Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2015, Az. XII ZB 611/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10080

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

10. Juni
2015

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Zum notwendigen Inhalt einer Beschwerdebegründung in Ehe-
und Fami-
lienstreitsachen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 1.
April 2015

XII
ZB
503/14
-
FamRZ 2015, 1009).
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 -
XII [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
10. Juni
2015
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin Weber-Monecke
und [X.]
Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats
für Familiensachen des [X.] vom 20.
Oktober
2014 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
[X.]: 10.946

Gründe:
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Ehemann, auf [X.] in Anspruch.
Die seit
April 2000
verheirateten Beteiligten leben seit September 2011 voneinander getrennt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für den [X.]raum vom 1.
September 2011 bis zum 30.
Juni 2012 rückständigen Unterhalt in Höhe von 5.858

h-lungen auf die rückständigen Unterhaltsforderungen in Höhe von 3.000

e-rücksichtigt. Weiter hat das Amtsgericht den Antragsgegner für die [X.] ab 1.
Juli 2012 zur Zahlung
monatlichen Trennungsunterhalts
in Höhe von 424

verpflichtet.

1
2
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3
-
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt,
die er im selben Schriftsatz begründet
hat. Die Beschwerdebegründung enthält keinen Beschwerdeantrag. Das [X.] hat die Beschwerde verwor-fen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.
Die gemäß §§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vo-raussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.
1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung
des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet
es den Gerichten, den Beteiligten
den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten
Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtferti-gender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12.
Oktober 2011

XII
ZB
127/11
FamRZ 2011, 1929 Rn.
8 mwN). Auch der von der Rechtsbe-schwerde behauptete Verstoß des [X.] gegen Art.
103 Abs.
1 GG liegt nicht vor.
2. Das [X.] hat die Erstbeschwerde mangels hinreichend bestimmten und begründeten
Beschwerdeantrags
als unzulässig verworfen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Beschwerde
sei unzu-lässig, weil die Ausführungen in dem Schriftsatz, der die Beschwerdeeinlegung 3
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4
-
und -begründung enthält,
nicht den formalen Anforderungen an einen Be-schwerdeantrag genügten. Sie machten
weder Umfang noch Ziel der Be-schwerde so deutlich, dass ein konkretes Rechtsschutzziel erkennbar werde. Nach seinen
Ausführungen erstrebe der Antragsgegner eine abweichende [X.] von Zahlungen. Er beanstande ferner die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zur mangelnden Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Einkommen der Antragstellerin und vertrete ohne nähere Begründung die [X.], weitere Zahlungen seien so nicht korrekt, da eine Auskunft über Miet-einnahmen der Antragstellerin noch ausstehe. Daraus sei nicht erkennbar, hin-sichtlich welcher [X.]räume der Beschluss in welchem Umfang abgeändert wer-den solle, zumal die vom Antragsgegner erstrebte Berücksichtigung auch eines Einkommens der Antragstellerin als prägend sich bedarfserhöhend auswirke. Eine abweichende Beurteilung rechtfertige sich nicht aus dem Umstand, dass der erste, nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erteilte [X.] sich noch nicht mit dem Fehlen des [X.] befasst gehabt ha-be.
b) Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
aa) Nach §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen
und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss
demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanz-liche Entscheidung angreifen will und wie
er den Angriff begründet. Da
§
117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegrün-dung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Be-schwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im [X.] die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegrün-8
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dung nach §
520 Abs.
3 Satz
2 ZPO gelten, auch wenn §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG nicht auf §
520 Abs.
3 ZPO verweist (Senatsbeschlüsse vom 1.
April 2015

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FamRZ 2015, 1009
Rn.
10; vom 25.
Juni 2014

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134/13

FamRZ 2014, 1443 Rn.
15 und vom 23.
Mai 2012

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FamRZ 2012, 1205 Rn.
13 mwN).
Gemäß §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Ab-änderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des [X.] erfordert der Zweck des §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der [X.] im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu ange-halten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu er-klären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt sei-ner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb
der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll ([X.] vom 1.
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FamRZ 2015, 1009
Rn.
11; vom 19.
November 2014

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FamRZ 2015, 247 Rn. 10; vom 25.
Juni 2014

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FamRZ 2014, 1443 Rn.
16 und vom 23.
Mai 2012

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FamRZ 2012, 1205 Rn.
14 mwN).
Danach sind die Anforderungen, die §
117 Abs.
1
Satz
1 FamFG an ei-nen bestimmten Sachantrag stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert wer-den soll. Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 1.
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FamRZ 2015, 1009
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Rn.
12; vom 25.
Juni 2014

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FamRZ 2014, 1443 Rn.
17 und vom 23.
Mai 2012

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FamRZ 2012, 1205 Rn.
15 mwN).
Allerdings darf ein Rechtsmittel nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der [X.] eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterver-folgen will. Darauf können sich Gericht und Gegner einstellen. Dem [X.] über den Umfang des Rechtsmittels, dem die Vorschrift des §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG dient, ist für diesen Teil des Beschwerdean-griffs Genüge getan (Senatsbeschluss vom 1.
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FamRZ
2015, 1009
Rn.
18
ff. mwN).
bb)
Gemessen hieran genügt die Beschwerdebegründungsschrift des
Antragsgegners nicht den formalen Anforderungen des §
117 Abs.
1 Satz
1 FamFG an einen Beschwerdeantrag. Dem Schriftsatz lassen sich Umfang und Ziel der Beschwerde nicht
hinreichend bestimmt entnehmen.
(1) Die Beschwerdebegründung führt an, der Antragsgegner habe seit der Trennung nicht die vom Amtsgericht berücksichtigten 3.000

s-gesamt 8.750,41

in, entweder direkt an sie oder für sie an verschiedene Institutionen, entrichtet. Insofern sei insbesondere der festgesetz-te [X.] nicht korrekt.
Diesem Angriff lässt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ent-nehmen, ob er sich allein gegen die Verpflichtung zur Zahlung des
Unterhalts-rückstands
oder auch gegen diejenige zur Zahlung laufenden Unterhalts
richtet. Denn es wird nicht klar, ob es sich allein um Zahlungen auf den Rückstand handeln soll

nur dann könnte man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Be-schwerde sich jedenfalls in Höhe von 5.750,41

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Rückstand wendet

oder auch um solche auf den monatlichen Unterhalt ab Juli 2012. Für Letzteres spricht zudem, dass die der Beschwerdebegründung beige-fügte Zahlungsaufstellung in erheblichem Umfang Einzelzahlungen nach dem Rückstandszeitraum beinhaltet.
(2) Auch den weiteren in der Beschwerdebegründung enthaltenen [X.] lässt sich kein eindeutiges Beschwerdeziel entnehmen. Dies gilt so-wohl für die einzelnen Einwände, die Antragstellerin habe erst im Jahre 2005 ihre Arbeit aufgegeben, der gemeinschaftliche Hund sei wegen der zur Berufs-aufgabe führenden Depressionen der Antragstellerin angeschafft worden
und die Antragstellerin habe noch nicht über Mieteinnahmen Auskunft erteilt,
als auch für die Angriffe in ihrer Gesamtheit. Insbesondere lassen diese entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht den Schluss zu, der Antragsgegner wende sich insgesamt gegen den erstinstanzlichen [X.]. Im Übrigen schließt die Beschwerdebegründung mit der Aussage, "dass auch die weiteren Zahlungen so nicht korrekt"
seien. Dies lässt offen, ob nur eine Änderung der [X.] oder aber die Beseitigung der durch das Amtsgericht ausgesprochenen Verpflichtung insgesamt erstrebt wird.
(3) Schließlich macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das [X.] habe sich in seinem ersten (durch die Berichterstatterin er-teilten)
rechtlichen Hinweis mit der Sache selbst befasst, ohne auf [X.] einzugehen. Daraus,
dass das Beschwerdegericht einen von Amts wegen zu beachtenden Zulässigkeitsmangel nicht sofort bemerkt, lässt sich nichts

insbesondere nicht die von der Rechtsbeschwerde reklamierte In-dizwirkung

dafür herleiten, dass der Zulässigkeitsmangel nicht gegeben ist.
cc) Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Das [X.] hat alle maßgebli-16
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chen Umstände gesehen sowie
berücksichtigt und aus ihnen lediglich nicht die vom Antragsgegner gewünschten, sondern die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen.

Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2013 -
31 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.10.2014 -
13 UF 219/13 -

Meta

XII ZB 611/14

10.06.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2015, Az. XII ZB 611/14 (REWIS RS 2015, 10080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10080

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

8 AZR 426/14

Zitiert

XII ZB 611/14

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