Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.02.2019, Az. 1 BvR 204/19

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 9904

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl im Eilverfahren ergangener familiengerichtlicher Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Kindesherausgabe nebst Vollstreckungsmaßnahmen - Verletzung des Elternrechts durch fachgerichtliche Feststellungen zur Frage des Kindeswohls nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, die eine im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene familiengerichtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Kindesherausgabe nebst Vollstreckungsmaßnahmen betrifft, legt eine Verletzung von in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechten des Beschwerdeführers nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] gebotenen Weise dar.

2

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das [X.] seine Feststellungen zu wesentlichen Fragen des Kindeswohls nicht nur durch Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten aus einem vorangegangenen Sorgerechtsverfahren gestützt, sondern es hat dessen Feststellungen durch seine aktuellen Erkenntnisse in diesem sowie weiteren zwischenzeitlich durchgeführten Verfahren ergänzt und die jeweiligen Gesichtspunkte in dieser Form erneut gegeneinander abgewogen.

3

Eine unter Beachtung der besonderen Bedingungen des Eilverfahrens ungenügende Sachverhaltsermittlung oder eine fehlerhafte Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte des Kindeswohls ergibt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Diese stellt auch die Bejahung eines Eilbedürfnisses seitens des [X.]s nicht substantiiert in Frage. Die angegriffene Entscheidung hat vielmehr verfassungsrechtlich zutreffend berücksichtigt, dass in [X.], in denen - wie hier - ein Elternteil dem anderen das Kind vorenthält, der Verfahrensdauer besondere Bedeutung zukommt (vgl. [X.], 38 <43 f.>).

4

Die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung unmittelbaren Zwangs gegen den Beschwerdeführer und der Durchsuchung seiner Wohnung legt er ebenfalls nicht substantiiert dar, weil er nur auf den zu brechenden Willen des Kindes Bezug nimmt. Durch die beanstandete Anordnung wird aber nicht der Wille des Kindes, sondern lediglich sein Wille gebrochen. Die Anordnung unmittelbaren Zwangs gegen das Kind ist in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht zu überprüfen.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 204/19

26.02.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend KG Berlin, 18. Dezember 2018, Az: 3 UF 179/18, Beschluss

Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.02.2019, Az. 1 BvR 204/19 (REWIS RS 2019, 9904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9904

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