Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2010, Az. XII ZR 143/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6337

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. Mai 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 1573, 1578 b; ZPO § 323 a.F.; EGZPO § 36; FamFG § 239 a) Für die Abänderung eines [X.]s über nachehelichen Unterhalt we-gen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Rege-lung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Un-terhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den [X.] möglich. b) § 36 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das [X.] vom 21. Dezember 2007 geändert haben. Bei der Abänderung einer vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das nicht der Fall (im [X.] an Senatsurteil vom 18. November 2009 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 111). c) Zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB. [X.], Urteil vom 26. Mai 2010 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.] und Schilling für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 31. Juli 2008 wird auf Kos-ten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über die Befristung des nachehelichen Unterhalts. 1 Die Parteien heirateten im September 1988. Sie waren seinerzeit beide 38 Jahre alt. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Ehe wurde auf den im Juni 1999 zugestellten Scheidungsantrag am 15. Juni 2004 geschieden. Der Kläger ist Leitender Oberarzt an einem Universitätsklinikum. Die Beklagte hat nach einem abgebrochenen Studium keine abgeschlossene Berufsausbil-dung und arbeitet nach einer Weiterbildung zur Kulturmanagerin - wie schon zum [X.]punkt der Scheidung - bei einem [X.]. 2 - 3 - Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien am 15. Juni 2004 einen [X.] über den nachehelichen Unterhalt, in dem sich der Kläger zu einem monatlichen Unterhalt von 1.500 • verpflichtete. Als Grundlagen des Vergleichs waren die beiderseitigen Nettoeinkommen (4.900 • und 1.400 •) niedergelegt. Außerdem vereinbarten die Parteien eine Abände-rungsmöglichkeit für den Fall, dass ihre Einkommen sich um mehr als 10 % ver-änderten. 3 Der Kläger begehrt die Abänderung des Unterhalts und hat sich neben einer Verringerung seiner Einkünfte wegen nicht mehr anfallender Sonderdiens-te auf eine Befristung des Unterhalts berufen. Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei mit dem [X.] ausgeschlossen. 4 Das Amtsgericht - [X.] - hat die Klage abgewiesen, weil sich die Verhältnisse seit dem Vergleichsabschluss insbesondere hinsichtlich der Befristung nicht geändert hätten. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] den Unterhalt bis einschließlich Dezember 2012 befristet. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte den Wegfall der Befristung. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Unterhalt sei nach § 1578 b Abs. 2 BGB grundsätzlich zu befristen, es sei denn, es lägen besondere Um-stände vor, die dies unbillig erscheinen ließen, wie die Dauer der Ehe, die [X.] 7 - 4 - der Kinderbetreuung und die Gestaltung der Haushaltsführung. Die Ehe habe bis zur Zustellung des Scheidungsantrags mehr als zehn Jahre gedauert und sei daher nicht als kurz anzusehen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Parteien bereits vorher längere [X.] zusammengelebt hätten. Eine Befristung sei dagegen nicht unbillig, weil ehebedingte Nachteile nicht zu erkennen seien. Die Beklagte habe keine abgeschlossene Ausbildung. Angesichts ihres Alters von damals bereits 38 Jahren sei mit einem Abschluss auch nicht mehr zu rech-nen gewesen, zumal die Beklagte - da aus der Ehe keine Kinder hervorgegan-gen seien - jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abschlussprüfung zu machen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte auch ohne die Ehe keine besser bezahlte Erwerbstätigkeit gefunden hätte, als sie sie jetzt beim [X.] ausübe. Die Gestaltung einer Ehe als Haushaltsführungs-ehe stehe einer Beschränkung nur entgegen, soweit der Bedürftige im [X.] Einvernehmen eine eigene Erwerbstätigkeit zurückstelle, um dem an-deren Ehegatten die volle berufliche Entfaltung zu ermöglichen, und dadurch selbst berufliche Nachteile erlitten habe. Das sei hier nicht der Fall. Der schon abgelaufene [X.]raum von vier Jahren seit der Scheidung würde ausreichend berücksichtigen, dass sie sich auf die neue Situation einstellen müsse. § 1578 [X.] sei aber nur nach Maßgabe des § 36 EGZPO auf vor dem 1. Januar 2008 getroffene Unterhaltsvereinbarungen anzuwenden. Die Parteien hätten eine unbefristete Unterhaltsvereinbarung getroffen, nachdem sie sich zunächst intensiv wegen einer Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. ausei-nandergesetzt hätten. Dadurch habe die Beklagte in besonderem Maße davon ausgehen können, dass sie den Unterhaltsanspruch so lange behalte, wie auf Seiten des [X.] Leistungsfähigkeit und auf ihrer Seite Bedürftigkeit vorliege. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und der Tatsache, dass aufgrund des jetzigen Alters der Beklagten davon auszugehen sei, dass sie ihre Einkom-menssituation voraussichtlich nicht mehr verbessern werde, die Parteien aber 8 - 5 - auch vor der Scheidung lange [X.] getrennt gelebt hätten, erscheine eine Be-grenzung des Unterhaltsanspruchs bis einschließlich Dezember 2012 ange-messen. II. 9 Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 1. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - [X.] ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192). Die Abänderung des [X.]s vom 15. Juni 2004 richtet sich somit nach § 323 ZPO a.F. (vgl. nunmehr §§ 238, 239 FamFG). 10 2. Die Revision rügt allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht mit der Bindungswirkung des Vergleichs auseinandergesetzt hat. Denn eine Abänderung wäre von vornherein nicht zulässig, wenn und soweit ihr die Bindungswirkung des Vergleichs entgegensteht. 11 a) Die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO a.F. findet nach [X.] Rechtsprechung des [X.] auf Vergleiche keine Anwen-dung ([X.] 85, 64, 73 = FamRZ 1983, 22, 24; Senatsurteil vom 23. November 1994 - [X.] ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223). Dass sich die Sachlage seit dem Vergleichsabschluss nicht wesentlich verändert hat, wovon hier aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings auszugehen sein dürfte, steht also anders als regelmäßig bei einem Urteil (dazu vgl. Senatsurteil vom 18. November 2009 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 111 [X.]. 17 ff.) der Abände-rung eines Vergleichs nicht ohne weiteres im Wege. 12 - 6 - Abgesehen davon, dass sich auch aus einem Urteil ergeben kann, dass die Frage einer künftigen Befristung vom Gericht nicht abschließend geprüft worden ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - [X.] ZR 88/98 - [X.], 1499, 1501) und auch dem Urteil in diesem Fall nur eine eingeschränkte Rechtskraftwirkung zukommt, richtet sich die Abänderung eines Prozessver-gleichs allein nach materiellrechtlichen Kriterien (Senatsurteil vom 25. Novem-ber 2009 - [X.] ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 [X.]. 13; [X.] 85, 64, 73 = FamRZ 1983, 22, 24; Senatsurteil vom 19. März 1997 - [X.] ZR 277/95 - FamRZ 1997, 811, 813; klarstellend zu Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - [X.] ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360; vgl. § 239 Abs. 2 FamFG). Dabei ist - vorrangig ge-genüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine insoweit bindende Regelung getrof-fen haben. 13 b) Im vorliegenden Fall ist die Abänderung wegen Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB durch den Vergleich nicht gehindert. Vielmehr ergibt eine interessengerechte Auslegung des Vergleichs, dass im Hinblick auf die [X.] eine spätere Abänderung vorbehalten bleiben sollte. 14 Die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von [X.] ist Aufgabe der Tatsacheninstanzen. Deren Auslegung kann vom [X.] grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfeh-lern beruht ([X.] 150, 32, 37 = NJW 2002, 3248, 3249 und Senatsurteil vom 28. Juli 2004 - [X.] ZR 292/02 - NJW-RR 2004, 1452, 1453), wobei die Ausle-gung auch ohne entsprechende Rüge vom Revisionsgericht zu überprüfen ist 15 - 7 - (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO; Senatsurteil vom 4. März 2009 - [X.] ZR 18/08 - [X.], 768 [X.]. 15 m.w.[X.]). 16 Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die gebotene Auslegung des Vergleichs unterlassen. Denn es hat sich in seiner Entscheidung mit dem - vom Amtsgericht für begründet erachteten - Einwand der Beklagten, die dem Vergleich zugrunde liegenden Verhältnisse hätten sich nicht geändert und eine Unterhaltsbegrenzung habe nicht dem damaligen Parteiwillen entsprochen, nicht auseinandergesetzt. Es hat ein Vertrauen der Beklagten auf den [X.] des Unterhaltstitels nur bei der Bemessung der [X.] herange-zogen und damit eine mögliche Bindungswirkung des Vergleichs [X.]. Da aber die hier maßgeblichen Tatsachen unstreitig sind und eine weite-re Aufklärung nicht geboten ist, kann der Senat die Auslegung des Vergleichs selbst vornehmen (vgl. Musielak/[X.] ZPO 7. Aufl. § 546 Rdn. 5 m.w.[X.]). Diese führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger den [X.] auch noch nachträglich erheben kann, ohne dass es auf eine Änderung der Tatsachenlage ankommt. 17 aa) Dass die Parteien den [X.] für die Zukunft ausschlie-ßen wollten, lässt sich dem Wortlaut des Vergleichs nicht entnehmen. Auch daraus, dass die Parteien im Hinblick auf die Einkommensentwicklung eine spä-tere Abänderung des Vergleichs bedachten und insoweit zur Abänderbarkeit des Vergleichs eine nähere Regelung trafen, folgt noch nicht, dass sie andere, Abänderungsgründe ausschließen wollten. Bei der gebotenen interessenge-rechten Auslegung ist vielmehr zu berücksichtigen, dass neben den Einkom-mensverhältnissen etliche andere Gesichtspunkte für eine Abänderung in [X.] kommen (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - [X.] ZR 8/08 - 18 - 8 - FamRZ 2010, 192: verfestigte Lebensgemeinschaft), die einen generellen Aus-schluss der Abänderung aus weiteren Gründen als fernliegend erscheinen las-sen. Schon aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Abänderungsbestim-mung in dem Vergleich im Zweifel nicht als eine abschließende Regelung ge-wollt war. 19 [X.]) Wohl kann die Befristung oder ihr Ausschluss im Einzelfall Verhand-lungsgegenstand und Bestandteil der Äquivalenzvorstellungen der Parteien geworden sein, indem sie etwa die Höhe des Unterhalts und die Befristung ge-geneinander abgewogen haben. Dies hätte zur Folge, dass die Befristung in die Unterhaltsbemessung eingeflossen wäre und eine spätere Abänderung an der Bindungswirkung des Vergleichs scheitern würde. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. Die zeitliche Begrenzung des Unterhalts war allerdings zwischen den Parteien vor Abschluss des Vergleichs umstritten. Ferner hat die Beklagte [X.], dass sie dem Kläger zur streitigen Höhe des von ihm erzielten [X.] teilweise nachgegeben habe, indem der Unterhalt gegenüber dem Trennungsunterhalt niedriger festgelegt worden sei. Daraus folgt indessen noch nicht, dass die Parteien von einer Unabänderbarkeit des Vergleichs ausgingen. 20 Ein etwaiges Nachgeben der Beklagten zur Unterhaltshöhe hat im Wort-laut der Vereinbarung keinen Niederschlag gefunden. Selbst ein gegenüber dem seinerzeit vom [X.] festgesetzten Trennungsunterhalt teilweise geübter Verzicht der Beklagten in dem von ihr - allerdings ohne nach-vollziehbare Begründung - dargelegten Umfang von monatlich 300 • stünde nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung offensichtlich außer Verhältnis zu einem endgültigen Verlust des [X.]s für den Kläger. Außerdem verfüg-te die Beklagte einschließlich des vereinbarten Unterhalts jedenfalls über [X.] - 9 - künfte von monatlich insgesamt 2.900 •, was ohne Darlegung eines konkreten Unterhaltsbedarfs in dieser Höhe bereits eine vollständige Notwendigkeit der Unterhaltsbeträge zur Bestreitung des Lebensbedarfs in Frage stellt. 22 Auch dass der Kläger seinen früher erhobenen Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu begrenzen, schließlich fallen ließ, besagt noch nichts zu einer späteren Befristung des Unterhalts. Denn die Beklagte hatte den Vorschlag des [X.] einer Befristung bis Oktober 2004 seinerzeit mit der Begründung [X.], dass ihr eine Befristung nicht zugemutet werden könne, weil nicht abseh-bar sei, ob der zunächst befristete Arbeitsvertrag mit dem [X.] ver-längert werde oder nicht. Wenn der Kläger unter diesen Umständen nicht auf der Befristung bestand und in dem Vergleich eine zunächst unbefristete [X.]pflicht übernahm, kann daraus jedenfalls nicht gefolgert werden, die [X.] seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Unterhalt auch in Zukunft nicht mehr befristet werden könne. Auch ein Nachgeben des [X.], nachdem er zuvor die Befristung geltend gemacht hatte, geht demnach nicht weiter, als dass die Prüfung der Befristung auf einen späteren [X.]punkt hi-nausgeschoben werden sollte. [X.]) Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist im Zweifel vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollten. Der [X.] entfaltet dann insoweit keine Bindungswirkung für die Zukunft, sondern eröffnet den Parteien - vergleichbar mit einem Urteil, durch das über eine späte-re Befristung ausweislich der Entscheidungsgründe noch nicht entschieden sein soll - eine spätere Abänderung auch ohne Änderung der zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse. 23 - 10 - Anders als bei Tatsachen, die unmittelbar für die Bemessung des [X.] maßgeblich sind, besteht bei der Befristung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB (§ 1573 Abs. 5 BGB a.F.) die Besonderheit, dass sie von der Unbil-ligkeit einer weitergehenden Unterhaltsleistung abhängt und dieser Umstand jedenfalls bei der erstmaligen Festlegung des nachehelichen Unterhalts im Zu-sammenhang mit der Scheidung regelmäßig erst in der Zukunft eintritt. Es liegt daher nahe, dass der Unterhaltspflichtige, wenn im Vergleich nicht sogleich ei-ne Regelung zur Dauer der Unterhaltsgewährung getroffen oder aber eine [X.] ausgeschlossen worden ist, mit einem Ausschluss des [X.] regelmäßig nicht einverstanden ist und auch der Unterhaltsberechtigte nach [X.] und Glauben die Zahlungsbereitschaft des Unterhaltspflichtigen nur als eine in diesem Sinne eingeschränkte verstehen kann. 24 Dass der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Abänderung eines Urteils für die Präklusion nach § 323 Abs. 2 ZPO a.F. (vgl. § 238 Abs. 2 FamFG) nicht darauf abstellt, ob die Voraussetzungen der Unterhaltsbegren-zung bereits eingetreten waren, sondern darauf, ob die Gründe für eine [X.]begrenzung bereits zuverlässig vorauszusehen waren (zuletzt Senatsurteil vom 18. November 2009 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 111, 117 m.w.[X.]), lässt sich auf die Abänderung von [X.]en nicht ohne weiteres übertra-gen. Denn im Gegensatz zu einem Urteil, dem eine von Amts wegen vorzu-nehmende Prüfung der Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB vorauszugehen hat und das auch im Fall, dass die Befristung vom Gericht übersehen wurde, Rechtskraftwirkung entfaltet, steht es den Parteien eines Vergleichs frei, die - gegenwärtig noch nicht eingreifende - Befristung einer späteren Klärung vor-zubehalten. 25 Da die Befristung erst in der Zukunft eingreift und von einer auf den [X.]szeitpunkt bezogenen umfassenden Billigkeitsabwägung abhängt, ist 26 - 11 - eine Festlegung der [X.] anders als beim Urteil jedenfalls nicht zwingend und wird daher von den Parteien zum [X.]punkt der Scheidung eine frühzeitige Festlegung im Zweifel noch nicht gewollt sein. Dementsprechend wird eine anlässlich der Scheidung ohne Befristung getroffene Unterhaltsver-einbarung noch nicht auf der Vorstellung beruhen, dass eine Abänderung we-gen einer erst zu einem wesentlich späteren [X.]punkt eingreifenden Befristung nicht mehr stattfinden könne (vgl. auch Senatsurteil vom 12. April 2006 - [X.] ZR 240/03 - [X.], 1006, 1008). c) Allerdings ist zu beachten, dass der im Vergleich getroffenen Rege-lung eine gewisse Mindestdauer zukommen muss, um dem Interesse der [X.] an einer rechtssicheren Regelung zu genügen. Daher wird es regelmäßig jedenfalls treuwidrig sein, wenn der Unterhaltspflichtige schon kurze [X.] nach dem Vergleichsschluss eine Abänderung der getroffenen Regelung verlangt. Von welchem [X.]raum hier auszugehen ist und ob die Frage nicht bereits im Rahmen der schließlich vom [X.] festzulegenden [X.] ausreichend berücksichtigt werden kann, braucht hier indessen nicht entschie-den zu werden. Denn maßgeblich ist nicht auf das Datum des [X.] abzustellen, sondern auf den geltend gemachten Befristungszeitpunkt, weil durch diesen auch die Geltungsdauer des Vergleichs bestimmt wird und einem verfrühten Abänderungsverlangen im Übrigen schon das den Unterhalts-pflichtigen treffende Prozess- und Kostenrisiko hinreichend entgegenwirken dürfte. 27 Im vorliegenden Fall bezieht sich die vom Kläger verfolgte Befristung auf das Ende des Jahres 2012 und somit auf mehr als achteinhalb Jahre nach dem Vergleichsabschluss. Demnach ist das Abänderungsverlangen des [X.] je-denfalls nicht treuwidrig. 28 - 12 - d) Da sich die Zulässigkeit der nachträglichen Geltendmachung des [X.]seinwands schon aus einer interessengerechten Auslegung des [X.]s ergibt und insoweit eine Bindung an den Vergleich nicht besteht, kommt es auf die Frage einer Störung der Geschäftsgrundlage und einer Anpassung des Vergleichs nach § 313 BGB nicht an. 29 30 3. Das Berufungsgericht hat demnach mangels weiterer Bindungen im Ergebnis zu Recht über die Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB entschieden. Die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Befristung ist wiederum im Er-gebnis nicht zu beanstanden. Auf die Befristung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhalts-recht anzuwenden (Art. 4 [X.]; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO und Senatsurteil [X.] 179, 43 = [X.], 406 - [X.]. 27 f.). 31 a) Die Revision rügt insoweit, dass das Berufungsgericht einen fehlerhaf-ten Rechtssatz aufgestellt habe, indem es davon ausgegangen sei, dass ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich zu begrenzen sei, es sei denn, es lägen be-sondere Gesichtspunkte vor, die eine Begrenzung als unbillig erscheinen lie-ßen. Diese Rüge ist im Ausgangspunkt begründet. 32 Die Befristung ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB vom Famili-engericht auszusprechen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Er-ziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Aus § 1578 [X.] ergibt sich, dass nach der gesetzlichen Konzeption die Befristung des Un-terhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt. Das [X.] hat demnach zu prüfen, ob die fortdauernde Unterhaltspflicht unbillig ist, nicht aber, ob der Befristung [X.] entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2010 - [X.] ZR 175/08 - zur [X.] bestimmt - [X.]. 22). 33 - 13 - b) Allerdings beruht die Entscheidung nicht auf dem vom [X.] vorangestellten [X.] (§§ 545, 561 ZPO), weil die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung aufgrund der von ihm ab-schließend getroffenen Feststellungen im Ergebnis gleichwohl Bestand hat. 34 35 aa) Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts we-gen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1, Abs. 2 BGB hängt insbesondere davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetre-ten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kin-des, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagten durch die Rollenverteilung in der Ehe keine beruflichen Nachteile entstanden sind. Die Klägerin war bei Eheschließung 38 Jahre alt und hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Weiterbildung zur Kulturmanagerin absolvierte sie [X.] der Ehe. Da sie in diesem Beruf auch nach der Scheidung eine Vollzeitbe-schäftigung ausübt, ist ihr aus der Ehe insoweit kein Nachteil entstanden. Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist schließlich vornehmlich [X.] des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des [X.] regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - [X.] ZR 107/06 - [X.], 1325 [X.]. 42 und vom 25. Juni 2008 - [X.] ZR 109/07 - [X.], 1508 [X.]. 25). 36 [X.]) § 1578 [X.] beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht auf die Kompensation [X.] Nachteile, sondern berück-sichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (BT-Drucks. 37 - 14 - 16/1830 S. 19). Denn indem § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vorliegen [X.] Nachteile abstellt, schließt er andere Gesichtspunk-te für die Billigkeitsabwägung nicht aus (Senatsurteil vom 14. April 2010 - [X.] ZR 89/08 - zur [X.] bestimmt - [X.]. 44). 38 Insofern hat das Berufungsgericht mit der Dauer der Ehe, dem Vertrauen der Beklagten in den Fortbestand des Unterhalts, dem Alter der Beklagten bei Scheidung und ihrer voraussichtlich mangelnden Möglichkeit zur Verbesserung ihrer Einkommenssituation die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Dass das Berufungsgericht in der nach dem Vorbringen der Beklagten voraussichtlich unzureichenden Altersvorsorge keinen Hinderungsgrund für die Befristung gesehen hat, ist wiederum nicht zu beanstanden. Die unzureichende Altersvorsorge beruht auf der Erwerbsbiografie der Beklagten vor der Ehe-schließung, die im Alter von 38 Jahren nicht über eine adäquate Altersvorsorge verfügte. Dass auch der Versorgungsausgleich die vorhandene Lücke nicht schließen kann, beruht auf der Ehezeit von nur knapp elf Jahren. Das [X.] ist, anders als es das Berufungsgericht gesehen hat, grundsätzlich kein Billigkeitskriterium im Sinne von § 1578 [X.]. Denn daraus kann sich weder ein [X.] Nachteil ergeben, noch kann das voreheliche Zusammenleben ohne weiteres ein erhöhtes Maß an nachehelicher Solidarität begründen. Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann schließlich nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, dass damit der Ein-satzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB entfällt (Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - [X.] ZR 109/07 - [X.], 1508 [X.]. 24 f.). 39 [X.]) In Anbetracht der Unterhaltsbefristung bis 2012 ist nicht davon [X.], dass für das Berufungsgericht die von ihm unzutreffend formulierte 40 - 15 - Prämisse zum [X.] von Unterhalt und Befristung bei der Bemessung der Frist entscheidende Bedeutung zugekommen wäre. Das [X.] allenfalls in Anbetracht des Umstands gelten, dass das Berufungsgericht aufgrund der nach § 1578 b Abs. 2, Abs. 1 BGB zu treffenden Abwägung eine [X.] von etwas mehr als vier Jahren seit der Scheidung für [X.] gehalten hat. Ob diese Frist hier angemessen gewesen wäre, kann [X.] dahinstehen. Denn das Berufungsgericht ist aufgrund einer Einbeziehung von § 36 EGZPO im Ergebnis zu einer deutlich längeren Frist gelangt, die sich insgesamt auf mehr als achteinhalb Jahre nach der Scheidung und mehr als fünfzehn Jahre nach der Trennung im Jahr 1997 beläuft. Dabei hat das Berufungsgericht allerdings übersehen, dass § 36 EGZPO nicht einschlägig ist. § 36 Nr. 1 EGZPO findet nur für den Fall Anwendung, dass im Rahmen der Abänderung von Unterhaltstiteln oder -vereinbarungen Um-stände "durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich gewor-den sind". § 36 Nr. 1, 2 EGZPO stellt in diesem Fall die Abänderung unter die einschränkende weitere Voraussetzung der Zumutbarkeit und enthält im Übri-gen lediglich die Klarstellung, dass die Gesetzesänderung, soweit sie zu einer Änderung der wesentlichen Verhältnisse führt, einen Abänderungsgrund im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO darstellt (Senatsurteil vom 18. November 2009 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 111 [X.]. 16). Im vorliegenden Fall hat sich [X.] durch das [X.] vom 21. Dezember 2007 keine Änderung ergeben. Im Hinblick auf den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB war eine Befristung schon nach der zuvor bestehenden [X.] gemäß § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) zulässig. Die Änderung der [X.] zum Stellenwert der Ehedauer bei der Unterhaltsbefristung (Senatsurteil vom 12. April 2006 - [X.] ZR 240/03 - [X.], 1006) betrifft den [X.] nicht, weil § 36 Nr. 1, 2 EGZPO auf die Änderung der Rechtsprechung 41 - 16 - - abgesehen von deren Erheblichkeit im vorliegenden Fall - keine Anwendung findet. 42 Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Unterhalts ist demnach im Ergebnis jedenfalls nicht unangemessen kurz. Die unzutreffende Anwendung von § 36 EGZPO beschwert die Beklagte als Revisionsklägerin schließlich nicht. Hahne [X.] Prof. Dr. [X.] ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert. [X.] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 526 F 2789/07 - [X.], Entscheidung vom 31.07.2008 - 12 UF 1736/07 -

Meta

XII ZR 143/08

26.05.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2010, Az. XII ZR 143/08 (REWIS RS 2010, 6337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6337

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