Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.11.2014, Az. V R 41/13

5. Senat | REWIS RS 2014, 1194

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Gegenstand

Vorsteuerabzug im Regelverfahren bei ungeklärter Ansässigkeit und offenem Umsatzsteuerausweis


Leitsatz

Ist unklar, ob ein Unternehmer, der Windkraftanlagen im Inland betreibt, im In- oder Ausland ansässig ist, kann er Vorsteuerbeträge im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen, wenn er trotz möglicher Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt hat und er deshalb ohnehin verpflichtet ist, die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. August 2013 XI R 5/11, BFHE 243, 51, BStBl II 2014, 497, entgegen Abschn. 18.15. UStAE) .

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) zu Recht der Klägerin und [X.] (Klägerin) den [X.]orsteuerabzug im Festsetzungsverfahren unter [X.]erweisung auf das [X.] verweigert hat.

2

Klägerin ist die "W-[X.]" ([X.]). Sie wurde am 1. September 2007 mit [X.] in [X.] gegründet. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die nach [X.] Recht gegründete Fa. Y mit [X.] Geschäftsanschrift, diese vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Direktor M, wohnhaft in [X.]. Kommanditistin ist die ebenfalls nach [X.] Recht gegründete Fa. Z. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) verfügt die Klägerin weder in [X.] noch in [X.] über ein eigenes Büro oder Personal. Die laufende kaufmännische Geschäftsführung und die laufende Betriebsführung hat die [X.] an die D-GmbH in [X.] übertragen.

3

Die Gemeindewerke H-GmbH hatten im Jahre 2003 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der [X.], einen [X.]ertrag über die Lieferung von Strom geschlossen, in den die Klägerin mit [X.]ertrag vom 14. November 2007 eingetreten ist.

4

Mit Wirkung zum 31. Dezember 2007, 1. April 2008 und 1. Juli 2008 veräußerte die Klägerin die drei Windkraftanlagen an Gesellschaften mit der Bezeichnung "[X.]". Die Klägerin trug vor, sie habe den Betrieb der Stromerzeugung eingestellt und nehme nur noch die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben für die neuen [X.] vor. Sie erteilte jedoch im Streitjahr 2008 ganzjährig Rechnungen mit [X.] an die Gemeindewerke H-GmbH über netto 620.041,21 € (Umsatzsteuer darauf 117.807,82 €).

5

Am 25. August 2009 reichte die Klägerin im [X.]erlauf einer Betriebsprüfung erstmals eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (2008) ein mit Umsätzen von 337.926 €, was der Höhe nach den Umsätzen für Januar bis Juni 2008 entsprach, sowie [X.]orsteuerbeträgen von 29.429,65 €, sodass sich eine Umsatzsteuer von 34.776,29 € ergab.

6

Der Betriebsprüfer vertrat die Rechtsauffassung, die Klägerin sei nicht als inländische Unternehmerin anzusehen, da sie im Inland keine Betriebsstätte unterhalte, sodass nach § 13b Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung (UStG) die Gemeindewerke H-GmbH die Umsatzsteuern einzubehalten habe. Wegen der Rechnungsstellung mit offenem [X.] schulde die Klägerin jedoch Umsatzsteuer nach § 14c UStG, allerdings ohne [X.]orsteuerabzug, weil sie diesen im [X.] geltend machen müsse. Das [X.] folgte dem Prüfer und erließ am 27. Januar 2010 einen Umsatzsteuerjahresbescheid 2008 in Höhe von 64.205,94 €, was der Summe der Umsatzsteuer für die Umsätze Januar bis Juni 2008 ohne [X.]orsteuerabzug entsprach.

7

Mit Klage vor dem [X.] machte die Klägerin geltend, es handele sich bei ihr nicht um eine ausländische Gesellschaft, da sie in [X.] über keinerlei geschäftliche Ausstattung verfüge. Der Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit befinde sich vielmehr im Inland, obwohl auch im Inland kein eingerichteter Betrieb mit Räumlichkeiten und Menschen bestehe, denn die Gesellschafter seien mit dem Betrieb der Windkraftanlagen nicht befasst. Ein Projektinitiator schließe [X.] ab und beauftrage einen [X.]erwalter.

8

Am 19. August 2013 hat das [X.] einen (verbösernden) Änderungsbescheid erlassen, in dem es nunmehr die Umsatzsteuer auf 117.807,70 € festgesetzt hat (Umsatzsteuer für die gesamten [X.] 2008 ohne [X.]orsteuerabzug). Eine inländische Betriebsstätte der Klägerin bestehe nicht, weil die leitenden Entscheidungen durch Aushandeln und Unterzeichnen von [X.]erträgen von den hinter den [X.] Gesellschaften stehenden [X.] Personen vorgenommen worden seien.

9

Das [X.] setzte die Umsatzsteuer entsprechend dem Antrag der Klägerin auf 88.378,05 € herab und führte zur Begründung seines in den Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2013, 1890 veröffentlichten Urteils aus: Die Klägerin habe in der ersten Jahreshälfte 2008 (Umsatzsteuer darauf = 64.205,94 €) als inländische Unternehmerin Stromlieferungen erbracht, da sie über eine feste inländische Zweigniederlassung in Form der Windräder verfügt habe. Die fehlende personelle Ausstattung der inländischen Zweigniederlassung werde durch die starke sachliche Ausstattung kompensiert. Daher finde keine Umkehr der Steuerschuld nach § 13b Abs. 4 UStG statt. Ob die Klägerin im Hinblick auf die [X.]eräußerung der Windkraftanlagen auch in der zweiten Jahreshälfte selbst noch Stromlieferungen erbracht habe, sei wegen der [X.]eräußerungen der Windräder zweifelhaft. Allerdings sei nicht ersichtlich, dass die Erwerber in den Stromlieferungsvertrag der Gemeinde eingetreten seien. Zudem sei auch nach den [X.]eräußerungen die Klägerin aufgrund der Rechnungsstellung als Leistende aufgetreten. Letztlich könne dies jedoch dahinstehen, da die Klägerin die Umsatzsteuer auch für die zweite Jahreshälfte nach § 14c Abs. 2 UStG schulde. Der Klägerin stehe auch der geltend gemachte [X.]orsteuerabzug zu, der auf Leistungsbezüge für das erste Halbjahr 2008 entfalle. Die Klägerin sei nicht auf das [X.] zu verweisen, weil sie verpflichtet sei, ihre Umsätze im Regelbesteuerungsverfahren zu erklären (Hinweis auf das Urteil des [X.] --BFH-- vom 7. März 2013 [X.] R 12/12, BFH/N[X.] 2013, 1133).

Hiergegen wendet sich das [X.] mit der Revision. Das [X.] habe materielles Recht verletzt, weil es von einem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland ausgegangen sei. Entscheidend sei, dass der Unternehmer die wesentlichen Leitungsentscheidungen und [X.]erwaltungshandlungen in [X.] getroffen habe. Wo sich die Windkraftanlagen befänden, sei unerheblich. Die Klägerin sei daher im Ausland ansässig. Die Steuerschuld der Klägerin könne nicht auf § 14c UStG gestützt werden.

Das [X.] beantragt,
unter Aufhebung des [X.]-Urteils die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die Klägerin sei im Inland ansässig, weil sie die Windkraftanlagen dort betreibe. Für den laufenden Betrieb sei kein weiteres Personal oder Büro erforderlich. Auch bei der [X.]ermietung eines Grundstücks gehe die Finanzverwaltung von einer inländischen Ansässigkeit aus (Abschn. 13b.1. Abs. 2 des [X.]).

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Vorsteuererstattung gemäß § 15 Abs. 1 UStG im Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 bis 4 UStG hat; das insoweit subsidiäre Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff UStDV kommt vorliegend nicht zur Anwendung.

Hierfür ist es --entgegen der Auffassung des [X.]-- nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin im Inland oder in [X.] ansässig ist. Denn auch ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist berechtigt und verpflichtet, alle in diesem Kalenderjahr abziehbaren Vorsteuerbeträge in dieser Steuererklärung geltend zu machen (BFH-Urteil vom 28. August 2013 [X.] R 5/11, [X.], 51, [X.], 497). Sollte der Ansicht des [X.] zu folgen und die Klägerin als in [X.] ansässig anzusehen sein, hätte sie die Umsatzsteuer in den Rechnungen des [X.] 2008 gemäß § 14c Abs. 1 UStG zu Unrecht ausgewiesen, weil in diesem Fall nicht sie, sondern gemäß § 13b Satz 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 13b Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 UStG die Gemeindewerke H-GmbH Steuerschuldner gewesen wären. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung umfasst aber nach § 18 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 4 UStG auch die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeten Steuerbeträge (BFH-Urteil in [X.], 51, [X.], 497, entgegen Abschn. 18.15. Abs. 1 Satz 2 UStAE).

1. Wie sich aus dem Umsatzsteuerbescheid des [X.] ergibt und von der Klägerin nicht angegriffen wird, schuldet die Klägerin Umsatzsteuern in Höhe von 117.807,70 €. Denn sie hat aufgrund ihrer Stromlieferungen an die Gemeindewerke H-GmbH im Inland steuerbare Leistungen erbracht. Der Leistungsort richtet sich --wie im [X.] bei Stromlieferungen an einen Unternehmer nach dem (inländischen) Verbrauchsort (§ 3a Abs. 2 UStG). Sollte die Klägerin in der zweiten Jahreshälfte des [X.] die Lieferungen wegen der Veräußerung der Windkraftanlagen nicht mehr selbst erbracht haben, obwohl sie sie im eigenen Namen weiter berechnet hat, würde sich die Steuerschuld wegen der Rechnungsstellung mit offenem [X.] jedenfalls insoweit aus § 14c Abs. 1 UStG ergeben. Ob --wie das [X.] in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat-- die [X.] 2008 erst im Folgemonat gestellt worden ist und daher eine Umsatzsteuerschuld entgegen dem Steuerbescheid des [X.] um den darauf entfallenden Betrag weiter zu mindern wäre, kann dahinstehen. Denn weder hat die Klägerin ihren Revisionsantrag in der mündlichen Verhandlung erweitert noch wäre sie hierzu wegen der Begrenzung des Streitgegenstandes im Revisionsverfahren auf den Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 123 [X.]O) berechtigt gewesen.

An der Höhe der Umsatzsteuer ändert sich auch dann nichts, wenn die Klägerin entgegen der Rechtsauffassung des [X.] nicht im Inland, sondern in [X.] ansässig und demgemäß die Steuerschuld auf den inländischen Empfänger der Stromlieferungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG übergegangen wäre. Denn wegen der Rechnungsstellung durch die Klägerin für den gesamten Streitzeitraum nach § 14c Abs. 1 UStG wäre die Steuerschuld ebenfalls festzusetzen. Fände eine Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger statt, auf den der Leistende nach § 14a Abs. 5 UStG hinzuweisen hat und rechnet er gleichwohl mit [X.] ab, schuldet er diese Steuer (Abschn. 13b.14. Abs. 1 Satz 5 UStAE; Korn in [X.]/Geist, UStG, 13. Aufl., § 14c Rz 18, 35).

2. Das [X.] hat zu Gunsten der Klägerin auch zu Recht den Vorsteuerabzug im [X.] gewährt und nicht auf das Vergütungsverfahren verwiesen.

a) Die Klägerin hat aufgrund der Wartungsarbeiten an den Windkraftanlagen dem Grunde und der Höhe nach Vorleistungen mit gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuern von 29.429,65 € bezogen, die zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG berechtigten. Nach den Feststellungen des [X.] stehen diese Vorleistungen auch in Zusammenhang mit den Stromlieferungen, die die Klägerin im ersten Halbjahr 2008 erbracht hat.

b) An der Berechtigung der Klägerin, den Vorsteuerabzug im Regelverfahren geltend zu machen, würde sich entgegen der Rechtsansicht des [X.] auch dann nichts ändern, wenn die Klägerin nicht im Inland, sondern in [X.] ansässig wäre (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 bis 4 UStG).

aa) Besteht für den Unternehmer die Verpflichtung, Voranmeldungen und die Jahressteuererklärung im [X.] abzugeben, hat er auch den Anspruch auf Vorsteuerabzug in diesem Verfahren geltend zu machen (BFH-Urteil in [X.], 51, [X.], 497). Dem stehen die Vorschriften zum Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. der [X.] --UStDV--) nicht entgegen, denn § 59 Nr. 1 UStDV ist entsprechend seinem Vereinfachungszweck einschränkend dahin auszulegen, dass diese Regelung nur anwendbar ist, wenn der Steuerpflichtige nicht bereits aus anderen Gründen gesetzlich verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben (BFH-Urteile in [X.], 1133, unter [X.]; vom 14. April 2011 V R 14/10, [X.], 360, [X.] 2011, 834, Leitsatz 1).

bb) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG ist und gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG ohnehin eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist berechtigt, alle in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend zu machen (BFH-Urteile in [X.], 1133; in [X.], 360, [X.] 2011, 834). Dasselbe gilt für einen im Ausland ansässigen Unternehmer, der gemäß § 14c Abs. 1 UStG Umsatzsteuer schuldet; denn die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung umfasst nach der gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 4 UStG auch die nach § 14c UStG geschuldeten Steuerbeträge (BFH-Urteil in [X.], 51, [X.], 497; a.A. Abschn. 18.15. Abs. 1 Satz 2 UStAE).

cc) Der am Urteil des [X.]. [X.]s in [X.], 51, [X.], 497 geäußerten Kritik (z.B. Schreiben des [X.] --[X.]-- vom 24. April 2014 IV D 3-S 7359/13/10002 (2014/0374149), [X.], 863; [X.], [X.] 2013, 878) schließt sich der [X.] für die hier entscheidungserhebliche Fallgestaltung des § 14c Abs. 1 UStG nicht an. Wenn die Berechtigung des ausländischen Unternehmers ohne inländische Umsätze zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs im [X.] nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 bis 4 UStG mit seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung verknüpft ist, kann die Frage, ob sich diese Verpflichtung aus §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 1, 13b oder § 14c UStG ergibt, kein hinreichender Differenzierungsgrund für die Anwendung unterschiedlicher Besteuerungsverfahren sein, zumal das Vergütungsverfahren nach der ausdrücklichen Ermächtigungsvorschrift des § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG die "Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens" bezweckt. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] in seinem Schreiben in [X.], 863 gilt die Berechtigung, die Vorsteuerbeträge im Regelverfahren geltend zu machen, wenn bereits aus anderen Gründen der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, nicht nur dann, wenn das [X.] treuwidrig handelt und den Unternehmer zunächst auf das Regelverfahren verweist und anschließend wieder das Vergütungsverfahren für allein zulässig ansieht. Für einen Missbrauch durch bewusst unberechtigte Rechnungsstellung nach § 14c Abs. 1 UStG bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Ob dies auch für einen unberechtigten Steuerausweis eines Nichtunternehmers gilt (§ 14c Abs. 2 UStG) braucht der [X.] nicht zu entscheiden.

Meta

V R 41/13

19.11.2014

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 5. September 2013, Az: 5 K 1768/10 U, Urteil

§ 13b UStG 2005, § 14c Abs 1 UStG 2005, § 16 UStG 2005, § 18 UStG 2005, § 59 UStDV 2005, §§ 59ff UStDV 2005, Abschn 18.15 UStAE, UStG VZ 2008

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.11.2014, Az. V R 41/13 (REWIS RS 2014, 1194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1194

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1 StR 447/14

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