Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. VI ZR 278/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 192

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 18. Dezember 2007 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 119 Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann auch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Ge-schädigter, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Tätigkeit als Beamter aufnimmt. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2007 - [X.]/06 - [X.] LG Ravensburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 7. September 2006 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin macht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ge-mäß § 119 [X.] Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31. Mai 1992 gel-tend, für den die Beklagte voll haftet. 1 Zum Unfallzeitpunkt stand der Geschädigte als Wirtschaftsingenieur in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Da er diese Tätigkeit 2 - 3 - wegen des Unfalls nicht weiter ausüben konnte, ist er seit dem 11. September 2000 als verbeamteter Berufsschullehrer mit halbem Deputat tätig. 3 Die Beklagte zahlte bis zum 31. Dezember 2001 an die Klägerin die [X.] zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ohne den Unfall von dem ge-dachten Bruttoverdienst des Geschädigten abgeführt worden wären. Seitdem lehnt sie solche Zahlungen ab, weil der Geschädigte als Beamter aus der [X.] ausgeschieden sei. Die Klägerin verlangt die Zahlung der Beiträge für die [X.] vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von insgesamt 45.488,82 • und be-gehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, zukünftige unfallbedingte Ausfälle der Beitragsleistungen an die Klägerin zu zahlen. Ansonsten drohe bei Eintritt des Geschädigten ins Rentenalter eine Versorgungslücke. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klageziel weiter. 5 Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht ([X.] 2006, 924) meint, seit der [X.] des Geschädigten fehle es an einem nach § 119 [X.] übergangsfä-higen Anspruch, den die Klägerin geltend machen könne. Die [X.] beruhten seitdem auf dessen eigenem Entschluss und seien nicht "primär" [X.]. Im Übrigen setze der Anspruch voraus, dass der Geschädigte in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sei. Ein Beamter sei aber 6 - 4 - versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und gehöre einem anderen Versor-gungssystem an. Es sei nicht "[X.]", die Zahlung von Beiträgen zu einem fremden Versorgungssystem zu verlangen. Soweit dem Geschädigten eine Versorgungslücke entstehe, könne er zwar persönlich von der Beklagten Ersatz verlangen, aber nicht mehr in Form von Beiträgen zur gesetzlichen Ren-tenversicherung. I[X.] Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. [X.] der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aufgrund der Legal-zession des § 119 Abs. 1 [X.] gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil dem Geschädigten ein solcher Anspruch zusteht und auch im Übrigen die Voraussetzungen für einen Übergang des Schadensersatzanspruchs vorliegen. 7 1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kön-nen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich Gegen-stand eines Regresses nach § 119 [X.] sein. Sie gehören zum Arbeitsein-kommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers. Der Schädiger hat deshalb während der von ihm zu vertretenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auch für diese Beiträge als dessen [X.] im Sinne von §§ 842, 843 BGB aufzukommen, wenn und soweit sie in dieser [X.] fortzuentrichten sind. Ferner hat der Schädiger, wenn infolge des Verlustes der [X.] Beschäftigung die Beitragspflicht entfällt, grundsätzlich die Nachteile zu ersetzen, die dem Versicherten durch diese Störung seines Versicherungs-verhältnisses entstehen. Als Erwerbs- und Fortkommensschaden sind auch die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch eine Unterbrechung in der 8 - 5 - Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Er-satzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der [X.] Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile [X.] 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 348, 355 f.; vom 10. Juli 2007 - [X.] ZR 192/06 - [X.], 1536, 1537, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt). b) Die in § 119 Abs. 1 [X.] angeordnete Legalzession dient dazu si-cherzustellen, dass der Schaden des Verletzten, der in der Störung seines [X.] durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegt, durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne dass es des [X.] über eine Gel-tendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst [X.] (vgl. Senatsurteile [X.] 106, 284, 290; 143, 344, 350). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter [X.] die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines [X.] entzogen und auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten gemäß § 119 Abs. 3 [X.] als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung zu verbuchen hat (vgl. Senatsurteile [X.] 97, 330, 336; vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 243/02 - VersR 2004, 492, 493; [X.], 151, 156). Um das mit § 119 [X.] verfolgte Ziel zu erreichen, vollzieht sich der Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger ebenso wie im Falle des § 116 [X.] jedenfalls dann schon im [X.]punkt des haftungsbe-gründenden Schadensereignisses, wenn - wie vorliegend - die Möglichkeit einer 9 - 6 - unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 243/02 - aaO). 10 2. Nach diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch der Klägerin auf Er-stattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, soweit dies erfor-derlich ist, um den Geschädigten hinsichtlich seiner gesetzlichen Alterssiche-rung so zu stellen, wie er ohne die Schädigung stünde. a) Unstreitig konnte der zum [X.]punkt des Unfalls rentenversicherungs-pflichtige Geschädigte nach dem Unfall nicht mehr in seinem früheren Beruf arbeiten, weshalb die Beklagte bis zum 31. Dezember 2001 Beiträge für die Rentenversicherung an die Klägerin zahlte. Ebenso sind die [X.] ab dem 1. Januar 2002 unfallbedingt. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts hat der Geschädigte seine jetzige Tätigkeit als Beamter aufgenommen, weil er infolge des Unfalls seinen früheren Beruf, in dem er deutlich mehr ver-diente, nicht mehr ausüben konnte. Dadurch wurde er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. 11 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es schadensrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung, dass die Aufnahme einer Tätigkeit im Beamten-verhältnis auf dem eigenen Entschluss des Geschädigten beruht. Die Ersatz-pflicht für einen Schaden besteht unabhängig davon, ob er unmittelbar durch das Verhalten des Schädigers oder erst mittelbar wegen des [X.] an-derer Umstände herbeigeführt wurde (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000 - [X.] ZR 400/99 - NJW 2001, 1274; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 249 Rn. 136), solange der Geschädigte nicht den Zweck verfolgt, den Umfang des Schadens zu seinen Gunsten zu vergrößern ([X.]/[X.], § 843 Rn. 17). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Der Geschädigte ist mit der Arbeitsaufnahme vielmehr seiner ihm nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden [X.] - 7 - nats obliegenden Verpflichtung nachgekommen, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (vgl. Senatsurteile [X.] 91, 357, 365; vom 23. Januar 1979 - [X.] ZR 103/78 - VersR 1979, 424, 425; vom 24. Februar 1983 - [X.] ZR 59/81 - [X.], 488, 489; vom 5. Dezember 1995 - [X.] ZR 398/94 - [X.], 332, 333; vom 22. April 1997 - [X.] ZR 198/96 - [X.], 1158, 1159). b) Der Ersatz der ausgefallenen Pflichtbeiträge durch Zahlungen auf das Rentenkonto des Geschädigten ist nach sozialrechtlichen Vorschriften möglich. Gemäß § 7 Abs. 2 SGB [X.] kann auch ein Beamter freiwillig Beiträge zur gesetz-lichen Rentenversicherung leisten. Er ist deshalb nicht, wie das Berufungsge-richt meint, infolge der Verbeamtung "mit einem Verstorbenen zu vergleichen", für den eine Beitragszahlung nicht möglich ist. Im Übrigen muss ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Beiträge für eine freiwillige Versicherung bzw. zur Fortsetzung des Sozialversicherungsverhältnisses gerade in den [X.] bestehen, in denen als Folge der Schädigung (hier: schädigungsbedingter Wechsel auf eine Beamtenstelle) die Pflichtversicherung vollständig unterbro-chen wird (vgl. Senatsurteile [X.] 69, 347; vom 25. Oktober 1977 - [X.] ZR 150/75 - VersR 1977, 1158; vom 12. Juni 1979 - [X.] ZR 80/78 - VersR 1979, 1104, 1105), wenn der in der Störung des Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegende Schaden ausgeglichen werden soll. 13 c) Der demnach grundsätzlich bestehende Beitragsersatzanspruch des Geschädigten ist gemäß § 119 [X.] auf die Klägerin übergegangen. 14 aa) Nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift musste es sich um einen Sozialversicherten handeln, der der [X.] unterlag. Die nachfolgende, seit dem 1. Januar 2001 geltende Fassung, 15 - 8 - stellt darauf ab, dass der Geschädigte im [X.]punkt des Schadensereignisses Pflichtbeitragszeiten nachweisen konnte oder danach pflichtversichert wurde. Sowohl die Voraussetzung der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung als auch die erste Alternative der jetzt geltenden Fassung ist hier beim Geschädigten erfüllt. Nach dem klaren Wortlaut beider Fassungen ist nicht erforderlich, dass das Pflichtversicherungsverhältnis nach dem Unfall fortbesteht. Gerade in der Rentenversicherung würde die Zielsetzung der Vorschrift andernfalls konterka-riert, da bei völliger Erwerbsunfähigkeit auf Grund des Schadensereignisses auch das Pflichtversicherungsverhältnis in der Rentenversicherung erlischt. Um dieses Ergebnis klarzustellen, hat der Gesetzgeber in § 119 [X.] deutlich gemacht, dass eine Versicherungspflicht zum Unfallzeitpunkt ausreicht, um die späteren Beiträge unabhängig von der Entwicklung der Versicherungspflicht nach dem Schadensereignis als Pflichtbeiträge zu werten (vgl. § 119 Abs. 3 [X.]). Dies entspricht dem Sinn der Beitragsleistung, das Sozialversiche-rungsverhältnis fortzusetzen wie es vor dem Schadensereignis bestand, damit dem Geschädigten kein Schaden entsteht (vgl. Kater in [X.] Kommentar Sozialversicherungsrecht, 55. Lfg. 2007, [X.], § 119 Rn. 13; v. [X.] in GK-[X.] 3, § 119 Rn. 15; Pickel/[X.], [X.], [X.]. 2006, § 119 Rn. 23; [X.] 1983, 97, 100; vgl. auch Gesetzesbegründung [X.]. 14/4375 [X.]). Damit steht in Einklang, dass der Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger bei einer möglichen unfallbedingten Erwerbsunfä-higkeit des Geschädigten schon im [X.]punkt des [X.] erfolgt, zu dem hier ein Pflichtversicherungsverhältnis bestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 243/02 - aaO). [X.]) Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, der Geschädigte müsse eine freiwillige Versicherung beantragen, bevor Ersatz in Form der Zahlung von Beiträgen zu diesem freiwilligen Versicherungsverhältnis geleistet werden kön-ne. Sie stellt dabei offenbar auf frühere, die [X.] vor Inkrafttreten des § 119 16 - 9 - [X.] am 1. Juli 1983 betreffende Entscheidungen des Senats ab, wo solche Schadensersatzansprüche von den Geschädigten selbst geltend gemacht [X.] und diese sich regelmäßig selbst freiwillig weiter versichert hatten. Für ei-nen Regress nach § 119 [X.] reicht indes - wie oben dargelegt - schadens-rechtlich aus, dass der Verletzte ohne den Unfall eine sozialversicherungspflich-tige Beschäftigung weiter geführt hätte, die er infolge des Unfalls nicht mehr ausüben kann, so dass die Möglichkeit einer Rentenverkürzung besteht. Im Üb-rigen wird unter der Voraussetzung, dass eine Berechtigung zur freiwilligen Ver-sicherung besteht, ohnehin durch die tatsächliche Beitragszahlung das [X.] begründet, ohne dass es eines Antrags bedürfte ([X.] Kommentar/[X.], 55. Lfg. 2007, § 7 SGB [X.] Rn. 13). Die Auffassung der Beklagten stünde zudem in Widerspruch zum Zweck des § 119 [X.]. Sie hätte nämlich zur Folge, dass es zu keinem Anspruchs-übergang käme, falls der Geschädigte keinen Antrag auf freiwillige Versiche-rung stellen würde. Dann könnte er seinen Ersatzanspruch selbst geltend ma-chen und über eingehende Zahlungen frei verfügen, ohne sie für die Alterssi-cherung einsetzen zu müssen. § 119 [X.] bezweckt aber aus Gründen der Fürsorge, mit dem Übergang der Aktivlegitimation auf den Sozialversicherungs-träger durch die Ersatzleistungen Lücken im Beitragskonto des Geschädigten aufzufüllen, um dessen [X.] Sicherung möglichst vollständig zu erhalten (vgl. [X.] 2002, 661, 662 f.; [X.]. 9/95, 29; [X.]/[X.], [X.]. 2003, [X.], § 119 Rn. 1; Kater, aaO, Rn. 3; v. [X.] in GK-[X.] 3, § 119 Rn. 47). 17 3. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass eine Berechnung des Schadens nach dem Eintritt des Geschädigten in das Beamtenverhältnis nicht mehr möglich wäre. Die Höhe der von der Beklagten bereits jetzt zu [X.] - den Beiträge kann nämlich unter Berücksichtigung der schadensmindernden Einnahmen aufgrund der jetzigen Tätigkeit als Beamter berechnet werden. 19 a) Die Höhe eines nach § 249 BGB zu ersetzenden Schadens ergibt sich aus einem Vergleich der infolge des [X.] einge-tretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (sog. Differenzhypothese; vgl. [X.] 75, 366, 371). Auf diese Differenz sind jedoch Vorteile anzurechnen, die adäquat durch das schädigende Ereignis verursacht wurden. Das gilt jedenfalls dann, wenn nach wertender Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen Vorteil und Schaden besteht und die [X.] des Vorteils dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht ent-spricht, also den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (st. Rspr.; vgl. [X.] 136, 52, 54; Senat, Urteil vom 7. November 2000 - [X.] ZR 400/99 - VersR 2001, 196 f.; vgl. auch [X.] in: [X.] Verkehrsrecht im [X.], Band 38, [X.] ff.). b) Im Streitfall stehen den seit 1. Januar 2002 durch die fehlenden [X.] entgangenen Rentenanwartschaften die [X.] gegen-über, die der Geschädigte im selben [X.]raum in der Beamtenversorgung er-worben hat. Bei wertender Betrachtung besteht zwischen beiden ein innerer Zusammenhang, der den Nachteil der entgangenen Rentenanwartschaften und den Vorteil der erlangten [X.] gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - [X.] ZR 218/76 - NJW 1979, 760, insoweit nicht in [X.] 73, 109 abgedruckt). Beide Versorgungssysteme sind trotz ihrer Unterschiedlichkeit im Einzelnen grund-sätzlich gleichwertig und führen zu volldynamischen Versorgungsanrechten ([X.]/Brudermüller, 67. Aufl., Vorb. v. § 1587 Rn. 7) bzw. Einkünften aus einer öffentlichen Kasse, die der Existenzsicherung des Berechtigten dienen (vgl. [X.] 76, 256, 298). 20 - 11 - Eine Anrechnung des Vorteils belastet den Geschädigten nicht unzumut-bar, weil sie darauf beruht, dass er seiner nach § 254 Abs. 2 BGB bestehenden Verpflichtung nachgekommen ist, seine verbliebene Arbeitskraft einzusetzen, um den Schaden gering zu halten. Anders als bei der Zahlung von [X.] Dritter, die ausschließlich dem Geschädigten zugute kommen sollen (vgl. Senatsurteile [X.] 129, 366, 370 f.; vom 25. Oktober 1977 - [X.] ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159 f.), wird hier der Schädiger durch eine [X.] des Vorteils auch nicht unbillig begünstigt. Im Streitfall beruht der [X.] Vorteil einer Versorgungsanwartschaft nämlich auf der beruflichen Tätig-keit des Geschädigten und ist somit anderen Fällen einer Schadensminderung durch Einsatz der verbliebenen Arbeitskraft gleich zu setzen. Da die Klägerin im Rahmen von § 119 [X.] nur einen vom Geschädigten auf sie übergegange-nen Anspruch hat, muss sie die Anrechnung der Vorteile des Geschädigten ge-gen sich gelten lassen. 21 c) Die Klägerin macht Beiträge aus dem gedachten Bruttoverdienst des Geschädigten ohne den Unfall geltend. Im Wege des [X.] sind davon grundsätzlich die Beiträge abzuziehen, die aus den Bruttobezügen des Geschädigten abgeführt würden, wenn er nicht wie beim Beamtenverhältnis versicherungsfrei wäre. 22 Diese Beträge können hier wie im Falle der so genannten [X.] eines Beamten beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (§ 8 Abs. 2 SGB [X.]) berechnet werden, für die eine gesetzliche Regelung vorliegt. [X.] Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die verloren [X.] [X.] ersetzen sollen, richten sich gemäß den §§ 181 ff. SGB [X.] nach den während des [X.] erzielten [X.]. Es werden die im [X.] tatsächlich erhaltenen Bezüge nachversichert, nicht die höheren Bruttobeträge, die einem 23 - 12 - vergleichbaren versicherungspflichtigen Angestellten zugestanden hätten (vgl. [X.] Bund (Hrsg.), Kommentar zum SGB [X.], § 181, [X.]. 3, 11. Aufl.; Binne, [X.] 1997, 428 f.). Das Ziel der Nachversicherung ist, dass der Betroffene grundsätzlich so steht, als ob er vom Beginn der Versicherungsfreiheit bis zu deren Ende in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wäre (vgl. [X.]/[X.]/[X.][X.], [X.] - SGB [X.], [X.]. 1996, § 181 Rn. 1). Dies ist dem Ziel des Schadensrechts vergleichbar, dem Geschädigten eine Alterssicherung zu verschaffen, die derjenigen ohne Unfall äquivalent ist (vgl. [X.]/[X.], 13. Aufl., § 843 Rn. 62). Daher können die Grundsätze zur Berech-nung einer Nachversicherung bei den hier gegebenen Umständen als einen vergleichbaren Fall erfassende gesetzliche Regelung zugrunde gelegt werden. II[X.] Da demnach zwar feststeht, dass der Klägerin dem Grunde nach ein nach § 119 [X.] übergegangener Anspruch auf eine weitere Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung gegen die Beklagte zusteht, das Berufungsgericht aber, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine tat-sächlichen Feststellungen zur Höhe des Anspruchs getroffen hat, war die ange-fochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 24 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 25 Da sich die Vorteilsanrechnung anspruchsmindernd auswirkt, ist für ihre tatsächlichen Voraussetzungen grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (Senat, Urteil vom 19. Dezember 1978 - [X.] ZR 218/76 - NJW 26 - 13 - 1979, 760, 761). Sofern die Beklagte für die Vorteilsanrechnung notwendige Details nicht kennt, kann im Rahmen der so genannten sekundären Darle-gungslast allerdings auch die Klägerin darlegungspflichtig sein, wenn es um Umstände geht, die allein in ihrer Vermögenssphäre bzw. in der des ihr gegen-über auskunftspflichtigen Geschädigten liegen (vgl. § 60 [X.]; [X.] Kom-mentar/Kater, 54. Lfg., § 116 [X.] Rn. 161). [X.]

[X.] [X.] [X.]

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - 3 O 427/05 - [X.], Entscheidung vom 07.09.2006 - 13 U 49/06 -

Meta

VI ZR 278/06

18.12.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. VI ZR 278/06 (REWIS RS 2007, 192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 192

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