Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2009 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch trägt sie die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Ergänzend bemerkt der [X.]: Die Angeklagte und ihr Mittäter haben [X.] wie von ihnen von vornherein beab-sichtigt [X.] u. a. das Kokain in [X.] an sich genommen. Dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt an den Folgen der Raubhandlung schon ver-storben war, steht entgegen der Auffassung des [X.] dem Schuldspruch wegen einer vollendeten Tat nach § 251 StGB nicht entgegen. Zwar ist es richtig, dass Tote keinen Gewahrsam haben (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1). Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der Raub mit Todesfolge [X.] ungeachtet des Zeitpunkts des [X.] des Opfers [X.] mit der von [X.] getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der [X.] voll-endet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; [X.], 417; zu den [X.] des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2). Entscheidend sind in den hier re-levanten Fällen demnach die Gewahrsamsverhältnisse bei Vornahme der Raubhandlung. - 3 - Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der [X.] kann dies trotz der vom [X.] beantragten [X.] durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4). [X.] Schneider Dölp [X.]
Meta
18.08.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2009, Az. 5 StR 227/09 (REWIS RS 2009, 2079)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2079
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.