Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. 1 StR 515/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 943

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2009 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2009 aufgehoben, soweit gegen den Ange-klagten ein [X.] von zwei Jahren der Gesamtfreiheits-strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeord-net worden ist. Zur erneuten Entscheidung über den [X.] und über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Der Schuldspruch des oben genannten Urteils wird, auch hinsicht-lich der mitverurteilten [X.] und F. , dahingehend ergänzt, dass nach den Worten —des unerlaubten bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengefi die Worte —in fünf Fällenfi eingefügt werden. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen mehrerer Verbrechen des unerlaubten bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei [X.] der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. 1 - 3 - Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt der Angeklagte, dass der [X.] vom Revisionsgericht auf ein Jahr der erkannten Ge-samtfreiheitsstrafe festgesetzt wird, hilfsweise die Aufhebung des Urteils im Ausspruch über den [X.] und insoweit die Zurückverweisung der Sa-che an eine andere Strafkammer des [X.]. 2 Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 23. September 2009 ausgeführt: 3 —Der Beschwerdeführer beschränkt die Revision auf die Bestimmung der Dauer des [X.]es. Dies ist zulässig, da der [X.] nach dem inneren Zusammenhang des Urteils, losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil, rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen (st. Rspr., vgl. [X.] [X.]uss vom 18.12.2007 - 3 [X.] m.w.[X.]). So liegt es hier. Die Kammer hat - sachverständig beraten ([X.]) - rechtsfehlerfrei festgestellt, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB vorliegen ([X.], 15). Hinsichtlich der Dauer des [X.]es kann die Entscheidung, bei der sich das [X.] offensichtlich am Zeitpunkt einer möglichen 2/3-Entlassung orientiert hat ([X.]), nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO). - 4 - Wie der Beschwerdeführer auch zutreffend rügt, soll gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in [X.] getretenen Fassung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327ff.; im Folgenden n.F.) das Gericht bei Anordnung der Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Eine abweichende Entscheidung zur Vollstreckungsrei-henfolge ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese aus gewichtigen Grün-den des Einzelfalls eher die Erreichung eines Therapieerfolgs erwarten lässt. Liegen - wie hier - keine Gründe vor, die gegen die Anordnung des [X.]s eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des Vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. so zu bemessen, dass nach seiner Vollzie-hung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des [X.] zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (vgl. Senat [X.]uss vom 6. Mai 2008 - 1 [X.] sowie vom 8. Januar 2008 - 1 [X.]). Das [X.] ist davon ausgegangen, dass gemäß § 64 StGB die Dauer der Unterbringung im Regelfall mit zwei Jahren anzusetzen sei, diese indessen bei dem Angeklagten nicht 'unerheblich unterschritten werden' könne ([X.]). Die Bemessung des [X.]es und die voraussichtliche Dauer des [X.] werden es nach Auffas-sung des Tatgerichts aller Voraussicht nach bei einem erfolgreichen [X.] der Therapie dem Angeklagten möglich machen, das letzte verbleibende Strafdrittel zur Bewährung auszusetzen ([X.] a.a.[X.]). - 5 - Dies ist rechtsfehlerhaft sowohl in der Hinsicht, dass sich die Kammer entgegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB am Zeitpunkt einer möglichen 2/3-Entlassung orientiert, als auch davon abgesehen hat, die voraussichtli-che Dauer der Unterbringung bestimmt festzusetzen [X.], StGB § 67 [X.]. 11a m.w.[X.]). Da insoweit die voraussichtliche Dauer der Therapie nicht rechtsfehlerfrei festgestellt wurde, ist dem Senat eine Durchentscheidung verwehrt, mit der er die Dauer des [X.]es selbst bestimmen könnte (vgl. Senat [X.]uss vom 6. Mai 2008 - 1 [X.] -). Eine andere [X.] wird die voraussichtliche Dauer der Unterbringung gemäß § 64 StGB feststellen und danach die des [X.]es neu bestimmen müssen.fi Dem tritt der Senat bei. 4 2. Die Urteilsformel bedarf einer Ergänzung: 5 Der landgerichtliche [X.] lautet: —Die Angeklagten [X.], [X.]

und [X.]sind des unerlaubten bandenmäßigen Handels mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall schuldig.fi [X.] erkannte dann auf [X.]. Der formulierte Schuldspruch ist offensichtlich unvollständig. Wie sich aus den Urteilsgründen - sowohl in der Sachverhaltsdarstellung als auch in der rechtlichen Würdigung und in der Strafzumessung - zweifelsfrei ergibt, wurden der Angeklagte und die - nicht revidierenden - [X.] [X.]

und F. wegen unerlaubten bandenmäßigen Handels 6 - 6 - mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen für schuldig [X.] - in dreien dieser Fälle - so das [X.] - in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, in einem weiteren in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge. Es bestehen keine Zweifel daran, dass das Urteil so —[X.] wurde (vgl. [X.], 267, 269) und dies auch der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe zugrunde lag (vgl. [X.] GA 1969, 119). Das Verlesen der Urteilsformel und die Eröffnung der Urteilsgründe bilden eine Einheit (vgl. § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Worte —in fünf Fällenfi wurden ersichtlich nur wegen eines Schreibversehens nicht in die Urteilsformel aufgenommen. Dies hat der Senat korrigiert (entspre-chend § 354 Abs. 1 StPO), auch hinsichtlich der [X.] (entsprechend § 357 StPO). Die Behebung derartiger offensichtlicher Versehen (Lücken) bei der Niederschrift der Urteilsformel, hinter denen sich zweifelsfrei keine sachli-che Änderung verbirgt, ist nicht nur dem Ausgangsgericht (vgl. [X.]St 5, 5, 10; 25, 333, 336; [X.] NStZ 1984, 279; [X.], [X.]. vom 22. November 1960 - 1 [X.]; [X.], 267, 269), sondern ebenso dem mit der Sache be-fassten Rechtsmittelgericht möglich, auch wenn der Schuldspruch schon rechtskräftig ist (entsprechend BayObLGSt 1972, 1 bei unvollständiger Wieder-gabe der Strafvorschrift). - 7 - 3. Zum Konkurrenzverhältnis zwischen bandenmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und deren uner-laubter Einfuhr wird auf [X.], [X.]. vom 8. November 2006 - 1 StR 506/06 [X.]. 2 verwiesen (vgl. [X.], BtMG 3. Aufl., § 30a [X.]. 36). Insoweit ist dem Senat eine Korrektur des rechtskräftigen Schuldspruchs jedoch verwehrt, da bei der Annahme von Tateinheit nicht nur ein Formulierungsversehen vor-liegt, wie die Urteilsgründe ausweisen. 7 [X.]Rothfuß Hebenstreit [X.] [X.]

Meta

1 StR 515/09

27.10.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. 1 StR 515/09 (REWIS RS 2009, 943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 943

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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