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Schreibfehlerberichtigung
Das Urteil vom 28. September 2011
[X.]/10 -
wird dahin berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen unter II.
3. in der sechsten
Zeile anstatt § 4 Abs. 2 PatG
§ 4 Abs. 2 PartG
heißen muss.
[X.], den 22. März
2012
Bundesgerichtshof [X.]
Geschäftsstelle I. Zivilsenat
Führinger, Justizangestellte
Meta
28.09.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. I ZR 191/10 (REWIS RS 2011, 2864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2864
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