Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2010, Az. 6 AZR 357/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 274

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Gegenstand

Stufenlaufzeit bei oberärztlicher Tätigkeit iSd TV-Ärzte/VKA - Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2009 - 10 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Berei[X.]h der [X.] vom 17. August 2006 ([X.]/[X.]) am 1. August 2006 eine oberärztli[X.]he Tätigkeit im Sinne dieses Tarifvertrags ausgeübt hat und ob gegebenenfalls diese Tätigkeit auf die dreijährige Laufzeit zum Errei[X.]hen der Stufe 2 der [X.] der Anlage A zum [X.]/[X.] anzure[X.]hnen ist.

2

Die Beklagte ist ein städtis[X.]hes Klinikum. Der 1947 geborene Kläger ist seit dem 1. Febr[X.]r 1986 aufgrund eines s[X.]hriftli[X.]hen Arbeitsvertrags vom 17. Dezember 1985 bei der [X.] bzw. ihrer Re[X.]htsvorgängerin im Teilberei[X.]h Neuroradiologie der Abteilung Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin im [X.] als Oberarzt bes[X.]häftigt. Er verfügt über die Weiterbildungsbere[X.]htigung im Berei[X.]h Neuroradiologie und ist Mitglied im Prüfungsauss[X.]huss der [X.]. [X.] beiderseitiger Tarifgebundenheit finden seit dem 1. August 2006 die Bestimmungen des [X.]/[X.] und des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den [X.]/[X.] und zur Regelung des Übergangsre[X.]hts vom 17. August 2006 ([X.]/[X.]) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

3

Im [X.]/[X.] heißt es [X.].:

        

„Abs[X.]hnitt III. Eingruppierung und Entgelt

        

§ 15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen.

        

(1) 1Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. …

        

...     

        

§ 16 Eingruppierung.

        

Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:

        

a)    

[X.] I:

                 

Ärztin/Arzt mit entspre[X.]hender Tätigkeit.

        

b)    

[X.] II:

                 

Fa[X.]härztin/Fa[X.]harzt mit entspre[X.]hender Tätigkeit

        

...     

        

[X.])    

[X.] III:

                 

Oberärztin/Oberarzt

        

Protokollerklärung zu Bu[X.]hst. [X.]:

        

Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinis[X.]he Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsberei[X.]he der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrü[X.]kli[X.]h übertragen worden ist.

        

...     

        

§ 18 Tabellenentgelt.

        

(1) 1Die Ärztin/[X.] erhält monatli[X.]h ein Tabellenentgelt. 2Die [X.]öhe bestimmt si[X.]h na[X.]h der [X.], in die sie/er eingruppiert ist, und na[X.]h der für sie/ihn geltenden Stufe.

        

...     

        

§ 19 Stufen der [X.].

        

(1) Ärztinnen und Ärzte errei[X.]hen die jeweils nä[X.]hste Stufe - in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 - na[X.]h den [X.]en einer Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in

        

a)    

[X.] I

                 

Stufe 2: na[X.]h einjähriger ärztli[X.]her Tätigkeit

                 

Stufe 3: na[X.]h zweijähriger ärztli[X.]her Tätigkeit

                 

Stufe 4: na[X.]h dreieinhalbjähriger ärztli[X.]her Tätigkeit

                 

Stufe 5: na[X.]h fünfjähriger ärztli[X.]her Tätigkeit,

        

b)    

[X.] II

                 

Stufe 2: na[X.]h dreijähriger fa[X.]härztli[X.]her Tätigkeit

                 

Stufe 3: na[X.]h se[X.]hsjähriger fa[X.]härztli[X.]her Tätigkeit

                 

Stufe 4: na[X.]h zehnjähriger fa[X.]härztli[X.]her Tätigkeit

                 

Stufe 5: na[X.]h fünfzehnjähriger fa[X.]härztli[X.]her Tätigkeit,

        

[X.])    

[X.] III

                 

Stufe 2: na[X.]h dreijähriger oberärztli[X.]her Tätigkeit.

        

(2) 1Bei der Anre[X.]hnung von Vorbes[X.]häftigungen werden in der [X.] I [X.]en ärztli[X.]her Tätigkeit angere[X.]hnet. 2Eine Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum gilt als ärztli[X.]he Tätigkeit. 3In der [X.] II werden [X.]en fa[X.]härztli[X.]her Tätigkeit in der Regel angere[X.]hnet. 4[X.]en einer vorhergehenden berufli[X.]hen Tätigkeit können angere[X.]hnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderli[X.]h sind.

        

...“   

4

Im [X.]/[X.] ist [X.]. geregelt:

        

„Abs[X.]hnitt II. Überleitungsregelungen

        

...     

        

§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten.

        

(1) ...

        

(2) 1Soweit die Ärztin/der Arzt die Voraussetzungen der [X.] III oder [X.] erfüllt, erfolgt zunä[X.]hst die Zuordnung in die [X.] II na[X.]h den Regeln der §§ 4 bis 6 und ans[X.]hließend die [X.]öhergruppierung na[X.]h den Regeln des TV-Ärzte/[X.]. … 3Der weitere Stufenaufstieg ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h den Regelungen des TV-Ärzte/[X.].

        

Nieders[X.]hriftserklärung zu § 6 Absatz 2:

        

1Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezei[X.]hnung ‚Oberärztin/Oberarzt’ führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt na[X.]h § 16 TV-Ärzte/[X.] zu erfüllen, die Bere[X.]htigung zur Führung ihrer bisherigen Bezei[X.]hnung ni[X.]ht verlieren. 2Eine Eingruppierung in die [X.] III ist hiermit ni[X.]ht verbunden.

        

...“   

5

Im Runds[X.]hreiben der [X.] vom 18. Dezember 2006 (- R 413/2006 -) an ihren Gruppenauss[X.]huss für Krankenhäuser und Pflegeeinri[X.]htungen und ihre Mitgliedsverbände heißt es [X.].:

        

„Für die Zuordnung zur Stufe 2 der [X.] na[X.]h § 19 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] TV-Ärzte/[X.] gilt, dass als Oberarzt vor dem 1. August 2006 zurü[X.]kgelegte [X.]en bei demselben Arbeitgeber auf die in Stufe 2 geforderte Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit als Oberarzt anzure[X.]hnen sind.“

6

Die Beklagte übertrug dem Kläger mit einem vom Direktor des [X.] unterzei[X.]hneten S[X.]hreiben vom 13. Juni 2007 rü[X.]kwirkend zum 1. August 2006 die medizinis[X.]he Verantwortung für den selbständigen Funktions-/Teilberei[X.]h Neuroradiologie in der Abteilung Institut für Diagnostis[X.]he und Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin im [X.]. In einem weiteren S[X.]hreiben vom selben Tag teilte sie dem Kläger seine [X.]öhergruppierung in die [X.], Stufe 1, der Anlage A zum [X.]/[X.] mit. Der Kläger verlangte daraufhin von der [X.] ohne Erfolg mit einem S[X.]hreiben vom 14. Juli 2007 die Zuordnung zur Stufe 2 der [X.] der Anlage A zum [X.]/[X.].

7

Der Kläger hat gemeint, ihm stehe seit dem 1. August 2006 Vergütung der Stufe 2 der [X.] der Anlage A zum [X.]/[X.] zu. Er habe die Tätigkeit eines Oberarztes bei der [X.] bereits seit Febr[X.]r 1986 ausgeübt. Gemäß der Bestätigung des Chefarztes Prof. Dr. med. [X.] vom 21. August 2007 und der Bestätigung des Chefarztes Prof. Dr. I vom 30. August 2006 habe er den Teilberei[X.]h Neuroradiologie in der Abteilung für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin verantwortli[X.]h betreut. Die Beklagte müsse si[X.]h das [X.]andeln ihrer Chefärzte unter dem Gesi[X.]htspunkt der Duldungsvollma[X.]ht zure[X.]hnen lassen. Die Berufung der [X.] auf eine fehlende ausdrü[X.]kli[X.]he Übertragung der Tätigkeit wäre re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h. Die Beklagte verstoße zudem gegen den Glei[X.]hbehandlungsgrundsatz, weil am Klinikum [X.]a verglei[X.]hbare Oberärzte na[X.]h der Stufe 2 der [X.] vergütet würden.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

        

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpfli[X.]htet ist, dem Kläger für den [X.]raum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2009 Vergütung na[X.]h der Vergütungsgruppe III, Stufe 2 (Oberärztin/Oberarzt), gemäß § 16 Bu[X.]hst. [X.] TV-Ärzte/[X.] zu zahlen.

9

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, vor dem Inkrafttreten des [X.]/[X.] am 1. August 2006 habe es eine oberärztli[X.]he Tätigkeit iSv. § 16 Bu[X.]hst. [X.] dieses Tarifvertrags ni[X.]ht gegeben. Der [X.] habe keine Eingruppierungsregelungen für einen Oberarzt enthalten. Die Bere[X.]htigung zur Führung der Bezei[X.]hnung „Oberarzt“ sei damit ni[X.]ht vergütungsrelevant gewesen. Der Kläger sei zwar als Oberarzt eingestellt worden, jedo[X.]h sei damit nur die Bere[X.]htigung verbunden gewesen, die Bezei[X.]hnung „Oberarzt“ zu führen. Aus den von ihm vorgelegten Bestätigungen der Chefärzte Prof. Dr. med. [X.] und Prof. Dr. I ergebe si[X.]h ni[X.]ht, dass sie ihm die medizinis[X.]he Verantwortung für den Berei[X.]h Neuroradiologie übertragen haben. Die für die Eingruppierung in die [X.] erforderli[X.]he ausdrü[X.]kli[X.]he Übertragung der medizinis[X.]hen Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsberei[X.]he sei erst mit ihrem S[X.]hreiben vom 13. Juni 2007 rü[X.]kwirkend zum 1. August 2006 erfolgt. Im Übrigen sei bei einem Oberarzt iSv. § 16 Bu[X.]hst. [X.] [X.]/[X.] eine obligatoris[X.]he Anre[X.]hnung von [X.] in § 19 [X.]/[X.] ni[X.]ht vorgesehen.

Das Arbeitsgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgeri[X.]ht hat auf die Berufung der [X.] das Urteil des Arbeitsgeri[X.]hts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgeri[X.]hts, soweit dieses der Klage für die [X.] vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2009 stattgegeben hat. Die Beklagte beantragt, die Revision des [X.] zurü[X.]kzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2009 Vergütung nach der [X.], Stufe 2 (Oberarzt nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit), der Anlage [X.]/[X.] zu zahlen. Das [X.] hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Trotz ihres Vergangenheitsbezugs liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt. Das angestrebte [X.] ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann von einem städtischen Klinikum, auch wenn dieses in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, ebenso wie von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass es einem stattgebenden [X.] nachkommen wird (vgl. Senat 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 9, [X.] 240 [X.]/[X.] § 16 Nr. 2; 21. Jan[X.]r 2010 - 6 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.] § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 78 = [X.] 100 TVöD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 3).

II. Nach § 18 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 1, § 16 Buchst. c, § 19 Abs. 1 Buchst. c [X.]/[X.] stand dem Kläger vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2009 nur Vergütung der [X.], Stufe 1, der Anlage [X.]/[X.] zu. Für die Anrechnung der bis zum 31. Juli 2006 vom Kläger zurückgelegten Beschäftigungszeit auf die nach § 19 Abs. 1 Buchst. c [X.]/[X.] zum Erreichen der Stufe 2 der [X.] erforderliche [X.] von drei Jahren oberärztlicher Tätigkeit fehlt eine Anspruchsgrundlage.

1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 [X.]/[X.] die erforderliche Zeit für das Erreichen der nächsten Stufe innerhalb derselben [X.] grundsätzlich nicht vor der Eingruppierung in diese [X.] zu laufen beginnt. Dies wird aus der Formulierung in dieser Vorschrift „Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe … nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber ([X.]) ...“ deutlich.

2. Sofern die [X.] in § 19 Abs. 2 [X.]/[X.] nicht nur auf [X.] bei einem anderen Arbeitgeber, sondern auch auf Vorzeiten bei demselben Arbeitgeber und auch bei der Überleitung der Arbeitsverhältnisse von Ärztinnen und Ärzten in den [X.]/[X.] Anwendung finden sollten, begründeten sie keine Verpflichtung der Beklagten, die vom Kläger bis zum 31. Juli 2006 zurückgelegte Beschäftigungszeit als Vorbeschäftigung auf die dreijährige [X.] der [X.] anzurechnen. Dies gölte auch dann, wenn der Kläger bereits vor dem 1. August 2006 eine oberärztliche Tätigkeit iSv. § 16 Buchst. c [X.]/[X.] ausgeübt hätte.

a) Die Tarifvertragsparteien haben in § 19 Abs. 2 [X.]/[X.] zwischen ärztlicher Tätigkeit ([X.] I), fachärztlicher Tätigkeit ([X.] II) und vorhergehender beruflicher Tätigkeit unterschieden. Die Anrechnung von Zeiten einer Vorbeschäftigung auf die [X.] in der [X.] haben sie nicht geregelt, obwohl sie in § 19 Abs. 1 [X.]/[X.] bei der Festlegung der [X.]en nicht nur zwischen ärztlicher und fachärztlicher, sondern auch oberärztlicher Tätigkeit differenziert haben. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Tarifvertragsparteien anders als bei der ärztlichen und fachärztlichen Tätigkeit bei der oberärztlichen Tätigkeit bewusst von der Regelung einer obligatorischen oder fakultativen Anrechnung von [X.] auf die [X.] abgesehen haben. Ob dies darauf beruhte, dass der [X.] keine Eingruppierungsregelungen für einen Oberarzt enthalten hat oder die Tarifvertragsparteien aus anderen Gründen eine Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit auf die [X.] der [X.] nicht für angemessen gehalten haben, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist, dass die Tarifvertragsparteien mit dieser Entscheidung die Grenzen ihrer autonomen [X.] nicht überschritten haben.

b) Allerdings könnte dem Wortlaut nach an sich eine vor dem 1. August 2006 von einem Oberarzt ausgeübte Tätigkeit auch eine vorhergehende berufliche Tätigkeit sein. Zeiten einer solchen Tätigkeit können gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 [X.]/[X.] angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass die Tarifvertragsparteien unter einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit iSv. § 19 Abs. 2 Satz 4 [X.]/[X.] nicht auch eine ärztliche, fachärztliche oder oberärztliche Tätigkeit verstanden haben, sondern ausschließlich eine nichtärztliche Tätigkeit. Für dieses Verständnis spricht, dass die Vorschrift auch die Anrechnung von vorhergehenden beruflichen Tätigkeiten auf die [X.]en der [X.]n I und II erfasst. In § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 [X.]/[X.] haben die Tarifvertragsparteien jedoch die Anrechnung vorhergehender Zeiten ärztlicher bzw. fachärztlicher Tätigkeit auf die [X.]en der [X.]n I und II ausdrücklich und abschließend geregelt.

3. Dem Kläger ist einzuräumen, dass der Inhalt des Rundschreibens der [X.] vom 18. Dezember 2006 (- R 413/2006 -) an ihren Gruppenausschuss für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen und ihre Mitgliedsverbände für die von ihm verlangte Anrechnung spricht. In diesem Schreiben hat die [X.] [X.]. mitgeteilt, für die Zuordnung zur Stufe 2 der [X.] gelte nach § 19 Abs. 1 Buchst. c [X.]/[X.], dass vor dem 1. August 2006 als Oberarzt zurückgelegte Zeiten bei demselben Arbeitgeber auf die in Stufe 2 geforderte Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit als Oberarzt anzurechnen seien. Selbst wenn zugunsten des [X.] angenommen wird, dass dieses Rundschreiben Rückschlüsse auf einen übereinstimmenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien zulassen könnte, hätte aber doch ein solcher Regelungswille weder im Wortlaut des § 19 [X.]/[X.], der die [X.]en in den [X.]n und die Anrechnung von [X.] festlegt, noch im Wortlaut des § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/[X.], der [X.]. die Überleitung von Ärzten in den [X.]/[X.] regelt, die die Voraussetzungen der [X.] erfüllen, keinen ausreichenden Niederschlag gefunden. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.] 300 [X.] § 12 Nr. 1) der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags zwar mit zu berücksichtigen, aber nur, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat.

4. Der Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte/[X.] zwingt vielmehr zu der Annahme, dass in der [X.] bis zum Inkrafttreten des [X.]/[X.] am 1. August 2006 zurückgelegte Beschäftigungszeiten auf die dreijährige [X.] nicht anzurechnen sind.

a) In dieser Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien [X.]. geregelt, dass, soweit die Ärztin/der Arzt die Voraussetzungen der [X.] erfüllt, zunächst die Zuordnung in die [X.] II nach den Regeln der §§ 4 bis 6 und anschließend die Höhergruppierung nach den Regeln des [X.]/[X.] erfolgt. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Ärzte/[X.] richtet sich der weitere Stufenaufstieg nach den Regelungen des [X.]/[X.]. Wenn aber ein Arzt, der bereits vor dem 1. August 2006 die Voraussetzungen der [X.] und damit die in § 16 Buchst. c [X.]/[X.] und der Protokollerklärung zu dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt hat, mit dem Inkrafttreten des [X.]/[X.] nicht sofort in die [X.], sondern zunächst nur in die [X.] II einzugruppieren war, und sich der weitere Stufenaufstieg nach der ausdrücklichen Anordnung der Tarifvertragsparteien in § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Ärzte/[X.] nach den Regelungen des [X.]/[X.] richten sollte, wird daraus deutlich, dass auch eine Arzt, der bereits vor dem 1. August 2006 drei Jahre oder länger die Voraussetzungen der [X.] erfüllt hat, nicht der Stufe 2 dieser [X.] zugeordnet werden, sondern auch eine solche Vorbeschäftigung für die [X.] in der [X.] ohne Bedeutung sein sollte.

b) Bereits aus diesem Grund trägt das Argument des [X.] nicht, die jeweilige [X.] sei in § 16 [X.]/[X.] nicht abstrakt, sondern konkret ausgestaltet, es komme deshalb nicht darauf an, ob es die [X.] schon gegeben habe, sondern nur darauf, ob er bereits vor dem Inkrafttreten des [X.]/[X.] eine mindestens dreijährige oberärztliche Tätigkeit ausgeübt habe. Gegen die Rechtsauffassung des [X.] spricht im Übrigen die von den Tarifvertragsparteien in § 19 Abs. 2 getroffene Regelung zur Anrechnung von [X.] auf die [X.]. Müssten vor dem 1. August 2006 bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber zurückgelegte Zeiten ärztlicher Tätigkeit schon nach § 19 Abs. 1 [X.]/[X.] auf die [X.]en der [X.] I (§ 19 Abs. 1 Buchst. a [X.]/[X.]) angerechnet werden, wäre die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.]/[X.] überflüssig. In der [X.] II müssten Zeiten fachärztlicher Tätigkeit bei der [X.] berücksichtigt und nicht nur in der Regel angerechnet werden, wie dies § 19 Abs. 2 Satz 3 [X.]/[X.] anordnet.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Klapproth    

        

    Jerchel    

                 

Meta

6 AZR 357/09

16.12.2010

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 5. August 2008, Az: 34 Ca 16919/07, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 15 Abs 1 TV-Ärzte/VKA, § 16 Buchst c TV-Ärzte/VKA, § 18 Abs 1 TV-Ärzte/VKA, § 19 Abs 1 Buchst c TV-Ärzte/VKA, § 19 Abs 2 TV-Ärzte/VKA, § 6 Abs 2 TVÜ-Ärzte/VKA, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2010, Az. 6 AZR 357/09 (REWIS RS 2010, 274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 274

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