Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 4 StR 467/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1681

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 467/14

vom
4. November
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4.
November
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28.
Mai 2014 im gesamten [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ausgespro-chen, dass von der Freiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate vorweg zu voll-ziehen sind. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung
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materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teil-erfolg.
I.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben.
II.
Jedoch hält der [X.] rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Nach den Feststellungen konsumierte der mehrfach, u.a. wegen
Eigentumsdelikten und Verstößen gegen das BtMG vorbestrafte Angeklagte zunächst zwischen 1990 und 2004 regelmäßig Heroin und Kokain. In diesem Zeitraum absolvierte er mehrere Entgiftungen; es gelang ihm jedoch erst nach Nachdem 2011 die lang andauernde Beziehung des Angeklagten zu seiner
Lebensgefährtin zerbrochen war,
begann er erneut mit dem Konsum von Be-täubungsmitteln; seine tägliche Konsummenge betrug drei bis vier Gramm Cannabis und ein bis vier Gramm Amphetamin. Zuletzt wurde der Angeklagte am 30.
Oktober 2012 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mona-ten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

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4
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Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hat das sachverständig bera-tene [X.] ausgeführt, beim Angeklagten bestehe ein Hang, im Übermaß Betäubungsmittel zu sich zu nehmen. Die hier abgeurteilte Tat gehe auf diesen Hang zurück, da sie auch der Beschaffung von Betäubungsmitteln zum Eigen-
rbüßten Unter-suchungshaft ergebe sich gemäß §
67 Abs.
2 StGB eine Dauer des Vorweg-vollzugs von einem Jahr und sechs Monaten.
2.
Mit dieser Begründung kann der [X.] nicht bestehen bleiben.
a)
Nach §
64 Satz
2 StGB ergeht die Anordnung der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt nur, wenn die Voraussetzungen von §
64 Satz
1 StGB erfüllt sind und eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Täter durch die Behandlung zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren und vor der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten ab-zuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 13.
Januar 2010

2
StR
519/09, [X.], 141). Damit das Revisi-onsgericht in die Lage versetzt wird
zu prüfen, ob eine Erfolgsaussicht in dem vom Gesetzgeber geforderten Ausmaß besteht, bedarf es insoweit der hinrei-chenden Darlegung konkreter Umstände für einen die Behandlung im [X.] überdauernden Therapieerfolg ([X.] aaO; vgl. auch [X.], [X.] vom 16.
September 2008

5
StR
378/08; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
64 Rn.
51). Daran fehlt es hier.
b)
Zwar lassen die

allerdings sehr knappen

Urteilsausführungen noch hinreichend erkennen, dass sich das [X.] auf der Grundlage der Stel-5
6
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8
-
5
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lungnahme des medizinischen Sachverständigen und mit Blick auf die [X.] vom Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringungsanordnung nach §
64 Satz
1 StGB

einschließlich der Gefahrprognose

überzeugt hat. Zu den Erfolgsaussichten im Sinne von §
64
Satz
2 StGB verhalten sich die Urteils-gründe indes nicht, auch nicht zu der diesbezüglichen Einschätzung des Sach-verständigen (§
246a Abs.
1 Satz
1 StPO). Insoweit wird lediglich mitgeteilt,
prognostiziert hat. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung hinrei-chend konkreter Erfolgsaussichten und deren eigenständige Beurteilung durch die [X.] nicht, auch nicht unter Berücksichtigung des [X.]. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte nach den Feststellungen in der Vergangenheit bereits mehrere Entgiftungen und eine mehrmonatige Drogentherapie absolviert hat.
III.
Die Sache bedarf daher zum [X.] insgesamt neuer [X.] und
Entscheidung.
Zur Bestimmung der voraussichtlich erforderlichen Therapiedauer und zur Bedeutung der erlittenen Untersuchungshaft bei der Berechnung der Dauer
9
10
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des [X.] verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 1.
Oktober 2014.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 467/14

04.11.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 4 StR 467/14 (REWIS RS 2014, 1681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1681

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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