Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.06.2015, Az. XII ZB 611/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10067

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Gegenstand

Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen


Leitsatz

Zum notwendigen Inhalt einer Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. April 2015, XII ZB 503/14, FamRZ 2015, 1009).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. [X.] des [X.] vom 20. Oktober 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

[X.]: 10.946 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Ehemann, auf Trennungsunterhalt in Anspruch.

2

Die seit April 2000 verheirateten Beteiligten leben seit September 2011 voneinander getrennt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für den [X.]raum vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 rückständigen Unterhalt in Höhe von 5.858 € zu zahlen, und dabei Zahlungen auf die rückständigen Unterhaltsforderungen in Höhe von 3.000 € berücksichtigt. Weiter hat das Amtsgericht den Antragsgegner für die [X.] ab 1. Juli 2012 zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 424 € verpflichtet.

3

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, die er im selben Schriftsatz begründet hat. Die Beschwerdebegründung enthält keinen Beschwerdeantrag. Das [X.] hat die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

4

Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

5

1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - [X.] 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN). Auch der von der Rechtsbeschwerde behauptete Verstoß des [X.] gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

6

2. Das [X.] hat die Erstbeschwerde mangels hinreichend bestimmten und begründeten Beschwerdeantrags als unzulässig verworfen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

7

a) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig, weil die Ausführungen in dem Schriftsatz, der die Beschwerdeeinlegung und -begründung enthält, nicht den formalen Anforderungen an einen Beschwerdeantrag genügten. Sie machten weder Umfang noch Ziel der Beschwerde so deutlich, dass ein konkretes Rechtsschutzziel erkennbar werde. Nach seinen Ausführungen erstrebe der Antragsgegner eine abweichende Anrechnung von Zahlungen. Er beanstande ferner die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zur mangelnden Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Einkommen der Antragstellerin und vertrete ohne nähere Begründung die Auffassung, weitere Zahlungen seien so nicht korrekt, da eine Auskunft über Mieteinnahmen der Antragstellerin noch ausstehe. Daraus sei nicht erkennbar, hinsichtlich welcher [X.]räume der Beschluss in welchem Umfang abgeändert werden solle, zumal die vom Antragsgegner erstrebte Berücksichtigung auch eines Einkommens der Antragstellerin als prägend sich bedarfserhöhend auswirke. Eine abweichende Beurteilung rechtfertige sich nicht aus dem Umstand, dass der erste, nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erteilte [X.] sich noch nicht mit dem Fehlen des [X.] befasst gehabt habe.

8

b) Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

9

aa) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da§ 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - [X.] 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 10; vom 25. Juni 2014 - [X.] 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 15 und vom 23. Mai 2012 - [X.] 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 13 mwN).

Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des [X.] erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - [X.] 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 11; vom 19. November 2014 - [X.] 522/14 - FamRZ 2015, 247 Rn. 10; vom 25. Juni 2014 - [X.] 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 16 und vom 23. Mai 2012 - [X.] 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 14 mwN).

Danach sind die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen bestimmten Sachantrag stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll. Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - [X.] 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 12; vom 25. Juni 2014 - [X.] 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 17 und vom 23. Mai 2012 - [X.] 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 15 mwN).

Allerdings darf ein Rechtsmittel nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der [X.] eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterverfolgen will. Darauf können sich Gericht und Gegner einstellen. Dem Schutzbedürfnis vor Unklarheit über den Umfang des Rechtsmittels, dem die Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG dient, ist für diesen Teil des Beschwerdeangriffs Genüge getan (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - [X.] 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 18 ff. mwN).

bb) Gemessen hieran genügt die Beschwerdebegründungsschrift des Antragsgegners nicht den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen Beschwerdeantrag. Dem Schriftsatz lassen sich Umfang und Ziel der Beschwerde nicht hinreichend bestimmt entnehmen.

(1) Die Beschwerdebegründung führt an, der Antragsgegner habe seit der Trennung nicht die vom Amtsgericht berücksichtigten 3.000 €, sondern insgesamt 8.750,41 € für die Antragstellerin, entweder direkt an sie oder für sie an verschiedene Institutionen, entrichtet. Insofern sei insbesondere der festgesetzte [X.] nicht korrekt.

Diesem Angriff lässt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, ob er sich allein gegen die Verpflichtung zur Zahlung des [X.]s oder auch gegen diejenige zur Zahlung laufenden Unterhalts richtet. Denn es wird nicht klar, ob es sich allein um Zahlungen auf den Rückstand handeln soll - nur dann könnte man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beschwerde sich jedenfalls in Höhe von 5.750,41 € gegen den Ausspruch zum Rückstand wendet - oder auch um solche auf den monatlichen Unterhalt ab Juli 2012. Für Letzteres spricht zudem, dass die der Beschwerdebegründung beigefügte Zahlungsaufstellung in erheblichem Umfang Einzelzahlungen nach dem Rückstandszeitraum beinhaltet.

(2) Auch den weiteren in der Beschwerdebegründung enthaltenen Einwendungen lässt sich kein eindeutiges Beschwerdeziel entnehmen. Dies gilt sowohl für die einzelnen Einwände, die Antragstellerin habe erst im Jahre 2005 ihre Arbeit aufgegeben, der gemeinschaftliche Hund sei wegen der zur [X.] führenden Depressionen der Antragstellerin angeschafft worden und die Antragstellerin habe noch nicht über Mieteinnahmen Auskunft erteilt, als auch für die Angriffe in ihrer Gesamtheit. Insbesondere lassen diese entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht den Schluss zu, der Antragsgegner wende sich insgesamt gegen den erstinstanzlichen Beschlussausspruch. Im Übrigen schließt die Beschwerdebegründung mit der Aussage, "dass auch die weiteren Zahlungen so nicht korrekt" seien. Dies lässt offen, ob nur eine Änderung der [X.] oder aber die Beseitigung der durch das Amtsgericht ausgesprochenen Verpflichtung insgesamt erstrebt wird.

(3) Schließlich macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das [X.] habe sich in seinem ersten (durch die Berichterstatterin erteilten) rechtlichen Hinweis mit der Sache selbst befasst, ohne auf Zulässigkeitsbedenken einzugehen. Daraus, dass das Beschwerdegericht einen von Amts wegen zu beachtenden Zulässigkeitsmangel nicht sofort bemerkt, lässt sich nichts - insbesondere nicht die von der Rechtsbeschwerde reklamierte Indizwirkung - dafür herleiten, dass der Zulässigkeitsmangel nicht gegeben ist.

cc) Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Das [X.] hat alle maßgeblichen Umstände gesehen sowie berücksichtigt und aus ihnen lediglich nicht die vom Antragsgegner gewünschten, sondern die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen.

Dose                               Weber-Monecke                           Klinkhammer

            [X.]                                   Guhling

Meta

XII ZB 611/14

10.06.2015

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 20. Oktober 2014, Az: 13 UF 219/13

§ 117 Abs 1 S 1 FamFG, § 117 Abs 1 S 4 FamFG, § 520 Abs 3 S 2 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.06.2015, Az. XII ZB 611/14 (REWIS RS 2015, 10067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10067

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