Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 2 StR 257/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2433

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[X.] vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar erweist sich die Erwägung des Tatrichters zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädig-ten, es sei "nicht nachvollziehbar", wieso es der Zeugin bei den zahlreichen nach der Tat an den Angeklagten gesendeten [X.] "in einem solchen Maß auf eine Entschuldigung – seitens des Ange-klagten ankam, wenn nichts geschehen gewesen wäre" ([X.]), auf Grund eines Zirkelschlusses als fehlerhaft. Denn dass die Zeugin mit ihren [X.] eine Entschuldigung des Angeklagten an-strebte, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Nachrichten nicht, sondern beruht seinerseits auf einer Würdigung der entsprechen-den Behauptung der Zeugin selbst; die Annahme, diese hätte eine Entschuldigung angestrebt, setzt daher gerade die Begehung der Tat voraus, zu deren Beweis sie vom [X.] herangezogen wird. - 3 - Im Ergebnis hält die Beweiswürdigung des [X.]s gleich-wohl rechtlicher Prüfung stand. Dass die Nebenklägerin dem [X.] in einer ihrer [X.] mitteilte: "Anzeige wegen Vergewal-tigung läuft. Das war ja eine" ([X.]), hat der Tatrichter nicht gesondert gewürdigt. Aus dem Text dieser Nachricht ergibt sich aber, dass die Nebenklägerin hier auf ein Geschehnis Bezug nahm ("das war ja eine"), dessen Kenntnis sie auch beim Ange-klagten voraussetzte. Der Schluss, dass die teilweise widersprüch-lichen Inhalte der Mitteilungen der Nebenklägerin an den Ange-klagten ihrer Schilderung der Tat jedenfalls nicht entgegen stehen, wird davon ohne Weiteres getragen. Die Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist im [X.] zu bezeichnen (ständ. Rspr.; vgl. [X.]/ [X.] StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 78 m.w.N.). [X.] Bode [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 257/07

15.08.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 2 StR 257/07 (REWIS RS 2007, 2433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2433

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