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PDF anzeigen[X.]/01vom13. September 2001in der [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 45 Abs. 3; ZPO § 867; [X.] § 1115 Abs. 1[X.] ist für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einzu-tragen, [X.]n er in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel als Gläubiger ausge-wiesen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Verwalter materiell-rechtlicher Forde-rungsinhaber ist, oder ob der Titel von ihm als gewillkürter Verfahrensstandschaftererstritten wurde.[X.], [X.]. v. 13. September 2001 - [X.]/01 - KG LG [X.]erlin AG [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. September 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und die Richter [X.],Prof. [X.], [X.] und Dr. Gaierbeschlossen:Auf die weitere [X.]eschwerde des [X.]eteiligten werden der [X.]ußder Zivilkammer 86 des [X.] vom 23. August 2000und der [X.]uß des Amtsgerichts - Grundbuchamt - [X.] vom 11. Juli 2000 aufgehoben.Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung einerZwangshypothek fr den [X.]eteiligten als Gläubiger nicht aus [X.] [X.]usses vom 11. Juli 2000 zu verweigern.Geschäftswert: 5.505,02 [X.]:[X.] [X.]eteiligte, Verwalter einer [X.], er-wir[X.] beim [X.] am 10. November 1999 gegen einen Wohnungsei-gentmer einen [X.] eine Hauptforderung von6.054,74 DM nebst Kosten und Zinsen. Im [X.] ist der [X.]e-teiligte mit dem Zusatz "Hausverwaltung" als Antragsteller ausgewiesen. [X.] gemachte Hauptforderung ist als "Wohn-/Hausgeld fr Wohnungsei-- 3 -gentmergemeinsch. fr die Wohnung in [X.]. gem. Mahnung vom Okt. 97 [X.] 99" bezeichnet.Am 11. Mai 2000 hat der [X.]eteiligte beim Grundbuchamt unter [X.] und einer Forderungsaufstellr5.505,02 DM beantragt, in seinem Namen eine auf diesen [X.]etrag lautendeZwangshypothek zu Lasten des Wohnungseigentums des betroffenen Eigen-tmers einzutragen. Das Grundbuchamt hat den [X.] mit [X.] vom 11. Juli 2000 zurckgewiesen, weil dem [X.] zuentnehmen sei, [X.] die [X.] und nicht der [X.]e-teiligte Gliger der Forderung sei. Dieser habe die Forderung damit im We-ge der gewillkrten Prozeûstandschaft geltend gemacht und könne [X.] § 1115 Abs. 1 [X.] als Gliger einer Zwangshypothek einge-tragen werden. Die dagegen gerichtete [X.]eschwerde hat das [X.]. Mit seiner weiteren [X.]eschwerde verfolgt der [X.]eteiligte sein Ein-tragungsbegehren weiter. Das [X.] möchte dem Rechtsmittel statt-geben. Hieran sieht es sich durch den [X.]uû des [X.] 23. Juni 1986 (Rpfleger 1986, 484 f = [X.]Z 1987, 97 ff) gehindert und hatdeshalb die Sache mit [X.]uû vom 6. Mrz 2001 ([X.], 470 = [X.], 340) dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.II.Die Vorlage ist statthaft (§ 79 Abs. 2 G[X.]O).- 4 -Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, das Grundbuchamt habe grund-stzlich die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung nicht zu prfen, [X.]nder Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage unter Vorlage eines im eige-nen Namen erstrittenen und auf Zahlung an ihn lautenden Vollstreckungstitelsdie Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 ZPO) zu seinen Gunsten [X.]. Einen entsprechenden Eintragungsantrrfe es nach dem [X.] geltenden [X.] nur dann ablehnen, [X.]n esaufgrund feststehender Tatsachen zu der sicheren Überzeugung gelange, [X.]die Eintragung zur Unrichtigkeit des Grundbuchs fre. [X.] bestvor-liegend keine hinreichenden Anhaltspun[X.]. Weder lasse sich dem vorgelegten[X.] zwingend entnehmen, [X.] der Verwalter die Wohn-geldforderung als Prozeûstandschafter fr die [X.]gemein-schaft und nicht aufgrund einer trrischen Abtretung als materiellerForderungsinhaber geltend gemacht habe, noch greife ein entsprechender Er-fahrungssatz ein. [X.] davon bestimme sich die Frage der Gliger-schaft nicht nach materiellem Recht, sondern allein danach, [X.] der [X.] und die - hier nach § 796 Abs. 1 ZPO entbehrliche - Klausel als [X.] auswiesen. Denn die Eintragung einer Zwangshypotheksei eine Vollstreckungsmaûnahme, die lediglich verfahrensrechtlich nach [X.] der Grundbuchordnung behandelt werde. Angesichts dessenrfte der Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten des Verwalters als Ti-telinhaber sogar selbst dann nichts entgegenstehen, [X.]n der [X.] nachweislich im Wege der Prozeûstandschaft erwirkt worden wre.[X.] hat das [X.] in der genannten Ent-scheidung die Auffassung vertreten, ein von einem Verwalter gegen einen Ei-gentmer wegen rckstigen Wohngelds erlangter [X.]- 5 -weise den Verwalter bereits wegen des Inhalts des geltend gemachten An-spruchs [X.] als Prozeûstandschafter und nicht als Vollrechtsinhaberaus. Da somit die [X.] anspruchsberechtigt sei,verstoûe die Eintragung einer auf den Verwalter lautenden Zwangshypothek indiesen Fllen gegen die - nach § 867 Abs. 1 ZPO, §§ 1184, 1185 Abs. 2 [X.]an[X.]dbare - Vorschrift des § 1115 Abs. 1 [X.], wonach der materiell-rechtliche Forderungsinhaber als Gliger im Grundbuch anzugeben sei.Die beiden Gerichte sind damit unterschiedlicher Auffassung in der [X.], ob das Grundbuchamt die Eintragung einer auf den Verwalter [X.] verweigern darf, [X.]n dieser im Vollstreckungstitel als [X.] aufgefrt ist, den Titel mlicherweise aber nur als ge-willkrter Verfahrensstandschafter erwirkt hat. Dies rechtfertigt die Vorlage,[X.]ngleich die Divergenz auf eine unterschiedliche Auslegung vollstreckungs-rechtlicher und materiell-rechtlicher [X.]estimmungen (§ 867 ZPO, §§ 1113,1115, 1184 [X.]) zurckzufren ist. Denn das [X.] [X.] im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 G[X.]O sind alle bei der [X.] einen gestellten [X.] ange[X.]deten oder zu Unrechtnicht ange[X.]deten sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Normen,soweit sie auf bundesgesetzlicher Grundlage beruhen (Senat, [X.]Z 123, 297,300; 129, 1, 3; [X.]. v. 5. Dezember 1996, [X.], NJW 1997, 861, in-soweit in [X.]Z 134, 182 nicht abgedruckt).III.Die weitere [X.]eschwerde ist zulssig (§§ 78, 80 G[X.]O). Sie hat auch inder Sache Erfolg.- 6 -Die geforderte Eintragung einer auf den Namen des Verwalters [X.] ist ig davon zulssig, ob dieser den [X.] als materieller [X.]erechtigter oder nur als gewillkrter Verfahrens-standschafter erlangt hat. [X.]ei einer Zwangshypothek nach § 45 Abs. 3 [X.]G,§ 867 Abs. 1 ZPO ist der im Vollstreckungstitel ausgewiesene Gliger [X.] einzutragen, auch [X.]n er mit dem materiell-rechtlichen Forde-rungsinhaber nicht identisch ist. Daher kommt es nicht auf die vom vorlegen-den Gericht in den Vordergrund gestellte Erw, ob sich dem vorgeleg-ten [X.] mit hinreichender Sicherheit entnehmen lût, [X.]der Verwalter die Wohngeldforderung nicht aus eigenem, sondern aus frem-dem Recht geltend macht.1. Die Eintragung einer Zwangshypothek ist nicht nur eine Maûnahmeder Zwangsvollstreckung (§ 866 Abs. 1 ZPO), sondern verfahrensrechtlich zu-gleich ein Grundbuchgescft (Senat, [X.]Z 27, 310, 313). Das [X.] daher sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch diegrundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten (Senat, [X.], Rpfleger 1986, 484; [X.], Rpfleger 1988, 526). Dabei hat [X.] gewrleisten, [X.] die auch bei einer [X.] (§§ 866 fZPO) nach §§ 1115, 1184 ff [X.], § 15 [X.] erforderlichen Angaben zur Per-son des [X.] im Grundbuch vermerkt werden (vgl. [X.] 1984,239, 241 ff; [X.], aaO; [X.] aaO; [X.], Rpfleger 1989, 17;Zller/Str, ZPO, 22. Aufl., § 867 [X.]. 7, 8). Aus der An[X.]dung des § 1115Abs. 1 [X.] folgt aber nicht, [X.] bei einer [X.] nur [X.], der mit dem materiell-rechtlichen Forderungsinhaber identischist, als Gliger in das Grundbuch eingetragen werden kann. Vielmehr er-- 7 -mlicht ein im Wege der gewillkrten Verfahrensstandschaft [X.] die Eintragung des Verfahrensstandschafters als Titelgligerauch dann, [X.]n er materiell-rechtlich nicht Inhaber der Forderung ist (vgl. [X.], Rpfleger 1985, 438; [X.], Rpfleger 1992, 343 mit zust. [X.] Meyer-Stolte; [X.], Rpfleger 1999, 125; [X.]/[X.]ub, [X.] Aufl., § 27 [X.]G [X.]. 301; [X.]/[X.], aaO, § 45 [X.]G [X.]. 71;Soergel/Strner, [X.], 12. Aufl., § 27 [X.]G [X.]. 5 d; MchKomm-[X.]/Rll,3. Aufl., § 43 [X.]G [X.]. 20; [X.]., NJW 1987, 1049, 1052; [X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., § 867 [X.]. 10 a; [X.]/[X.]/[X.], [X.]., § 867 [X.]. 48; Musielak/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 867 [X.]. 6; Zller/Str, aaO, § 867 [X.]. 8; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Aufl., § 867 [X.]. 7; [X.]/Walker, Vollstreckung und [X.], 2. Aufl., § 867 ZPO [X.]. 10; [X.]/Str, [X.], 16. Aufl.Einl. 67.2; Haegele/[X.], [X.], 12. Aufl., [X.]. 2182;[X.]rmann/[X.]/[X.], Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl. [X.]. [X.] 126;Mller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., [X.]. 504; [X.].[X.] 1992, 62, 65; wohl auch Habermeier, [X.], 1989, [X.], 68; [X.]ringer, [X.] 1988, 154, 158). Die gegenteiligeAuffassung, nach der in diesem Fall die [X.] als materiell-rechtliche Gliger der [X.] einzutragen sind (OLGCelle, aaO; [X.], aaO, mit zust. [X.] von Sauren; [X.],[X.]WNotZ 1982, 19, 20; [X.], Rpfleger 1988, 526; [X.]rmann/Pick/[X.],[X.]G, 8. Aufl., § 45 [X.]. 137; [X.]/[X.], [X.]G, 8. Aufl., § 16 [X.]. 40;Niedenfr/[X.], [X.]G, 5. Aufl., § 45 [X.]. 77; Sauren, [X.]G, 3. Aufl., § 16[X.]. 56; [X.], G[X.]O, 23. Aufl., § 19 [X.]. 107; [X.].[X.]/von Oefele, G[X.]O, [X.] 29; [X.], [X.],5. Aufl., § 15 [X.] [X.]. 7; Meikel/[X.]ringer/[X.], [X.], 1995,- 8 -A § 15 [X.] [X.]. 32; [X.], Festschrift [X.], 2000, [X.], 40 ff; [X.].,Z[X.] 2001, 346, 348 ff; [X.], [X.] in [X.], 2. Aufl., [X.]. 338; [X.]., [X.], 474, 482; vgl. auch [X.],NJW-RR 2000, 96, 97; differenzierend [X.], Rpfleger 1993, 238), [X.] nicht hinreichend, [X.] die Eintragung einer Zwangssicherungshy-pothek als Vollstreckungsmaûnahme nicht in vollem Umfange der [X.] rechtsgescftlich [X.]en Sicherungshypothek (§§ 1184 ff [X.])gleichstehen kann. [X.]ei An[X.]dung des § 1115 Abs. 1 [X.] ist daher den voll-streckungsrechtlichen [X.]esonderheiten Rechnung zu tragen (vgl. [X.], 2. Aufl, § 867 [X.]. 5; Habermeier, [X.] bestellte Sicherungshypothek und die [X.] als Maûnahme der Immobiliarzwangsvollstreckung [X.] sich in ihrem Entstehungstatbestand grundlegend.a) Eine auf einem Rechtsgescft beruhende Sicherungshypothek wirddurch Einigung des Inhabers der zu sichernden Forderung mit dem Grund-stckseigentmer und durch Eintragung des [X.]erechtigten [X.] (§§ 1184,1185 Abs. 2, 873, 1113 [X.]). Die hierbei zu beachtende Vorschrift des § 1115Abs. 1 [X.] legt - in Erzung des § 874 [X.] - lediglich fest, [X.] insbeson-dere fr die Angabe des [X.] nicht auf die Eintragungsbewilligung [X.]e-zug genommen werden darf, wrend § 15 [X.] regelt, in welcher Weise [X.] im Grundbuch zu bezeichnen ist (vgl. MchKomm-[X.]/Eickmann,aaO, § 1115 [X.]. 1 f). Welche Person als [X.] in das Grund-buch einzutragen ist, kann keiner der beiden [X.]estimmungen entnommen wer-den, sondern folgt aus § 1113 Abs. 1 [X.]. Danach [X.] der dinglich berech-tigte [X.] mit dem Gliger der gesicherten Forderung iden-- 9 -tisch sein (vgl. [X.]/[X.], [X.] [1996], § 1113 [X.]. 46;MchKomm-[X.]/Eickmann, aaO, § 1113 [X.]. 12).b) [X.] beruht dagegen nicht auf einer Einigung ge-mû §§ 873, 1113 [X.]. Es handelt sich um eine Vollstreckungsmaûnahme inder Form eines Grundbuchgescfts (Senat, [X.]Z 27, 310, 313). Das Grund-buchamt hat daher nach einem Antrag [X.] § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO [X.] insbesondere zu prfen, ob ein geeigneter Voll-streckungstitel vorliegt. Ist das der Fall, so ist allein der [X.] das Ttigwerden des Vollstreckungsorgans (vgl. Zller/Str,aaO, vor § 704 [X.]. 14), hier also des [X.]. Um die Effizienz [X.] zu erhalten, ist dieses als Vollstreckungsorgan zueiner materiellen Überprfung des Titels nicht befugt (vgl. Senat, [X.]Z 110,319, 322; [X.]Z 118, 229, 234; 124, 164, 171). Einreden und Ein[X.]dungengegen den titulierten Anspruch sind auûerhalb des [X.] den [X.], insbesondere mit der [X.] § 767 ZPO, geltend zu machen. In diesem Sinne wird die [X.], obwohl sie der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienenbestimmt ist, von ihrer materiell-rechtlichen Grundlage gelst ([X.], Urt. [X.] Januar 1956, [X.], [X.] 1956, 185, 186; [X.]/[X.],aaO, vor § 704 [X.]. 22; [X.]/Gaul/[X.], [X.] Aufl., § 5 IV 1, [X.] in [X.]. 84; [X.]-Eberhard, [X.] 104 [1991], 413,418).c) Hiernach kann bei einer [X.] nur die Person[X.] § 1115 Abs. 1 [X.] als Gliger eingetragen werden, die durch [X.] oder eine beigefte Vollstreckungsklausel (§§ 750 Abs. 1,- 10 -795 ZPO) als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist (vgl. [X.], aaO; [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO; Zller/Str, aaO,§ 867 [X.]. 8; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO). Allein dies ist fr das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan maû-gebend. Dem wi[X.]pricht die - wegen der "Doppelnatur" der [X.] auch hier zu beachtende - Verantwortung des [X.]fr die Richtigkeit des Grundbuches nicht. Zwar zlt es zu den Aufgaben des[X.], das Grundbuch nach Mlichkeit in Übereinstimmung mitder wahren Rechtslage zu halten und Unrichtigkeiten zu verhindern (vgl. Senat,[X.]Z 35, 135, 139; 97, 184, 186 f). Zu einer Unrichtigkeit des [X.] es aber nicht, [X.]n das Grundbuchamt eine im Vollstreckungstitel entge-gen dem materiellen Recht als [X.]erechtigten ausgewiesene Person als [X.] einer [X.] in das Grundbuch [X.]. § 1113 Abs. 1[X.], der die Identitt von materiell-rechtlichem Forderungsinhaber und Hypo-thekengliger erzwingt (Akzessoriett bezlich der Person des [X.]erechtig-ten, vgl. [X.]/F. [X.], [X.], 10. Aufl., vor § 1113 [X.]. 7), gilt nur fr dierechtsgescftlich bestellte Sicherungshypothek und hindert nicht das [X.] einer - anderen Regeln folgenden - [X.]. Dies ver-kennt die Gegenansicht ([X.], Festschrift [X.], aaO, S. 40 f; [X.]. Z[X.]2001, 346, 348), [X.]n sie zur [X.]egrihrer Auffassung - an sich [X.] - darauf verweist, im Fall der Prozeûstandschaft sei der Vollstreckungs-gliger nicht mit dem Inhaber der titulierten Forderung [X.] die Eintragung als Gliger einer [X.]nach § 1115 Abs. 1 [X.] ist es unerheblich, ob der im Titel aufgefrte [X.] diesen aus eigenem Recht oder - wie hier der [X.]eteiligtenach Ansicht der Vorinstanzen - im Wege gewillkrter Prozeûstandschaft er-- 11 -langt hat. Auch ein zur Prozeûfrung im eigenen Namen ermchtigter Verfah-rensstandschafter ist in dem von ihm erstrittenen Titel als Gliger ausgewie-sen und damit berechtigt, den zuerkannten fremden Anspruch im eigenen Na-men zu vollstrecken und die [X.] grundstzlich erforderliche - vorliegendaber [X.] § 796 Abs. 1 ZPO entbehrliche - Vollstreckungsklausel zu bean-tragen (Senat; [X.]Z 92, 347, 349; [X.], Urt. v. 22. September 1982, [X.], NJW 1983, 1678; Zller/Str, aaO, § 724 [X.]. 3; [X.]/Gaul/[X.], aaO, § 16 V 2 c ee, [X.]). Dies gilt ig davon,ob der Vollstreckungstitel - wie vorliegend - auf Leistung an den Verfahrens-standschafter oder an den materiellen Rechtsinhaber lautet ([X.], Urt. [X.] September 1982, aaO; [X.]/[X.], aaO, § 724 [X.]. 8 a; [X.]ek-ker-Eberhard, aaO, 425).4. Die aus Rechtsgrtene Eintragung des prozeûfrungsbe-fugten Verwalters als Gliger einer Zwangshypothek vermeidet auch verfah-rensbedingte Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von [X.]. Ansonsten [X.] die Eintragung einer Zwangshypothek aufder Grundlage eines vom Verwalter erstrittenen Titels nur auf zwei Wegen er-folgen: Einmal kann der Verwalter als [X.] eingetragen wer-den, [X.]n die zugrundeliegende Forderung von den [X.]nan ihn abgetreten worden ist und die Abtretung in der Form des § 29 G[X.]Onachgewiesen wird (vgl. [X.], aaO; [X.], aaO). Zum anderen kanndie Eintragung der Zwangshypothek fr die [X.] als [X.] erfolgen, was allerdings zur Erfllung der Vollstreckungsvoraussetzungen(§§ 750 Abs. 1, 795 ZPO) und zur Vermeidung einer unzulssigen [X.] erfordert, [X.] zuvor der Vollstreckungstitel auf die [X.] in entsprechender An[X.]dung des § 727 ZPO umgeschrie-- 12 -ben worden ist ([X.], Urt. v. 22. September 1982, [X.], aaO, m.w.N.;[X.]/[X.], aaO; [X.]-Eberhardt, aaO, S. 439 ff, 443; a.A. [X.],Festschrift [X.], S. 48). [X.]eides stût jedoch gerade bei groûen [X.]gemeinschaften auf praktische Hindernisse. [X.]ei einer Abtre-tung der Forderung an den Verwalter [X.] smtliche [X.]beim Notar erscheinen, damit der Form des § 29 G[X.]O entsprochen [X.] (vgl. Sauren, Rpfleger 1994, 497, 498). Soweit die Eintragung einerZwangshypothek nach Titelumschreibung auf die [X.] erfol-gen soll, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Aufnahme zumin-dest der Namen aller [X.] in den Eintragungsvermerk Wirk-samkeitsvoraussetzung [X.] § 1115 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 1984, 239,241 ff; noch weitergehend fr die Erfordernisse des § 15 [X.]: [X.]ayObLG,Z[X.] 2001, 375; [X.], Rpfleger 1994, 496, 497). [X.] dies [X.] grûeren Eigentmergemeinschaften die Übersichtlichkeit des Grundbuchsbeeintrchtigen kann und fr das Grundbuchamt mit einer erheblichen Arbeits-belastung verbunden ist, liegt auf der Hand (so auch [X.] 1984, 239,244).5. Mithin durfte das Grundbuchamt die Eintragung des Verwalters [X.] der [X.] nicht mit der [X.]egrlehnen,dieser habe den auf ihn lautenden [X.] im Wege der ge-willkrten Verfahrensstandschaft und nicht als materiell-rechtlicher Forde-rungsinhaber erlangt. Das Grundbuchamt ist deshalb unter Aufhebung [X.] der Entscheidung des [X.] anzuweisen, die Eintragung nicht ausden im [X.]uû vom 11. Juli ûerten [X.]edenken zu verweigern. [X.] der noch nicht vollstig erledigten [X.] -errigt sich eine Anweisung an das Grundbuchamt zum [X.] einer [X.].[X.][X.] KrrKleinGaier
Meta
13.09.2001
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. V ZB 15/01 (REWIS RS 2001, 1356)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1356
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Zwangsvollstreckung und Angabe des Namens des Vollstreckungstitelinhabers
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