Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2009, Az. 5 StR 227/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2079

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2009 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch trägt sie die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Ergänzend bemerkt der [X.]: Die Angeklagte und ihr Mittäter haben [X.] wie von ihnen von vornherein beab-sichtigt [X.] u. a. das Kokain in [X.] an sich genommen. Dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt an den Folgen der Raubhandlung schon ver-storben war, steht entgegen der Auffassung des [X.] dem Schuldspruch wegen einer vollendeten Tat nach § 251 StGB nicht entgegen. Zwar ist es richtig, dass Tote keinen Gewahrsam haben (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1). Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der Raub mit Todesfolge [X.] ungeachtet des Zeitpunkts des [X.] des Opfers [X.] mit der von [X.] getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der [X.] voll-endet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; [X.], 417; zu den [X.] des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2). Entscheidend sind in den hier re-levanten Fällen demnach die Gewahrsamsverhältnisse bei Vornahme der Raubhandlung. - 3 - Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der [X.] kann dies trotz der vom [X.] beantragten [X.] durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4). [X.] Schneider Dölp [X.]

Meta

5 StR 227/09

18.08.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2009, Az. 5 StR 227/09 (REWIS RS 2009, 2079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2079

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.