Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. 1 StR 325/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4560

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 325/11

vom
20. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Geiselnahme u.a.

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-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juli 2011 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2010
wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird als [X.] verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Mit Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2010 wurde der Angeklagte wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Nötigung, Freiheitsberaubung und mit unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu der Frei-heitsstrafe von sieben
Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Nach der Tat am 13. und 14.
Juli 2010
befand sich der Angeklagte bis zum 31. August 2010 in der psychiatrischen Abteilung der [X.], nachdem der Angeklagte bei seiner Festnahme versucht hatte, sich zu erschießen. Die [X.] beratene [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte bei [X.] schuldfähig war. Dafür, dass der geständige Angeklagte wäh-rend der Hauptverhandlung am 7. und 14. Dezember 2010
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hig gewesen wäre gibt es weder Anhaltspunkte noch wird dies vom [X.] behauptet. Nach der Verkündung des Urteilstenors erregte sich der Angeklagte allerdings sehr. Zur Entgegennahme der Urteilsbegründung musste er zwangsweise zu seinem Platz zurückgeführt und durch zwei Beamte fixiert werden. Deshalb wurde er anschließend wieder einige [X.] in der psychiatri-schen Abteilung der [X.] untergebracht.

Der Angeklagte trägt vor, er habe am 13.
April 2011 beim Bundesge-richtshof "Antrag auf Revision" gestellt. Er sei "dann auf die Geschäftsstelle bei dem Gericht verwiesen worden, dessen Entscheidung er anfechten möchte".

Mit einem auf den 30. April 2011 datierten Schreiben aus der [X.], das allerdings bereits am 27. April 2011 bei den [X.] in [X.] eingegangen war, hat der Angeklagte Revision eingelegt und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist [X.] in den vorigen Stand zu gewähren. Dies hat sein Verteidiger mit einem am 23. Mai 2011 verfassten und am selben Tag beim [X.] eingegangenen Schriftsatz wiederholt. In diesem hat er auch die Revision begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Zur Begründung des [X.] wird vorgetragen, der Angeklagte sei -
in der [X.] nach der Urteilsverkündung -
in der Psychiatrie [X.] behandelt worden. Er sei dementsprechend nicht in der Lage ge-wesen, einen klaren Gedanken zu fassen. Eine Entscheidung über die [X.] der Revision habe er nicht treffen können.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen für die sachliche Prüfung des [X.] ge-2
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gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision binnen einer Woche (§ 341 Abs. 1 [X.]) fehlen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag ent-scheidet. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstel-lung oder im Verfahren glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Frist nachzuholen (§ 45 [X.]).

Der Angeklagte hat schon nicht mitgeteilt, wann die Behandlung mit Me-dikamenten endete oder ihn nicht mehr beeinträchtigte, wann also das Hinder-nis entfiel, das ihn -
nach seinem Vortrag -
hinderte, rechtzeitig Revision einzu-legen. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den [X.] nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des [X.] auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann die-ses Hindernis entfallen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 4. August 2010 -
2 StR 365/10).
Ohne diese Information vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingehalten wurde.

Es fehlt zudem ein ausreichend substantiierter Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 [X.] ausschließen könnten. Die allgemeine Erklärung, aufgrund der Behandlung mit Medikamenten habe er keinen klaren Gedanken mehr fassen können, genügt nicht. Dies gibt keine Ansatzpunkte zur Überprüfung des be-haupteten [X.]. Es hätte der Darlegung bedurft, welche Medi-kamente verabreicht wurden und welche Ausfallerscheinungen diese beim An-6
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geklagten im Einzelnen bewirkten. Dazu und für die Glaubhaftmachung genügt die bloße Bezeichnung von Beweismitteln (sachverständiger Zeuge Dr. P.

, einzuholende Krankenakten, einzuholendes Sachverständigengutachten) ebenso wenig (vgl. [X.] in [X.], [X.], 25. Aufl.,
§ 45 Rn. 16) wie die eigene Erklärung des Antragstellers ([X.], Beschluss vom 5. August 2010
-
3
StR 269/10, [X.], 378).

2. Da die Revision nicht innerhalb der
Wochenfrist des § 341 Abs. 1 [X.] eingelegt wurde, ist auch sie als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 [X.]).

Nack

Wahl

Rothfuß

Hebenstreit

Elf
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Meta

1 StR 325/11

20.07.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. 1 StR 325/11 (REWIS RS 2011, 4560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4560

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