [X.] nicht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 [X.] in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 [X.] entgegenhalten. Der Anspruch der [X.] auf Herausgabe des Fahrzeugs sei mit dessen Veräußerung an einen [X.] entfallen, weil die Klägerin gemäß § 275 Abs. 2 [X.] von der Pflicht zur Herausgabe befreit sei. Der mit einem potentiellen Rückerwerb der Sache verbundene Aufwand wäre jedenfalls unverhältnismäßig.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin sei bis auf einen Betrag von 763,20 € erloschen, da - was die Klägerin bereits in ihrem Klageantrag zu 1 berücksichtigt habe - zunächst der bei der Weiterveräußerung erzielte Verkaufserlös in Höhe von 18.000 € und gezahlte [X.] in Höhe von 1.779,47 € abzuziehen seien. Ferner könne die [X.] wegen des Wertverlusts des Fahrzeugs Wertersatz in Höhe von 17.900 € verlangen und habe mit diesem Anspruch wirksam gegen die Forderung der Klägerin aufgerechnet.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision der [X.] hat deshalb Erfolg und führt - soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der [X.] erkannt hat - zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollumfänglichen Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil.

1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre auf Abschluss eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen [X.] gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Der Klägerin stand zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 [X.] ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 [X.] erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Februar 2017 der Fall, so dass der Widerruf vom 11. August 2018 verspätet war.

a) Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EG[X.] die Erteilung einer ordnungsgemäßen [X.]. Dem ist die [X.] nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die [X.] ihre aus § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EG[X.] resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 [X.] bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.

aa) Insoweit kann sich die [X.] auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EG[X.] berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene [X.] dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EG[X.] in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. In den fortlaufend paginierten und der Klägerin zur Verfügung gestellten [X.]unterlagen wird sie auf Seite 2 deutlich auf das ihr nach § 495 [X.] zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die [X.] ist durch die Überschrift "[X.]" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - [X.], [X.], 207 Rn. 26), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EG[X.] aF. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EG[X.]). Dies gilt auch für die Anwendung der [X.]e 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und dem Vertrag über einen Kaufpreisschutz um verbundene Verträge nach § 358 [X.] gehandelt hat, hat die [X.] in der [X.] durchgängig genau bezeichnet, so dass der Klammerzusatz in [X.] 2a nach dem zweiten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EG[X.] aF entbehrlich war. Die [X.] hat auch den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des [X.]zinses mit 2,68 € rechnerisch richtig angegeben.

bb) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EG[X.] steht das Urteil des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 21. Dezember 2023 ([X.]/21, [X.]/21 und [X.], juris - [X.] u.a.) nicht entgegen.

(1) Der [X.] hat zwar in diesem Urteil (juris Rn. 220, 230) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des [X.] und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.]. 2008, [X.], [X.], berichtigt in [X.]. 2009, [X.], [X.], [X.]. 2010, [X.], [X.] und [X.]. 2011, [X.], [X.]; im Folgenden: [X.]) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine gesetzliche Vermutung aufstellt, wonach der Unternehmer seiner Pflicht, den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht zu belehren, nachkommt, wenn er in einem Vertrag auf nationale Vorschriften verweist, die ihrerseits insoweit auf ein Regelungsmodell für die Informationen verweisen, wobei er darin enthaltene Klauseln verwendet, die nicht den Vorgaben dieser Bestimmung der Richtlinie entsprechen. Dies ist bei dem von der [X.] verwendeten gesetzlichen Muster nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EG[X.] aF im Hinblick auf die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 [X.]" der Fall, weil eine solche Kaskadenverweisung nicht klar und verständlich ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - [X.], [X.], 253 Rn. 13 ff.; [X.] aaO Rn. 219 mwN).

(2) Zugleich hat der [X.] aber auch entschieden, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, wenn sich diese Regelung nicht in einer mit der [X.] zu vereinbarenden Weise auslegen lässt (Urteil vom 21. Dezember 2023 - [X.]/21, [X.]/21 und [X.], juris Rn. 221 ff. - [X.] u.a.). So liegt der Fall hier.

Der Senat müsste sich, um der Richtlinienwidrigkeit der Gesetzlichkeitsfiktion Geltung zu verschaffen, gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EG[X.] stellen, wonach - wie hier - eine in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene und dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EG[X.] aF entsprechende [X.] den Anforderungen an eine klare und verständliche Information des Darlehensnehmers über das ihm nach § 495 [X.] zukommende Widerrufsrecht genügt. Das verbietet dem Senat das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip ([X.] 149, 126 Rn. 75; Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - [X.], [X.], 838 Rn. 11).

Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EG[X.] angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet - was der Senat bereits für die Vorgängerfassung dieser Norm entschieden hat (Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - [X.], [X.], 838 Rn. 13 f.) und auch unter Beachtung des Urteils des [X.] vom 21. Dezember 2023 ([X.]/21, [X.]/21 und [X.], juris - [X.] u.a.) gleichermaßen für die Neufassung gilt - aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. [X.]liche Rechtsfortbildung berechtigt den [X.] nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen ([X.], [X.], 1179, 1181). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen [X.] und Zielsetzung entspricht. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten ([X.], Urteile vom 7. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 101 Rn. 20, vom 28. Juni 2017 - [X.], [X.]Z 215, 126 Rn. 24, vom 15. Oktober 2019 - [X.], [X.], 2164 Rn. 24 und vom 3. November 2022 - [X.], NJW-RR 2023, 660 Rn. 38; [X.] aaO).

Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EG[X.] überschritte indes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte. Die durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für [X.], zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei [X.]n und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 ([X.]) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EG[X.] eingefügte Gesetzlichkeitsfiktion trug der Entschließung des [X.] im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der [X.], des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BT-Drucks. 16/13669, [X.]) Rechnung. Mit dieser Entschließung hatte der [X.] die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei [X.]n mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Durch die gesetzliche Regelung im EG[X.] und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BT-Drucks. 16/13669, S. 3 und BT-Drucks. 17/1394, [X.], 21 f.). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der [X.] auf § 492 Abs. 2 [X.] in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EG[X.] nach den Urteilen des [X.] vom 26. März 2020 ([X.]/19, [X.], 688 Rn. 40 ff. - [X.]) und vom 21. Dezember 2023 ([X.]/21, [X.]/21 und [X.], juris Rn. 219 - [X.] u.a.) nicht richtlinienkonform ist.

cc) Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es unschädlich, dass die [X.] in Nummer [X.] der Darlehensbedingungen auf den nach der [X.] pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag verzichtet hat. Dem Darlehensgeber steht zwar im Fall des Widerrufs des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags grundsätzlich aus § 358 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 [X.] in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten [X.] für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zu (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - [X.], [X.]Z 235, 1 Rn. 37). Vorliegend hat die [X.] aber gemäß Nummer [X.] ihrer Darlehensbedingungen auf eine Verzinsung verzichtet. Die Klausel enthält damit den Antrag, den etwaigen Zinsanspruch der [X.] aus § 357a Abs. 3 Satz 1 [X.] aF auf vertraglicher Grundlage entfallen zu lassen. Dieses - weil ihr günstig unbedenkliche - Angebot hat die Klägerin durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 [X.] darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zugunsten des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2019 - [X.], [X.]Z 224, 1 Rn. 25 und vom 25. Oktober 2022 aaO Rn. 38 ff.).

Dies lässt nicht nur die Ordnungsgemäßheit der [X.], sondern auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EG[X.] unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - [X.], [X.]Z 226, 310 Rn. 18 mwN). Der in Nummer [X.] der Darlehensbedingungen enthaltene Verzicht der [X.] auf den Zinsanspruch ist auch objektiv nicht geeignet, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der Höhe der von ihm letztlich pro Tag zu zahlenden Zinsen irrezuführen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 21. Dezember 2023 - [X.]/21, [X.]/21 und [X.], juris Rn. 238 - [X.] u.a.). Vielmehr wird dem Verbraucher mit der Angabe des genauen Tageszinses in der [X.] lediglich mitgeteilt, in welcher Höhe er im Fall eines Widerrufs Zinsen zahlen müsste, falls die [X.] auf diesen Anspruch nicht zu seinen Gunsten verzichtet hätte.

dd) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der [X.] nicht durch die in Nummer [X.] der Darlehensbedingungen der [X.] enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - [X.], [X.]Z 226, 310 Rn. 20 mwN).

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die [X.] ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EG[X.], die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt.

Bei einem [X.] im Anwendungsbereich der [X.] muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 9. September 2021 - [X.]/20, [X.]/20 und [X.]/20, juris Rn. 71 ff. - [X.] u.a.). Diese Anforderungen hat die [X.] erfüllt.

Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befristeten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des [X.] ausdrücklich angegeben.

Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen - mit dem Kaufvertrag und dem vereinbarten Kaufpreisschutz - verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der [X.], indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt wird.

c) Dagegen hat die [X.] zwar - was auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - ihre aus § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EG[X.] resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies stellt aber keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.

Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-[X.]n im Anwendungsbereich der [X.] die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EG[X.] neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des [X.]schlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Senatsurteil vom 12. April 2022 - [X.], [X.], 979 Rn. 12; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Dezember 2023 - [X.]/21, [X.]/21 und [X.], juris Rn. 270 ff. - [X.] u.a.). Dem hat die [X.] nicht genügt, weil sie lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage.

Daraus hat der Senat bislang den Schluss gezogen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor der Darlehensnehmer diese Pflichtangabe erhalten hat (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2022 - [X.], [X.], 979 Rn. 10). Daran kann indes im Hinblick auf das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2023 ([X.]/21, [X.]/21 und [X.], juris - [X.] u.a.) nicht festgehalten werden. Danach beginnt die Widerrufsfrist, falls sich eine dem Verbraucher vom Kreditgeber gemäß Art. 10 Abs. 2 der [X.] erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft erweist, nur zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre ([X.] aaO Rn. 265, 267). Die nationale Regelung in § 356b Abs. 2 Satz 1 [X.] lässt nach ihrem Wortlaut offen, ob neben dem Fehlen der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 [X.] auch eine unvollständige oder fehlerhafte Information das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Vielmehr ist der Wortlaut auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre.

Nach diesen Maßgaben führt das Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des [X.]schlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung nicht zu einer fehlerhaften Belehrung. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage der Klägerin hätte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm bei [X.]schluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung mitgeteilt worden wären. Er hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden [X.]durchführung als auch wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des [X.] keine für den [X.]schluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist.

d) Des Weiteren macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass die von der [X.] erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EG[X.]) nicht ordnungsgemäß sind.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats verstößt die Klausel zur Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung zwar gegen § 502 Abs. 1 [X.] und ist damit gemäß § 134 [X.] nichtig, weil sie entgegen § 512 [X.] zum Nachteil des Verbrauchers von der Vorschrift des § 502 Abs. 1 [X.] abweicht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - [X.], [X.]Z 226, 310 Rn. 24). Die fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt aber nach dem Regelungskonzept des [X.] Gesetzgebers lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 [X.], ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b [X.] zu berühren (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 25 ff.).

bb) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des [X.] vom 21. Dezember 2023 ([X.]/21, [X.]/21 und [X.], juris Rn. 247 ff. - [X.] u.a.) festzuhalten. Danach ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der [X.] dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln.

Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der [X.] erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der [X.], weil ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung leicht berechnen kann. Dass die Angabe der [X.] aufgrund der Umsetzung in das nationale Recht einer Klauselkontrolle nicht standhält, ist unbeachtlich. Bei richtlinienkonformer Auslegung hindert dies das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b [X.] nicht.

e) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der [X.] über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des [X.].

Soweit nach § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EG[X.] zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des [X.]" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 ([X.], [X.]Z 224, 1 Rn. 29 ff. und [X.], juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - [X.], juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom [X.] mit Urteil vom 9. September 2021 ([X.]/20, [X.]/20 und [X.]/20, juris Rn. 103 ff. - [X.] u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 [X.], sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 [X.].

Die [X.] hat die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EG[X.] über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, ordnungsgemäß erteilt. Auf das der Klägerin nach § 500 Abs. 2 [X.] zustehende Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist sie auf Seite 1 des Darlehensvertrags klar und verständlich hingewiesen worden. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - [X.], [X.]Z 226, 310 Rn. 22).

f) Die [X.] hat auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EG[X.] über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats genügen zwar insoweit ein Hinweis auf die einschlägige Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle und die Angabe der [X.]adresse, über die diese Verfahrensordnung eingesehen werden kann, während es einer Angabe der im Zeitpunkt des [X.]schlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen oder eines Hinweises, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist, im Darlehensvertrag nicht bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - [X.], juris Rn. 37 ff.). Der [X.] hat aber mit Urteilen vom 9. September 2021 ([X.]/20, [X.]/20 und [X.]/20, juris Rn. 128 ff. - [X.] u.a.) und vom 21. Dezember 2023 ([X.]/21, [X.]/21 und [X.], juris Rn. 244 ff. - [X.] u.a.) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der [X.] dahin auszulegen ist, dass der Verbraucher erstens über alle ihm zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert wird, zweitens darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, drittens über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und viertens über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt. Ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im [X.] abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten des Zugangs zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, reicht dagegen nicht aus.

Auf der Grundlage dieses Urteils hält der Senat im Geltungsbereich der [X.] in Bezug auf Allgemein-[X.] an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest. Die nationale Regelung in Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EG[X.] lässt nach ihrem Wortlaut offen, welche Angaben im Einzelnen über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren im Darlehensvertrag zu machen sind. Vielmehr ist der Wortlaut auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im [X.] abrufbare Verfahrensordnung nicht genügt. Stattdessen muss der Verbraucher über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt.

Nach diesen Maßgaben hat die [X.] diese Pflichtangabe in Nummer [X.] der Darlehensbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. § 10 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Insoweit erfordert die Rechtsprechung des [X.] keinen Hinweis auf die Kostenfreiheit, weil danach nur "gegebenenfalls" die mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten anzugeben sind (vgl. [X.], Urteile vom 9. September 2021 - [X.]/20, [X.]/20 und [X.]/20, juris Rn. 136, 138 - [X.] u.a. und vom 21. Dezember 2023 - [X.]/21, [X.]/21 und [X.], juris Rn. 244 - [X.] u.a.; [X.], [X.], 2168 Rn. 46 ff.; [X.], [X.], 1260, 1262 f.). Das Wort "gegebenenfalls" impliziert, dass über Kosten nur informiert zu werden braucht, wenn es sie gibt. Andernfalls wäre das Wort unnötig (vgl. [X.] aaO Rn. 47). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht einen fehlenden Hinweis auf Kosten dahin, dass jedenfalls für ihn keine anfallen bzw. nur für einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt oder anderen Vertreter.

Ferner hat die [X.] in Nummer [X.] der Darlehensbedingungen angegeben, dass die Beschwerde in Textform übermittelt werden kann und hierfür die Postadresse, die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen. Nach § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung des [X.] der privaten Banken hat der Verbraucher zwar die Streitigkeit, die geschlichtet werden soll, zu schildern und ein konkretes Begehren darzustellen sowie seinem Antrag die zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unterlagen in Kopie beizufügen. Ungeachtet dessen, dass einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar ist, dass er in einem Schlichtungsantrag den Sachverhalt darlegen und etwaige einschlägige Unterlagen beifügen muss, führt deren Fehlen und deren Unvollständigkeit nicht automatisch zur Ablehnung seines Antrags. Vielmehr hat in einem solchen Fall die Schlichtungsstelle nach § 5 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung den Verbraucher auf die Mängel seines Schlichtungsantrags hinzuweisen und ihn innerhalb einer Frist von einem Monat zur Nachbesserung aufzufordern.

2. Rechtsfehlerhaft sind - ohne dass es darauf noch ankommt - auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den widerrufsrechtlichen Rechtsfolgen der Veräußerung des Fahrzeugs durch die Klägerin an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - [X.]. Infolge der Veräußerung wäre der von der Klägerin verfolgte [X.] auf Rückgewähr der Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung auch unbegründet, wenn ihr im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch ein Widerrufsrecht zugestanden hätte.

Aufgrund einer wirksamen Widerrufserklärung hat der Darlehensgeber dem Verbraucher zwar die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie eine Anzahlung gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 [X.] und hinsichtlich der nach Erklärung des Widerrufs geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] zurückzuerstatten. Der Verbraucher, der das kreditfinanzierte Fahrzeug erworben hat, ist verpflichtet, dem Darlehensgeber gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 [X.] das Fahrzeug zu übergeben und zu übereignen. Der [X.] steht aber - was sie mehrfach geltend gemacht hat - nach § 358 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 [X.] gegenüber der vorleistungspflichtigen Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder die Klägerin den Nachweis erbracht hat, dass sie das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - [X.], [X.], 253 Rn. 23 und vom 26. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2248 Rn. 14). Weder das eine noch das andere ist der Fall. Dass die [X.] angeboten hätte, das Fahrzeug bei der Klägerin abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 [X.]), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 [X.] steht der [X.] auch in Bezug auf die von der Klägerin nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erbrachten Zahlungen zu (Senatsurteil vom 25. Januar 2022 - [X.], [X.], 418 Rn. 17).

Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, entfällt das Leistungsverweigerungsrecht der [X.] aus § 358 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht dadurch, dass die Klägerin das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts veräußert hat (Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - [X.], [X.]Z 236, 148 Rn. 24 ff.). Die [X.] kann die von der Klägerin begehrte Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen sowie der Anzahlung so lange verweigern, bis die Klägerin ihr das Fahrzeug herausgibt und rückübereignet. Das dilatorische Leistungsverweigerungsrecht besteht, solange die Klägerin ihrer Rückgewährpflicht nicht nachkommt, und wird zu einer peremptorischen Einwendung, sobald der Klägerin die Rückgewährleistung gemäß § 275 Abs. 1 [X.] unmöglich geworden ist oder sie diese gemäß § 275 Abs. 2 [X.] ihrerseits dauerhaft verweigern kann. Letzteres ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.

An diesem Ergebnis ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des [X.] vom 21. Dezember 2023 ([X.]/21, [X.]/21 und [X.], juris Rn. 300 ff. - [X.] u.a.) festzuhalten. Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe der finanzierten Ware und die Einräumung eines Leistungsverweigerungsrechts aus § 358 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 [X.] für den Fall der Veräußerung der zurückzugebenden Ware, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist (Senatsurteil vom 14. Februar 2023 - [X.], [X.]Z 236, 148 Rn. 46 mwN). Der nationale Gesetzgeber hat sich mit der Verweisung in § 358 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF unter anderem auf § 357 Abs. 4 Satz 1 [X.] bewusst dafür entschieden, diese - der Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83/[X.] des [X.] und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der [X.] und der Richtlinie 1999/44/EG des [X.] und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des [X.] und des Rates ([X.]. 2011, [X.], [X.]) dienende - Vorschrift auch bei der Rückabwicklung eines verbundenen [X.] zur Anwendung zu bringen. Dies schließt es - wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt - insbesondere aus, das dem Darlehensgeber zugebilligte Leistungsverweigerungsrecht durch eine Zug-um-Zug-Leistung zu ersetzen. Zudem wäre vorliegend zu bedenken, dass die von der Klägerin zu erbringende Leistung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts infolge der Veräußerung des Fahrzeugs unmöglich geworden ist.

III.

Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Derstadt

      

Sturm     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 258/22

27.02.2024

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 6. Oktober 2022, Az: 4 U 104/21

§ 314 BGB, § 355 Abs 2 BGB, § 356b Abs 2 S 1 BGB, § 357 Abs 4 S 1 BGB, § 358 Abs 4 S 1 BGB vom 11.03.2016, § 492 Abs 2 BGB, § 495 Abs 1 BGB, § 500 Abs 1 BGB, Art 247 § 3 Abs 1 Nr 2 BGBEG, Art 247 § 3 Abs 1 Nr 11 BGBEG, Art 247 § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 BGBEG, Art 247 § 6 Abs 1 S 1 Nr 5 BGBEG, Art 247 § 6 Abs 2 S 3 BGBEG, Art 247 § 7 Abs 1 Nr 3 BGBEG, Art 247 § 7 Abs 1 Nr 4 BGBEG, Art 2 EGRL 48/2008, Art 10 EGRL 48/2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.02.2024, Az. XI ZR 258/22 (REWIS RS 2024, 944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 944

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