Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2018, Az. XI ZR 758/17

11. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6770

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Gegenstand

Verbraucherdarlehensvertrag: Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung durch Abbedingung der Auslegungsregel zur Fristberechnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des [X.] vom 22. November 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die in Nummer 26 der "Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen" der Beklagten enthaltene Abbedingung des § 193 BGB beeinträchtigt die Ordnungsgemäßheit der [X.] nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 80.000 €.

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Maihold

        

Menges     

        

Derstadt     

        

Meta

XI ZR 758/17

03.07.2018

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

§ 193 BGB, § 355 Abs 2 BGB, § 495 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2018, Az. XI ZR 758/17 (REWIS RS 2018, 6770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6770


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 758/17

Bundesgerichtshof, XI ZR 758/17, 03.07.2018.


Az. 31 U 41/17

Oberlandesgericht Hamm, 31 U 41/17, 22.11.2017.

Oberlandesgericht Hamm, 31 U 41/17, 04.09.2017.


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